Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100463/2023
Aussetzungszinsen: Vorlageantrag bewirkt keine Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Dauer des Zahlungsaufschubs bis zur Beschwerdevorentscheidung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100463/2023vom 13.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die Aussetzungszinsen mittelbar von der Erledigung der Beschwerden gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide abhängen, kann der Beschwerdeführer für die Dauer des die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch die Aussetzung der Einhebung dieser Aussetzungszinsen beantragen (ohne gegen die Aussetzungszinsenbescheide selbst Beschwerden einzubringen).
Wird den Bescheidbeschwerden gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide durch das Bundesfinanzgericht stattgegeben, hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Die rückwirkende Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages (iSd § 212a Abs. 9 drittletzter Satz BAO) hat von Amts wegen zu erfolgen (vgl. Ritz, BAO7, § 212a Tz 34).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerden des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG, Ludersdorf 201, 8200 Gleisdorf, vom 02.09.2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 24.08.2021 und vom 25.08.2021 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 24.08.2021 (OZ 3) und vom 25.08.2021 (OZ 12) setzte die Abgabenbehörde beim Beschwerdeführer die Aussetzungszinsen mit 4.001,81 € und mit 693,87 € fest.
Mit Schreiben vom 02.09.2021 (OZ 4) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt gegen diese beiden Aussetzungszinsenbescheide das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Bescheidaufhebung. Zur Begründung wurde - soweit es die strittigen Aussetzungszinsen betrifft - vorgebracht, dass hinsichtlich der Bescheide über die Festsetzung von Aussetzungszinsen eine Änderung der Rechtslage dergestalt eingetreten sei, als mit Vorlageantrag vom heutigen Tag die Vorlage sämtlicher Beschwerden (Anmerkung: in der Abgabensache selbst) an das Bundesfinanzgericht beantragt worden sei und daher sämtliche Beschwerdevorentscheidungen außer Kraft getreten seien. Gleichzeitig sei in diesem Vorlageantrag eine jedenfalls berechtigte Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt worden, welche auch schon ursprünglich bei Einbringung der Bescheidbeschwerden gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2017 bewilligt worden sei. Es sei daher die Basis für die Festsetzung von Aussetzungszinsen weggefallen, sodass die bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben sein würden.
Mit (Sammel-)Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2023 (OZ 7) wies die Abgabenbehörde auch die Beschwerden gegen die beiden Aussetzungszinsenbescheide als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 22.06.2023 (OZ 9) stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt gegen die Beschwerdevorentscheidungen den Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag).
Mit Vorlagebericht vom 12.09.2023 (OZ 13) legte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerden zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld (vgl. § 212a Abs. 1 BAO).
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung (…). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden Beschwerdevorentscheidung (§ 262) zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus (vgl. § 212a Abs. 5 BAO).
Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen (§ 212a Abs. 9 BAO).
Mit seinem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aussetzungszinsenbescheide auf. Durch den neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO und dessen Bewilligung im Zuge des die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2017 betreffenden Vorlageantrages ist die Basis für die Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Dauer des Zahlungsaufschubes bis zu den Beschwerdevorentscheidungen nicht weggefallen.
Da diese Aussetzungszinsen jedoch mittelbar von der Erledigung der Beschwerden gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide abhängen, kann der Beschwerdeführer für die Dauer des die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch die Aussetzung der Einhebung dieser Aussetzungszinsen beantragen (ohne gegen die Aussetzungszinsenbescheide selbst Beschwerden einzubringen).
Wird den Bescheidbeschwerden gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide durch das Bundesfinanzgericht stattgegeben, hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Die rückwirkende Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages (iSd § 212a Abs. 9 drittletzter Satz BAO) hat von Amts wegen zu erfolgen (vgl. Ritz, BAO7, § 212a Tz 34).
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 13. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100463/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100463.2023
- Stammnummer
- 142452
- Gültig
- 13.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF