Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500511/2023
Zurückweisung wegen Verspätung durch den Magistrat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500511/2023vom 04.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der H***A***, vom 18.9.2023 gegen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 5.9.2023, MA67/123***/2023, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches vom 22.8.2023 gegen die Strafverfügung vom 26.5.2023, ebenfalls MA67/123***/2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 26.5.2023, MA67/123***/2023, wurde die Beschwerdeführerin der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über sie nach § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Der mit E-Mail am 22.8.2023 eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien als verspätet zurückgewiesen.
Die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde begründete die Beschwerdeführerin zusammengefasst damit, dass sie per 4.7.2023 mit E-Mail Einspruch erhoben habe. Aus dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid gehe hervor, dass ihr bei der E-Mail Adresse ein Tippfehler unterlaufen sei, so dass der Einspruch bei der belangten Behörde nicht eingelangt sei. Diese E-Mail legte sie der Beschwerde bei und ersuchte um Kulanz bei Erledigung der Beschwerde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht unstrittig fest:
Die gegenständliche Strafverfügung vom 26.5.2023 wurde der Beschwerdeführerin am 4.7.2023 zugestellt und von ihr persönlich übernommen (Übernahmebestätigung).
Die Kontaktadresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Abteilung Parkraumüberwachung sind auf dem Briefkopf der Strafverfügung angegeben. Die Rechtsmittelbelehrung ist richtig und vollständig.
Ein Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung vom 4.7.2023 wurde von der Beschwerdeführerin an die (unrichtige) E-Mail Adresse: rechtsmittel@ma67.wien.wv.at adressiert und versendet. Bei dieser E-Mail Adresse handelt es sich nicht um eine gültige des Magistrats der Stadt Wien. Dieser Einspruch ist nie beim Magistrat der Stadt Wien eingelangt.
Mit E-Mail vom 22. August 2023 an die (gültige und richtige) E-Mail Adresse rechtsmittel@ma67.gv.at hat die Beschwerdeführerin einen (neuerlichen) Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.
Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist gemäß § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.
Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat (zB VwGH 22.2.2013, 2010/02/0168 mwN).
Für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich. Ob ein Verschulden der Partei an der Versäumung der Frist vorliegt, wäre erst bei der Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 28.4.1993, 93/02/0051).
Auf die Gründe für die Verspätung kommt es daher bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht an.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Ein Einspruch kann daher auch mittels E-Mail erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH zur "elektronischen" Einbringung von Anträgen ist es auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt. Etwaige Fehler in der Adressierung (die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern), gehen zu Lasten des Einschreiters (vgl VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN).
Der VwGH führt im Erkenntnis vom 22.2.2006, 2005/09/0015 aus, dass unmittelbar nach erfolgter Absendung die Kontrolle der eben versendeten E-Mail in dem dafür vorgesehenen Ordner der versendeten Nachrichten zu passieren hat, um gegebenenfalls noch in der Frist reagieren zu können. Unterbleibt eine Kontrolle, weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten des von ihm verwendeten Programms zur Versendung von E-Mails nicht oder bloß unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies jedenfalls ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar. Dem VwGH ist kein Programm bekannt, bei dem es eine Möglichkeit zur sofortigen Überprüfung der Sendedaten von E-Mails, insbesondere der E-Mail Adresse des Empfängers, nicht gäbe.
Die Beschwerdeführerin hat am 4.7.2023 ein Rechtsmittel nicht an die richtige E-Mail Adresse "rechtsmittel@ma67.wien.gv.at", sondern an "rechtsmittel@ma67.wien.wv.at", gesendet. Aus diesem Grund ist das Rechtsmittel nie beim Magistrat der Stadt Wien eingelangt.
Das Nichteinlangen des Rechtsmittels bei der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin zu vertreten. Sie hat es offenkundig unterlassen, den Ordner der versendeten Nachrichten in ihrem Mailprogramm zu überprüfen und den Absender mit der am Briefkopf der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung angegebenen Mailadresse abzugleichen. In der Strafverfügung wurde sie darüber hinaus auch darauf hingewiesen, dass sie als Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) zu tragen hat.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer neuerlichen E-Mail vom 22.8.2023 die ihr in der Strafverfügung zur Last gelegte Tat bestritten und Einspruch gegen die Strafverfügung vom 4.7.2023 erhoben. Dieser Einspruch ist bei der belangten Behörde eingelangt und wurde wegen Verspätung zurückgewiesen.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann am 4.7.2023 (Tag der Zustellung der Strafverfügung).
Die Einspruchsfrist endete daher am 18.7.2023, ohne dass innerhalb dieser Frist ein Einspruch eingebracht wurde.
Die am 4.7.2023 zugestellte Strafverfügung vom 26.5.2023 wurde damit - unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit oder Unrichtigkeit - rechtskräftig und ist damit einer inhaltlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich.
Der am 22.8.2023 erhobene Einspruch der Beschwerdeführerin war somit verspätet und wurde daher vom Magistrat der Stadt Wien zu Recht zurückgewiesen.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt verfahrensgegenständlich nicht vor.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Beim angefochten Bescheid handelt es sich nicht um ein Straferkenntnis, sondern um einen Bescheid betreffend die Zurückweisung eines Einspruches.
Es sind daher keine Kosten vorzuschreiben.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG abzuweisen.
Wien, am 4. Oktober 2023
Normen und Schlagworte
- § 13 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 49 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 49 Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500511/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500511.2023
- Stammnummer
- 142345
- Gültig
- 04.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF