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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500526/2023

Parkometer - fehlende Aktivlegitimation

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500526/2023vom 19.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 27. September 2023, gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 21. September 2023, GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt: I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt. II. Gem. § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung vom 16. August 2023, GZ. MA67/Zahl/2023, wurde Herr Beschuldigter, ***Bf1-Adr*** schuldig erkannt, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 15. Juni 2023 um 15:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Rotenhausgasse 4 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, wurde über Beschuldigter eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Am 22. August 2023 erfolgte ein gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung gerichteter Einspruch von ***Bf1***, mit der er im Wesentlichen einwandte, er, ***Bf1***, sei zertifizierter Rettungssanitäter und First Responder. Er sei mittels der "Lebensretter-App" am 15.06.2023 um 15:49 Uhr zu einem Atemkreislaufstillstand in der Nähe des Ostarrichiparks alarmiert worden. Demnach habe er nur begrenzt Zeit gehabt, einen passenden Parkplatz zu finden und dann noch einen Parkschein auszufüllen. Er habe seinen Dienstausweis zu der Windschutzscheibe gelegt, sodass ersichtlich gewesen sei, dass er gerade einen Einsatz gehabt habe. Dies könne er auch gerne nach Absprache mit der Rechtsabteilung der App klären, da es wegen personenbezogenen Daten schwierig sein könnte, dafür einen Nachweis zu bekommen. Er habe im letzten Jahr sehr regelmäßig in diesem Bezirk geparkt und er wisse, wo man wann stehen und nicht stehen dürfe. Demnach wäre er dem Magistrat sehr verbunden, wenn dieses Vorbringen als Einspruch genüge und er stehe bei aufkommenden Fragen jederzeit zu Verfügung. Am 30. August 2023 erging ein Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde an ***Bf1***, mit der er zur Vollmachtsvorlage im den Einspruch betreffenden Verwaltungsstrafverfahren (binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Schreibens) aufgefordert wurde. Nach einem erfolglosen Zustellungsversuch an der Abgabestellstelle von ***Bf1*** wurde der Mängelbehebungsauftrag am 4. September 2023 bei der für die Wohnadresse von ***Bf1*** zuständigen Post Geschäftsstelle Post, hinterlegt, ab 4. September 2023 zur Abholung bereitgehalten und noch am gleichen Tag (4. September 2023) von ***Bf1*** persönlich abgeholt. Den Mängelbehebungsauftrag beließ ***Bf1*** jedoch gänzlich unbeantwortet. Der in Folge an ***Bf1*** ergangene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 21. September 2023 lautete wie folgt: "Ihr Einspruch vom 22.08.2023 gegen die an Herrn Beschuldigter gerichtete Strafverfügung vom 16.08.2023 zur oben angeführten Zahl wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zurückgewiesen. Begründung Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Sie haben gegen die Strafverfügung vom 16.08.2023 mit Schreiben vom 22.08.2023 Einspruch erhoben. Daraufhin wurden Sie mit Schreiben vom 30.8.2023 aufgefordert binnen zweiwöchiger Frist eine Vollmacht, in der Sie vom Beschuldigten ermächtigt wurden, ihn im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, an die Magistratsabteilung 67 zu übermitteln widrigenfalls der Einspruch zurückgewiesen werden müsste. Innerhalb der gewährten Frist wurde keine Vollmacht nachgereicht. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG musste daher der Einspruch zurückgewiesen werden. Rechtsmittelbelehrung ..." Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob ***Bf1*** am 27. September 2023 per E-Mail Beschwerde wie folgt: "Da ich jetzt schon mehrmals vergeblich versucht habe, einen Einspruch zu erheben, versuche ich es nun nochmals per Mail. Ich habe zu der besagten Zeit das Auto gelenkt und brauche daher nicht die Vollmacht meines Vaters, Beschuldigter1. Ich bin sein Sohn und mir wurde telefonisch von der Magistratsabteilung versichert, dass ich unter meinem eigenen Namen ebenso Einspruch erheben kann. Demnach erläutere ich hier nochmals folgendes Problem. Ich hatte an dem besagten Tag als First Responder eine Reanimation. Ich hatte demnach nicht die Zeit einen Parkschein auszufüllen, geschweige denn einen ordnungsgemäßen Parkplatz zu finden. Ich habe mir seit der Strafe einen first responder Schild für zukünftige Einsätze zugelegt. Ich kann den Einsatz Notfalls auch mit Daten belegen. Dies müsste ich aber davor mit der Rechtsabteilung der App abklären. Bei Fragen stehe ich jederzeit zu Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, ***Bf1***." Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 3. Oktober 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde das Strafverfahren gegen Herrn Beschuldigter aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen als Beschuldigter eingeleitet und ihm mit Strafverfügung vom 16. August 2023 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerverordnung angelastet sowie eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro verhängt und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt. Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde von ***Bf1*** - ohne Aktivlegitimation - erhoben. Der Mängelbehebungsauftrag vom 30. August 2023 der belangten Behörde an ***Bf1***, mit der er zur Vollmachtsvorlage im den Einspruch betreffenden Verwaltungsstrafverfahren (binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Schreibens) aufgefordert wurde, blieb trotz erfolgter Zustellung unbeantwortet. Der Magistrat wies in der Folge den Einspruch von Herrn ***Bf1*** gegen die Strafverfügung vom 16. August 2023 mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 21. September 2023 mit der Begründung zurück, dass innerhalb der gewährten Frist keine Vollmacht nachgereicht wurde. Beweiswürdigung: Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen durfte das Gericht diesen Sachverhalt gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben. § 10 AVG lautet: "(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. (2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht." § 13 Abs. 4 AVG lautet: "Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt." Rechtliche Würdigung: Bescheide sind individuelle Rechtsakte, deren Rechtswirkungen sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen (vgl Ritz, BAO2, § 92 Tz 3, sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Tz 379). Wie bereits unter den Gesetzesgrundlagen ausgeführt, ist Beschuldigter die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person. Eine Beschwerde kann sich daher nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. VwGH 24.9.2002, 2001/16/0603). Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen und haben sich diese durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. VwGH 11.5.1992, 91/19/0123, VwGH 19.9.1996, 95/19/0063, VwGH 24.2.2005, 2004/07/0170, VwGH 22.3.1996, 95/17/0384; siehe auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 zu § 10 Abs. 1 und 2 AVG). Nach der Aktenlage wurde der Einspruch gegen die an Herrn Beschuldigter ergangene Strafverfügung von ***Bf1*** erhoben, eine Vollmacht wurde jedoch weder erteilt noch wurde eine Vollmacht vorgelegt. Nicht fristgerechte oder unzulässige Beschwerden sind vom Verwaltungsgericht entsprechend den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen und es kann aus diesem Grund auf ein (materielles) Vorbringen nicht eingegangen werden (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032). Das Bundesfinanzgericht folgt daher den rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde, insbesondere hinsichtlich § 10 AVG, wonach der Einspruch von ***Bf1*** zurückzuweisen war. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund konnte auch das Beschwerdevorbringen, wonach ***Bf1*** als ,First Responder' eine Reanimation an dem besagten Tag hatte, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides aufzeigen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 19. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500526/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500526.2023
Stammnummer
142493
Gültig
19.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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