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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400037/2017

Haftung Wasser- und Abwassergebühren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400037/2017vom 17.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Alexander Zeiler LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23.1.2017 gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom 17. Jänner 2017 (MA - 300601/16) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Informationsschreiben vom 13.12.2016 informierte der Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser den Beschwerdeführer, dass das Gebührenkonto (01-002-594/7) der ***Ges*** Rückstände für Wasser- und Abwassergebühren von EUR 587,73 und Nebengebühren von EUR 7,41 verzeichnet; insgesamt also EUR 595,14. Am 17.1.2017 erließ der Magistrat der Stadt Wien einen Haftungsbescheid, mit dem der Beschwerdeführer für die im Informationsschreiben genannten Beträge iHv EUR 595,14 herangezogen wurde. Mit Schreiben vom 23.1.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 17.1.2017. Mit 30.1.2017 wurde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom Magistrat der Stadt Wien als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 21.2.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist seit 14.2.2003 alleiniger Geschäftsführer der ***Ges***. Mit Wirkung 8.11.2016 ist er als Liquidator der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen. In seiner Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft wäre er verpflichtet gewesen, die mit den Gebührenbescheiden vom 13.12.2014, 14.3.2014, 13.3.2015 und 18.9.2015 vorgeschriebenen Wasser- und Abwassergebühren zuzüglich Nebengebühren von insgesamt EUR 595,14 fristgerecht aus den von ihm verwalteten Mitteln der Gesellschaft zu entrichten. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien am 22.7.2016 das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 8.11.2016 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Mit Haftungsbescheid vom 17.1.2017 wurde der Beschwerdeführer gem § 9 Abs 1 iVm § 80 BAO zur Haftung hinsichtlich der für die Wasserabgabestelle Wien 1., Donaukanal (Schiff ***) auf dem Konto 01-002-594/7 für den Zeitraum 25.9.2013-25.6.2015 aushaftenden Wasser- und Abwassergebühren der ***Ges*** im Betrag von EUR 587,73 zuzüglich Nebengebühren von EUR 7,41, somit insgesamt 595,14 herangezogen. Der Haftungsbescheid wurde erlassen, weil bei der ***Ges*** durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers die Abgaben bei der Gesellschaft nicht eingebracht werden konnten. 2. Beweiswürdigung Der oben beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Firmenbuch. Der aushaftende Betrag ergibt sich unzweifelhaft aus dem Haftungsbescheid vom 17.1.2017. Dem Beschwerdeführer wurden nachweislich die Gebührenbescheide gemeinsam mit dem Haftungsbescheid (nochmals) zugestellt. Die Haftungsbeträge beruhen auf rechtskräftigen Gebührenbescheiden gegen die ***Ges***. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht brachte der Beschwerdeführer keine weiteren substantiellen Hinweise vor, die die Unrichtigkeit der Höhe der Gebühr untermauern könnten. Somit stellt das Bundesfinanzgericht fest, dass die Beträge für die der Beschwerdeführer herangezogen wurde der Höhe und dem Grunde nach korrekt sind. Zur detaillierten Aufstellung wird auf die Begründung im Haftungsbescheid vom 17.1.2017 verwiesen, dem sich das Bundesfinanzgericht mangels weiterer stichhaltige Vorbringen des Beschwerdeführers vollinhaltlich anschließt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Gesellschaft nicht die Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren veranlasst hat. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurden vom Beschwerdeführer Gründe oder Tatsachen vorgebracht, die ihn als Geschäftsführer der Gesellschaft an der Veranlassung der fristgerechten Zahlung gehindert hätten. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine qualifizierte Mitwirkungspflicht gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.4.1990 89/13/0212; VwGH 27.10.2008, 2005/17/0259, 2006/17/002) hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer konkret darzulegen hätte, welche Gründe der gebotenen, rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegengestanden haben. Im Besonderen wurde der Beschwerdeführer ersucht gegebenenfalls Nachweise zu erbringen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebührenschuld nicht über ausreichende Mittel verfügt hat, um die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten, ohne gegen das Gläubigergleichbehandlungsgebot zu verstoßen. Der Beschwerdeführer brachte keine belastbaren Unterlagen/Berechnungen vor, die auf einen Mangel an liquiden Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren auf Ebene der Gesellschaft hingedeutet hätten. Zur beantragten mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Dem Bundesfinanzgericht liegen auch sonst keine Unterlagen vor, die eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Fälligkeitszeitpunkt der Gebühren belegen könnten. Aus diesem Grund und da das Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft erst am 22.7.2016 eröffnet wurde, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der vorgeschriebenen Gebühren ausreichend liquide Mittel zur Verfügung standen, um die Gebühren zu entrichten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) § 9 Abs 1 BAO bestimmt die Haftung von gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft wie folgt: "Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können." Damit eine Person zur Haftung für eine fremde Abgabenschuld (hier: die Abgabenschuld der ***Ges***) herangezogen werden kann, müssen daher die folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: 1. Persönlicher Anwendungsbereich - Vertreter iSd §§ 80ff BAO 2. Bestehen einer Abgabenschuld 3. Uneinbringlichkeit der Abgabe beim Abgabenschuldner 4. Schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter 5. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe Persönlicher Anwendungsbereich - Vertreter iSd §§ 80ff BAO Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer, seit 14.2.2003 der Geschäftsführer der ***Ges*** ist und damit zu dem im § 80 Abs 1 BAO angeführten Personenkreis gehört. Der Beschwerdeführer kann daher als Geschäftsführer der Gesellschaft gem § 9 Abs 1 BAO zur Haftung für Abgaben der ***Ges*** herangezogen werden, wenn auch die anderen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Bestehen einer Abgabenschuld Wie bereits in der Beweiswürdigung festgestellt besteht der Abgabenanspruch an Wasser- und Abwassergebühren von EUR 587,73 zuzüglich Nebengebühren von EUR 7,41 somit insgesamt 595,14. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich klar, dass der Abgabenanspruch gegen die Gesellschaft zu Recht besteht und dem Beschwerdeführer auch bekannt sein hätte müssen. Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld Voraussetzung für die Geltendmachung der Ausfallshaftung nach § 9 Abs 1 ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (vgl zB VwGH 31.3.2004, 2003/13/0153; 19.9.2007; 2007/13/0003; 17.12.2009, 2009/16/0092.) Uneinbringlichkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl zB VwGH 22.10.2002, 2000/14/0083; 26.5.2004, 99/14/0218; 8.7.2009, 2009/15/0013). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Abgabe im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheids am 17.1.2017 uneinbringlich war. Am 8.11.2016 wurde der Konkurs der ***Ges*** mangels Kostendeckung aufgehoben. Daher kann gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon ausgegangen werden, dass die Abgaben zum 17.1.2017 bei der Gesellschaft uneinbringlich waren (vgl zB VwGH 24.10.2000, 95/14/0090; 30.4.2003, 2001/16/0252; 31.3.2004, 2003/13/0153). Vom Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte vorgebracht, die zu einer anderslautenden Beurteilung führen hätten können. Schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter Gem § 80 Abs 1 BAO haben die Vertreter von juristischen Personen alle Pflichten zu erfüllen die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die im Haftungsbescheid genannten Gebühren wurden nicht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht bei der Frage, ob der Vertreter schuldhaft eine Abgabenpflicht verletzt hat eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters. Der Vertreter hat dabei darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht möglich war. Andernfalls kann eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden (vgl zB 18.3.2013, 2011/16/0184; 19.3.2015, 2013/16/0166; 22.4.2015, 2013/16/0208; 19.5.2015, 2013/16/0016). In diesem Zusammenhang muss der Vertreter allerdings keinen negativen Beweis dafür vorbringen, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, sondern lediglich eine konkrete, schlüssige Darstellung der Gründe, die einer rechtzeitigen Abgabenentrichtung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben entgegengestanden sind (vgl zB 4.4.1990, 89/13/0212; 27.10.2008, 2005/17/0259). Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden vom Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe vorgebracht, mit denen er dartun konnte, dass er seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht schuldhaft verletzt hat. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer schriftlich ersucht wurde stichhaltige Nachweise zu erbringen, die gegen die schuldhafte Nichtentrichtung der Abgaben sprechen. Das Bundesfinanzgericht ist somit seiner Ermittlungspflicht iSd Rechtsprechung des VwGH nachgekommen (vgl VwGH 23.4.1998, 95/15/0145; VwGH 13.4.2005, 2002/13/0177; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Im vorgelegten Verwaltungsakt selbst haben sich keine Anhaltspunkte gefunden, die auf das Fehlen von liquiden Mitteln bei der ***Ges*** hingedeutet hätten, das einer ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung entgegengestanden wäre (vgl VwGH 27.12.2002, 98/17/0250; 30.9.2004, 2003/16/0080; 27.10.2008; 2005/17/0259). Darüber hinaus konnte im Besonderen vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden, dass die ***Ges*** im Fälligkeitszeitpunkt der Abgaben aufgrund der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft nicht über ausreichend Mittel zur vollständigen Abgabenentrichtung verfügt hätte und der Beschwerdeführer bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel die Abgabenforderung nicht benachteiligt hätte. Im Verfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer durch die fristgerechte und vollständige Begleichung der fälligen Gebührenschuld aufgrund der Vermögenssituation der Gesellschaft gegen den Grundsatz der Gläubigerbehandlung verstoßen hätte können. Aufgrund der zeitlichen Distanz und mangels anderer Vorbringen ist das Bundesfinanzgericht der Auffassung, dass jedenfalls kein kausaler Zusammenhang zwischen der Nichtentrichtung der Abgabenforderungen und der Eröffnung des Konkursverfahrens bestanden hat. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall voraus. Wie im Vorpunkt dargestellt, geht das Bundesfinanzgericht auf Basis der Aktenlagen und mangels anderer Vorbringen des Beschwerdeführers davon aus, das der Beschwerdeführer seine abgabenrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer schuldhaft verletzt hat. Nach der Judikatur des VwGH spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgabe. (vgl zB 28.2.2014, 2012/16/0001; 19.5.2015, 2013/16/0016; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Da der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine gegenteiligen Tatsachen vorlegen konnte, geht das Bundesfinanzgericht der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend von einer Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers und der Uneinbringlichkeit der Abgabe aus. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass alle Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs 1 BAO im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Haftungsbescheid wurde somit zu Recht erlassen, weil bei der ***Ges*** durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers die Abgaben bei der Gesellschaft nicht eingebracht werden konnten. Zum Einwand der Verjährung In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Heranziehung zur Haftung nicht zulässig sei, da der Gebührenanspruch verjährt sei. Gem § 238 Abs 1 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a BAO ist sinngemäß anzuwenden. Wie sich aus dem angefochtenen Haftungsbescheid sowie den beigelegten Gebührenbescheiden ergibt, wären die auf Grund dieser Bescheide zu entrichtenden Wasser- und Abwassergebühren am 15.1.2014, 15.4.2014, 15.4.2015 und 15.10.2015 fällig geworden. Somit ist die Einhebungsverjährung zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides noch nicht eingetreten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt II. (Revision). Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung beruht auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Aus diesem Grund liegt keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 17. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400037/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400037.2017
Stammnummer
142421
Gültig
17.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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