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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103909/2018

Kraftfahrzeugsteuer: Rechtswidrigkeit der Vorschreibung von Monatsbeträgen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103909/2018vom 12.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***X***, über die Beschwerde vom 21. Jänner 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 19. Dezember 2017 betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 5-8/2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: Beim Beschwerdeführer (Bf.), der eine Werbeagentur und einen Handel mit Kraftfahrzeugen betreibt, fand im Jahr 2017 eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO ua. betreffend Kraftfahrzeugsteuer 2014-2016 statt. Dabei wurde von der Betriebsprüferin des ***FA*** die Feststellung getroffen, dass 3 im Anlagevermögen des Bf. befindliche Fahrzeuge der Type ***Y*** steuerrechtlich nicht als Lkw, sondern als Pkw zu qualifizieren seien. In weiterer Folge setzte die Abgabenbehörde am 19. Dezember 2017 ua. Kraftfahrzeugsteuer für 5-8/2016 für einen im Jahr 2016 vom Bf. gekauften ***Y*** mit einer Motorleistung von 295 kW in Höhe von 848,63 € fest. Gegen diesen Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 5-8/2016 erhob die steuerliche Vertreterin des Bf. am 21. Jänner 2018 Beschwerde, in der sie zusammengefasst ausführte, bei diesem Fahrzeug handle es sich definitiv um einen Lkw. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Mai 2018 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab, wogegen die steuerliche Vertreterin am 13. Juni 2018 einen Vorlageantrag erhob, in dem sie die Entscheidung durch den Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Am 29. August 2018 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte die Abgabenbehörde die Stattgabe dieser Beschwerde, da die Festsetzung nicht gemäß § 6 KfzStG 1992 erfolgt sei. Am 11. Oktober 2023 zog die steuerliche Vertreterin per Telefax den Antrag auf Entscheidung durch den Senat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 5-8/2016 zurück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 in der auf den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung regelt, dass die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und abzuführen ist. Aus § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 in der auf den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung folgt, dass bei der Kraftfahrzeugsteuer der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr ist (vgl. BFG 10.4.2018, RV/7102402/2013, mit Judikaturverweis). Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich somit um eine Vierteljahresabgabe; eine Vorschreibung von Monatsbeträgen ist - auch wenn sie in einer zusammengefassten Festsetzung erfolgt - rechtswidrig, weil Monatsabgaben eben nicht vorgesehen sind (vgl. dazu nochmals BFG 10.4.2018, RV/7102402/2013). Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer mit dem angefochtenen Bescheid für die Monate 5-8/2016, sohin also für 4 Monate, festgesetzt. Dieser Zeitraum geht jedoch über die mögliche Zusammenfassung eines Quartals hinaus und ist somit unzulässig. Damit ist jener Bescheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Eine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen der Abgabepflicht hat bezüglich dieses Bescheides zu unterbleiben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Rechtsfolge ergab sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 12. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103909/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103909.2018
Stammnummer
142403
Gültig
12.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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