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BFG RV/7500524/2023
Parkometerabgabe; verspätete Beschwerde gegen Zurückweisungsbescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500524/2023vom 17.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. September 2023 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31. Juli 2023, GZ. MA67/Zahl/2022, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde vom 14. September 2023 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom 24. Juni 2022 an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 27. April 2022 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Ketzergasse 106 und 108, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 19:13 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Die Strafverfügung wurde dem Bf. durch Hinterlegung am 3. Mai 2023 zugestellt, am 15. Mai 2023 nachweislich übernommen und am 22. Mai 2023 Einspruch erhoben.
Da der Einspruch der Aktenlage nach verspätet war, erging an den Bf. am 16. Juni 2023 ein Verspätungsvorhalt, zu welchem der Bf. keine Stellung bezog.
In der Folge wies der Magistrat der Stadt Wien, den Einspruch des Bf. vom 22. Mai 2023 gegen die Strafverfügung vom 24. Juni 2022 mit Bescheid vom 31. Juli 2023 gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) unter näheren Ausführungen zurück.
Der Zurückweisungsbescheid wurde dem Bf. durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle 1217 Wien, Kürschnergasse 9, am 3. August 2023 zugestellt und vom Bf. nachweislich am 21. August 2023 übernommen (Übernahmebestätigung RSb).
Der Bf. brachte gegen den Zurückweisungsbescheid vom 31. Juli 2023 am 14. September 2023 mit E-Mail Beschwerde ein.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 12. Oktober 2023).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Der im Spruch und im Verfahrensgang näher bezeichnete Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 31. Juli 2023 wurde dem Bf. durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle 1217 Wien, Kürschnergasse 9, am 3. August 2023 zugestellt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.
Der Bescheid wurde vom Bf. am 21. August 2023 nachweislich übernommen.
Der Bescheid enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Die Beschwerde des Bf. langte bei der MA 67 am 14. September 2023 ein.
Der Bf. hat eine Ortsabwesenheit weder zum Zeitpunkt der Zustellung noch kurz danach geltend gemacht.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Rückscheinabschnitt RSb betreffend die Zustellung des Zurückweisungsbescheides.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:
Hinterlegung
§ 17 Zustellgesetz
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG idF ab 01.02.1991 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
§ 33 AVG idF ab 01.03.2013 lautet:
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. zB VwGH 16.09.2011, 2010/02/0273, VwGH 22.07.2014, Ra 2014/02/0020, vgl. auch Urteil des OGH 13.11.2003, 8 Ob 106/03a).
Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, ist die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung (vgl zB VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201; VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0167).
Die Berufungsfrist (Beschwerdefrist) beginnt daher unabhängig von der Abholung des Bescheides zu laufen (vgl zB VwGH 09.11.2004, 2004/05/0078, VwGH 24.03.2004, 2004/04/0033).
Im vorliegenden Fall begann die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2023 mit dem ersten Tag der Abholfrist (= Donnerstag, 3. August 2023) zu laufen und endete am Donnerstag, den 31. August 2023.
Die Beschwerde des Bf. langte bei der MA 67 jedoch erst am Donnerstag, den 24. September 2023, mit E-Mail ein und war somit verspätet.
Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen des Bf. einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nur informationshalber wird zum Vorbringen des Bf., wonach die Behörde im Verspätungsvorhalt vom 16. Juni 2023 auf eine Strafverfügung vom 24. Juni 2023 Bezug genommen habe und demnach am 16. Juni 2023 bereits Kenntnis gehabt habe, dass acht Tage danach eine Strafverfügung ausgestellt werde, festgehalten, dass die Strafverfügung mit 24. Juni 2022 datiert.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 17. Oktober 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500524/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500524.2023
- Stammnummer
- 142440
- Gültig
- 17.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF