Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1667-L/02
Vorliegen eines Wohnsitzes als Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1667-L/02vom 22.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vertreten durch Stb., vom
27. Februar 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vom 7. Februar
2002 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin reichte am 27. Juni 2001 eine
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 am Finanzamt FA ein. Als
Wohnanschrift wurde Adresse angegeben. Es wurden Einkünfte in Höhe von
ATS 1.344.628,38 unter der Kennzahl 440 (Einkünfte, für die das
Besteuerungsrecht aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat
zusteht) erklärt. In einer Beilage wurde ausgeführt, dass sich die
Berufungswerberein von 24. Juli 1998 bis 27. Oktober 2000 bis auf wenige Tage
ununterbrochen in den USA aufgehalten habe. Im Veranlagungsjahr habe sie sich
mehr als 183 Tage in den USA befunden, die ihr zugeflossenen Einkünfte
würden lediglich solche aus nicht selbständiger Tätigkeit
betreffen und würden von ihrem Arbeitgeber, AG, ausbezahlt. Das
Besteuerungsrecht stehe gemäß Art. 15 Abs. 2 lit an DBA
Österreich/USA ausschließlich den USA zu. In Summe sei die
Berufungswerberin im Jahr 2000 273 Tage in den USA gewesen. Aus diesen
Gründen sei sie für das Jahr 2000 von der Besteuerung ausgenommen. In
der Folge wurde vom Finanzamt FA am 20. September 2001 ein Vorhalt ausgefertigt,
in welchem die Berufungswerberin aufgefordert wurde, Ihre Aufenthaltsdauer in
den USA entsprechend zu dokumentieren und den Einkommenssteuerbescheid der USA
vorzulegen. In Beantwortung des gegenständlichen Vorhalts übermittelte
die Berufungswerberin am 4. Oktober 2001 eine Kopie des Reisepasses und
führte aus, sie habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in den USA gehabt
und sei daher iSd Art. 4 DBA Österreich-USA in den USA ansässig
gewesen. Daher seien die Einkünfte ausschließlich in den USA zu
versteuern. Am 7. Februar 2002 erließ das Finanzamt FA einen
Einkommensteuerbescheid 2000 und setzte ATS 1.344.628,-- als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit ohne inländischen Steuerabzug an, wodurch
eine Einkommensteuernachforderung in Höhe von € 40.278,48 entstand.
Als Begründung wurde diesbezüglich ausgeführt, die
Berufungswerberin sei ihren Angaben zu Folge im Steuerjahr 2000 sowohl in den
USA als auch in Österreich mit Ihren Einkünften aus
unselbständiger Tätigkeit unbeschränkt steuerpflichtig
(Welteinkommen). Als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sehe Art. 22
Abs. 3 lit. a allerdings vor, dass Österreich auf die vom Einkommen zu
erhebende Steuer den Betrag anrechne, der der in den USA gezahlten Steuer vom
Einkommen entspreche. Da die Berufungswerberin Nachweise über diese Steuer
schuldig geblieben sei, sei eine Anrechnung einer eventuell bezahlten Steuer
nicht möglich. Gegen diesen Bescheid wurde am 25. Februar 2002 fristgerecht
Berufung erhoben und ausgeführt, gemäß dem DBA
Österreich-USA richte sich das Besteuerungsrecht an den Aktivbezügen
grundsätzlich nach dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat des
Dienstnehmers. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Österreich-USA
dürften Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger
Arbeit beziehe, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit
werde in dem anderen Staat ausgeübt. Der Begriff "Ansässigkeit" werde
in Art. 4 DBA Österreich-USA bestimmt. Demnach gelten eine Person in dem
Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfüge; verfüge sie in beiden Staaten über eine ständige
Wohnstätte, so gelte sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die
engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe (Mittelpunkt der
Lebensinteressen); könne nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe, so gelte sie als in dem Staat
ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Wie bereits
in der Beilage zur Einkommensteuererklärung ausgeführt, habe sich die
Berufungswerberin in der Zeit vom 24. Juli 1998 bis 27. Oktober 2000 bis auf
wenige Tage ununterbrochen in den USA aufgehalten. Der Mittelpunkt der
Lebensinteressen, jedenfalls aber der gewöhnliche Aufenthalt sei in den USA
gelegen, diese hätten daher das alleinige Besteuerungsrecht. Im
Übrigen würden die Einnahmen nach Abzug der Werbungskosten nur ATS
860.069,60 betragen. Am 6. März 2002 wurde seitens des Finanzamtes
neuerlich ein Vorhalt ausgefertigt und unter "Ergänzungspunkte"
ausgeführt: "1. Wie lautet der genaue Name (Firmenbezeichnung) sowie die
Anschrift ihres deutschen Arbeitgebers? 2. Legen Sie bitte eine
Jahreslohnbescheinigung über sämtliche von Ihrem Arbeitgeber bezogenen
Löhne und Gehälter sowie Ablichtungen des Bankkontos
(Kontoauszüge) vor, auf das ihnen die Lohnzahlungen für die
unselbständige Arbeit überwiesen wurden. 3. Der Lohnzahlungszeitraum
beträgt Ihren Angaben zu Folge rund 2 Monate und die Tätigkeit wurde
in den USA ausgeübt. Worin bestand die Art der Tätigkeit und wo (in
welchem Land) wurde die von Ihnen erbrachte Dienstleistung verwertet bzw.
welcher Volkswirtschaft war/ist diese zu dienen bestimmt? 4. Ihre Angaben in der
Einkommensteuererklärung und der Berufungsschrift sind betraglich
ungereimt. In der ESt-Erklärung geben Sie "Einkünfte" aus
nichtselbständiger Arbeit idHv ATS 1.344.628,-- ab; nach der
Berufungsschrift seien die "Einnahmen" nach Abzug der damit im Zusammenhang
stehenden Werbungskosten aber ATS 860.069,60. Welche Bemessungsgrundlage stimmt
nur? Außerdem verweisen Sie in diesem Zusammenhang auf eine "Beilage"
(vermutlich Überschussermittlung). Diese Beilage ist nicht vorhanden -
reichen Sie diese daher nach. 5. Legen Sie eine Ablichtung ihres
Angestelltendienstvertrages bei ArbG vor. 6. Sie erklären, Sie seien vom
"14.8.-27.10.00 (=64 Tage) Angestellte bei ArbG gewesen. Handelt es sich bei
dieser Zeitspanne um ein ununterbrochenes Dienstverhältnis? Endete am
27.10.00 sowohl das Dienstverhältnis mit ArbG als auch ihr USA-Aufenthalt?
7. Zur abschließenden Beurteilung Ihrer Wohnsitzverhältnisse werden
Sie ersucht, eine "Ansässigkeitsbescheinigung" der US-amerikanischen
Steuerverwaltung über den maßgeblichen Aufenthaltszeitraum in den USA
vorzulegen. 8. Welche Aufenthaltsadressen in den USA hatten Sie im Zeitraum
24.7.98 bis 27.10.00 und über welche Art von Wohnstätten
verfügten Sie in den USA (Mietwohnung, Hotelzimmer, etc.)? 9. Welche
Bildungseinrichtungen haben Sie als "Student" in den USA frequentiert? Haben sie
Nachweise (Zeugnisse) darüber? 10. Mit welchen Absichten und
längerfristigen Interessen sind sie am 24.7.1998 nach den USA gegangen? Als
was sind Sie in den USA eingereist und mit welcher Aufenthaltsberechtigung haben
Sie sich in den USA aufgehalten? 11. Sie schreiben (Beilage ESt-Erklärung
2000), dass Sie sich im Zeitraum 24.7.1998 bis 27.10.2000 bis auf wenige Tage
ununterbrochen in den USA aufgehalten hätten. Welchen Zweck (dienstlich,
privat) hatten die Aufenthaltsunterbrechungen? Welche Veranlassung
(Dienstreisen, Urlaub) hatten diese Unterbrechungen? Um wie viele und um welche
Kalendertage handelt es sich konkret? Wo (Land, Ort) hielten Sie sich an diesen
Abwesenheitstagen auf? 12. Sie werden abschließend und nochmals dringend
gebeten, einen Nachweis über die tatsächliche Besteuerung ihrer
Einkünfte in den USA zu erbringen. Wir weisen darauf hin, dass der Nachweis
darüber, dass ihre Einkünfte in den USA abkommenskonform besteuert
wurden, für die Berufungserledigung von ausschlaggebender Bedeutung sein
wird." In Beantwortung des gegenständlichen Vorhaltes vom 27. März
2002 führte die Berufungswerberin im Wesentlichen aus: Bei ihrem deutschen
Arbeitgeber handle es sich um die AG-OHG, Deutschland. Die
Jahreslohnbescheinigung liege in Form der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2000
vor (Anlage./1a). Kontoauszüge ihres Kontos bei der Bank, für den
Zeitraum von September 2000 bis Januar 2001 würden als Konvolut, Anlage./1
beiliegen. Sie habe ihr Dienstverhältnis bei der Arbeitgeber am 14. 8. 2000
angetreten. Anfänglicher Dienstort sei auf Grund einer Entsendung
Arbeitsort/Adresse gewesen. Die Entsendung habe von 14. 8 2000 bis 27.10.2000
gedauert und sei ab 29.10.2000 in London fortgesetzt worden. Die Entsendezeit in
London habe am 27.1.2001 geendet, sodann sei sie direkt nach F übersiedelt.
Dort habe sie Ihren Lebensmittelpunkt begründet. Eine
Ansässigkeitsbescheinigung des Internal Revenue Service werde in den USA an
und für sich nicht ausgestellt. Sie lege aber eine Kopie des Visums vor. In
den USA habe sie in einer Mietwohnung gelebt, wobei beim Umzug alle Möbel
verkauft worden seien. In London habe der Arbeitgeber eine Wohnung zur
Verfügung gestellt. Abgesehen von diversen Sprachschulen habe sie an der
New York University das amerikanische Studium der Rechtswissenschaften
absolviert und im Mai 2000 graduiert, weiters habe sie im Jahr 2000 die
Rechtsanwaltsprüfung in New York abgelegt, im Mai 2001 sei sie vereidigt
worden. Im Juli 1998 sei sie in die USA übersiedelt, und habe geplant,
gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der schon seit mehreren Jahren in New
York gelebt hatte, langfristig in den USA zu bleiben. Der Dienstvertrag mit
ihrem Arbeitgeber sei im Jänner 2000 abgeschlossen worden. Nach Deutschland
hätte sie dann aus persönlichen Gründen übersiedeln wollen.
In den USA habe sie sich mit Studentenvisum aufgehalten. Sie sei im Jahr 2000
folgende Kalendertage in Österreich und Deutschland gewesen: 30.7. bis
10.8. 2000, davon bis 3.8. bei ihren Eltern in Österreich, ab 3.8. in F;
23.12. bis 27.12. Weihnachten in Deutschland und Österreich. Ergänzend
wolle Sie zur Darlegung ihres Lebensmittelpunktes folgendes ausführen:
1993, und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht absehbar gewesen sei, dass
sie ihren Lebensmittelpunkt 1998 auf Dauer in das Ausland verlegen würde,
habe sie eine Beitrittserklärung zur Genossenschaftsgemeinschaft betreffend
einer Eigentumswohnung in Adresse unterschrieben. Der Kaufvertrag sei 1999 zu
unterschreiben gewesen. Vor der Übersiedlung nach New York habe keine
Möglichkeit mehr bestanden, vom Kaufvertrag auszusteigen und habe sie daher
ihren Bruder mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages in ihrer Abwesenheit
bevollmächtigt (Anlage./12). Sie sei 1998 in die USA übersiedelt mit
der Absicht, langfristig beruflich im Ausland tätig zu sein. Nur aus diesem
Grund habe sie neben dem Studium in den USA auch eine Berufsausbildung zur
amerikanischen Rechtsanwältin absolviert, was bei einer Tätigkeit in
Österreich nicht notwendig oder weiter hilfreich wäre. Im Dezember
1999 habe sie ihrem Bruder eine Vollmacht zum Verkauf der Wohnung ausgestellt.
Trotz anhaltender Verkaufsbemühungen (z.B. auch per Zeitungsinseraten) sei
insbesondere auf Grund der fallenden Immobilienpreise und der starken
Bautätigkeit in dieser Region ein Verkauf zu akzeptablen wirtschaftlichen
Bedingungen (ohne Verlust) nicht möglich gewesen. Seit 1998 sei ihr Kontakt
zu Österreich auf vereinzelte Familienfeste und Feiertage beschränkt.
Die Wohnung sei nie für Wohnzwecke eingerichtet worden, sie konnte daher
auch nicht ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt
werden. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Schlüssel für die Wohnung in
ihrer Verfügungsgewalt gehabt. Zum Beweis dafür, dass die Wohnung
niemals von ihr bewohnt gewesen sei, lege sie auch die Stromabrechnung über
den relevanten Abrechungszeitraum vor (Anlage ./14). Sie habe daher im
Veranlagungsjahr weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich gehabt.
Am 27. Mai 2002 wurde die Berufung der
Finanzlandesdirektion für OÖ zur Entscheidung vorgelegt.
Am 6. Februar wurde von Unabhängigen Finanzsenat ein
Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt: "1) Entgegen Ihren bisherigen
Ausführungen stellten die amerikanischen Finanzbehörden aufgrund Ihrer
Angaben (FORM 8843) fest, dass Sie im Berufungszeitraum aufgrund Ihres Status
einer "nicht ansässigen Ausländerin" in den USA nicht der
Lohnabzugsteuer unterliegen (siehe vorgelegte FORM 1040). 2) Sie verfügten
im Berufungszeitraum über einen ordentlichen Wohnsitz in Adresse, von dem
Sie sich erst am 22.5.2002 abgemeldet haben (Abmeldegrund: verzogen nach
Deutschland). Diese Adresse wurde auch in der eingereichten
Einkommensteuererklärung 2000 als Wohnanschrift angeführt. 3) Wo haben
Sie zum Zeitpunkt ihrer Urlaube in Österreich gewohnt? 4) Die Stromrechnung
für die Wohnung in Adresse lautet auf ihren Namen. Daraus ist sowohl im
Jahr 1999 bzw. im Berufungsjahr ein Stromverbrauch ersichtlich." Punkt 5) des
gegenständlichen Vorhalts bezieht sich auf die geltend gemachten
Werbungskosten und ist daher für die hier gegenständliche Frage des
Wohnsitzes ohne Belang. In Beantwortung des Vorhaltes wurde mit Schreiben vom
16. März 2004 im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungswerberin habe
für die Zeit ihres Studiums in New York ab August 1999 ein Visum F-1
gehabt, das sowohl für ihr postgraduales Studium an der New York University
als auch für ihre Entsendung durch ihren deutschen Arbeitgeber, die AG,
Gültigkeit gehabt habe. Ihre im Jahr 2000 abgegebene Steuererklärung
habe aus folgenden Formularen bestanden: Das Form 1040 NR, das Steuerformular,
das Personen mit sowohl zeitlich als auch bezüglich der in den USA
angestrebten (beruflichen) Tätigkeit beschränktem Aufenthaltsrecht
für die Erklärung der Federal Income Tax zu verwenden haben und das
damit in Zusammenhang stehende Form 8843. Die amerikanischen Steuerbehörden
hätten - entgegen den Ausführungen in der Aufforderung zur
Ergänzung - zu keinem Zeitpunkt festgestellt, dass sie in den USA
eine "nicht ansässige Ausländerin" gewesen sei und als solche nicht
der Lohnabzugsteuerer unterliege. Aufgrund der einschlägigen Rechtslage sei
sie zwar der Steuer unterlegen, durch eine Spezialbestimmung ausgenommen -
diese mit Form 8843 ergänzend geltend gemachte "Exemption" würde aber
nicht notwendig sein, wenn sie mit diesem vom deutschen Arbeitgeber für die
Entsendung nach New York erzielten Einkommen auf Grund ihrer insgesamt im
Veranlagungszeitraum gegebenen Ansässigkeit in New York nicht
Grundsätzlich der Steuer unterliege. Es entspreche nicht den Tatsachen dass
sie Ihren Wohnsitz in Österreich erst mit der melderechtlichen Abmeldung im
Mai 2002 aufgegeben habe. Die Wohnung Adresse habe ihr zu keinem Zeitpunkt als
Wohnsitz gedient. Diese Wohnung sei im Jahr 1999 fertig gestellt worden, zu
einem Zeitpunkt, als sie ihren Wohnsitz in Österreich bereits aufgegeben
habe. Da sie am 16. März 1993 eine Beitrittserklärung zur
Genossenschafts-Gemeinschaft unterschrieben habe, sei es nicht möglich
gewesen, nach ihrer Wohnsitzverlegung im Jahr 1998 in die USA von diesem
Kaufvertrag auszusteigen, vielmehr sei sie zum Abschluss des Kaufvertrages
verpflichtet gewesen. Aus diesem Grund habe sie RA gebeten und mit Vollmacht vom
29.12.1999 bevollmächtigt (die Vollmacht sei erteilt worden, als sie sich
während der Weihnachtsfeiertage in Österreich aufgehalten habe), einen
Käufer zu suchen und einen eventuellen Kaufvertrag zu unterschreiben. Sie
wolle noch einmal hervorheben, dass die Kaufvertragsunterzeichnung im Januar
1999 und die "Wohnungsübergabe" bereits mit (von ihr unmittelbar vor ihrem
Wegzug erteilter) Vollmacht vom 15. Juli 1998 durch RA durchgeführt worden
sei, da Kaufvertragsunterzeichnung und Wohnungsübergabe nach Ihrem Wegzug
aus Österreich erfolgt seien. Sie habe diese Wohnung nie bezogen und diese
Wohnung sei auch nie von ihr oder irgendeinem anderen Mitglied ihrer Familie
für Wohnzwecke eingerichtet worden. Betonen wolle sie noch einmal, dass sie
zu keinem Zeitpunkt Schlüssel für diese Wohnung in ihrer
Verfügungsgewalt gehabt habe. Die Adresse in xy sei in der
Einkommensteuererklärung 2000 angeführt worden, da das Finanzamt FA
die Formulare für die Abgabenerklärung an diese Adresse versendet
habe. An dieser Stelle dürfe sie noch mal untersteichen, dass die Abgabe
der Einkommensteuererklärung 2000 nur zu Informationszwecken erfolgt sei
sie aber nach § 42 EStG ob des Fehlens unbeschränkter Steuerpflicht
nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet gewesen sei. Zum Beweis, dass
die Wohnung niemals von ihr bewohnt gewesen sei, lege sie die Stromabrechnung
über den relevanten Abrechnungszeitraum vor. Die Stromabrechnung laute auf
ihren Namen, weil die Wohnung nicht vermietet gewesen sei, sondern ab
Übernahme durch RA zum Verkauf gestanden sei, in der Hoffnung auf eine
baldige Vermietung eine Stromanmeldung aber selbstverständlich
durchgeführt worden sei. Der geringfügige Stromverbrauch resultiere
daraus, dass die Wohnung diversen Interessenten im Rahmen von potentiellen
Verkaufsgesprächen gezeigt worden sei und sie Ihren Bruder auch gebeten
habe, in der unbewohnten Wohnung regelmäßig nach dem Rechten zu
sehen. Aus der erwähnten Stromrechnung sei ersichtlich, dass der
Stromverbrauch im Zeitraum 20.9.1999 bis 19.9.2000 lediglich eine Kilowattstunde
betragen habe, worauf ein Arbeitspreis von ATS 1,10 entfiele. Die übrigen
Ausführungen der Vorhaltsbeantwortung betreffen Fragen der geltend
gemachten Werbungskosten, die ausdrücklich nur im Hinblick auf das
Neuerungsverbot in einem höchstgerichtlichen Verfahren geltend gemacht
wurden. Am 22. März 2003 wurden die Vorhaltsbeantwortung und der
dazugehörige Vorhalt dem Finanzamt FA übermittelt, mit dem Ersuchen,
eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde seitens des Unabhängigen
Finanzsenates im Wesentlichen ausgeführt, es sei entgegen den
Ausführungen der Berufungswerberein aus dem Einkommensteuerakt nicht
ersichtlich, dass die Berufungswerberin im Jahr 2000 von der Abgabenbehörde
I. Instanz zur Abgabe einer Abgabenerklärung aufgefordert worden sei.
Weiters wurde gefragt, ob der Abgabenbehörde erster Instanz die
Rechtsgrundlage für das verbücherte Veräußerungsverbot
bekannt sei, welches aus dem Grundbuchsauszug ersichtlich sei, ob eine
Wohnungsbesichtigung durchgeführt worden sei bzw. ob nähere
Umstände bezüglich der Übersiedlung von Bw. bekannt seien. In
Beantwortung dieses Schreibens führte der Finanzamtsvertreter, HR, aus: "
1. Die Behauptung, die Bw. sei vom damaligen FA FA aufgefordert worden, eine
Abgabenerklärung für 2000 einzureichen, ist kontrafaktisch, denn wie
aus beiliegendem EDV-Ausdruck hervorgeht, wurde eine
Einkommensteuererklärung (E1) für steuererklärungspflichtige
Steuerinländer (§ 42 Abs. 1 Z 3 EStG iVm § 199 BAO) - also
eine solche für unbeschränkt Steuerpflichtige - ohne weitere
Urgenz im Rahmen der "Quotenregelung" durch die Stb eingereicht. Dass
Steuererklärungen - noch dazu von einer Steuerberatungsgesellschaft
- rein "informativ" abgegeben werden, widerspricht meiner
langjährigen Berufserfahrung. 2. Für die Begründung eines
abgabenrechtlichen Wohnsitzes ist nach Lehre und RS die Innehabung einer
Wohnung, demnach die rechtliche oder tatsächliche
-Verfügungsgewalt über eine Wohnung, erforderlich. Sowohl die
rechtliche als auch tatsächliche Verfügungsgewalt der Bw über
ihre Eigentumswohnung ist (lebens-)sachverhaltlich unverrückbar
festgestellt und ist sowohl melde- als auch förderungsrechtlich
(Hauptwohnsitzbegründung) abgesichert. Für abkommensrechtliche Zwecke
(Art. 4 DBA-USA) kann daher festgehalten werden, dass es sich bei der Bw. um
eine österreichische Staatsbürgerin - also nicht
US-Staatsbürgerin - mit der auch nach innerstaatlichem Recht
gelösten Wohnsitz- und Ansässigkeitsfrage handelt. 3. Klargestellt
erschein, dass das grundbücherliche Veräußerungsverbot
förderungsrechtlich bedingt ist und im Zusammenhang mit der OÖ
Wohnbauförderung steht. 4. Die Eigentumswohnung wurde, da
verfahrensrechtlich kein Anlass dazu bestand, nicht in Augenschein genommen." Am
8. Juli 2004 wurde seitens der Steuerberatung auf telefonische Aufforderung hin
das Formular 1040 NR vorgelegt, ebenso der Text des § 872 IRC.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Republik
Österreich ein Besteuerungsrecht an den von der Berufungswerberin im
Streitjahr in den USA bezogenen Einkünften zukommt.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene
natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen
Einkünfte.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat jemand seinen
Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird.
Nach Stoll, BAO-Kommentar (1994), Band 1, S 333, kommt es
stets auf das Gesamtbild und die Erfüllung des Gesamttatbestandes mit allen
seinen (wenn auch beweglichen) Tatbestandselementen an und würde ein
Klammern an Bezeichnungen, Benennungen von Wohnungs- bzw. Wohnsitzarten ohne
Würdigung der Gesamtumstände zumeist zu Fehlergebnissen
führen.
Die Berufungswerberin war im Berufungszeitraum
unbestrittenermaßen Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Adresse .
Die Wohnung war nicht möbliert. Die Steuerpflichtige hatte diese Adresse
jedoch als Hauptwohnsitz gemeldet und in der Steuererklärung angegeben. Die
Berufungswerberin hielt sich ab Juli 1998 bis 27. Oktober 2000 in New York,
anschließend bis 27. Jänner 2001 in London und ab diesem Zeitpunkt
bis heute in F auf. Sie hat nach nach ihren unwiderlegten Angaben 1998
Österreich mit der Absicht verlassen, dauerhaft in den USA zu leben (vgl.
Vorhaltsbeantwortung vom 27. März 2002). Dies scheint der Referentin auch
unter Beachtung der Tatsache, dass der Lebensgefährte der Bw. bereits seit
einigen Jahren in den USA lebte (und auch kein österreichischer
Staatsbürger war) glaubwürdig und wurde dem auch seitens des
Finanzamtes nicht widersprochen. Die Berufungswerberin hat vor Ihrer
Übersiedlung ins Ausland Ihrem Bruder eine Vollmacht zum Kauf der
Eigentumswohnung ausgestellt, später anläßlich eines kurzen
Weihnachtsurlaubes bei ihren Eltern auch eine Vollmacht zum Verkauf der Wohnung.
Die Berufungswerberin besaß unwidersprochen niemals Schlüssel zur
Eigentumswohnung.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hat die
Steuerpflichtige niemals einen Wohnsitz an der angegebenen Adresse
begründet und ihren inländischen Wohnsitz bereits im Jahr 1998
aufgegeben.
Unter Wohnung (als Voraussetzung eines Wohnsitzes) versteht
man eingerichtete Räume, die der Inhaber ohne wesentliche Änderung
jederzeit benutzen kann und die ihm nach Größe und Ausstattung ein
seinen Lebensverhältnissen entspechendes Heim bieten können (VwGH vom
23.5.1990, 89/13/15). Es müssen also Räume vorliegen, die vom Inhaber
jederzeit ohne wesentliche Änderung zum Wohnen nützen kann. Diese
Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht gegeben, da die Wohnung nicht
möbliert war. Um diese Wohnung zu benutzen hätte man (zumindest) ein
Bett oder ähnliches aufstellen müssen und selbst dann wäre keine
Küche oder sonstiges Mobiliar vorhanden gewesen. Dafür spricht auch,
dass die Wohnung nicht einmal während der kurzen Besuche der
Berufungswerberin in Österreich benutzt wurde, die Berufungswerberin
keinerlei Schlüssel für die Wohnung besaß und bereits Ende 1999
eine Vollmacht zum Verkauf ausgestellt wurde. Zudem scheint in der vorgelegten
Stromrechnung keinerlei Verbrauch von Nachtstrom auf, was das Vorbringen
unterstützt, dass in dieser Wohnung niemals übernachtet wurde. Wenn
vom Finanzamt die aufrechte Hauptwohnsitzmeldung eingewandt wird, so ist dem
entgegenzuhalten dass die polizeiliche Meldung allenfalls Indizwirkung in Bezug
auf den Wohnsitz hat. Die Hauptwohnsitzmeldung erfolgte nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates aus Gründen der Wohnbauförderung,
diese außersteuerlichen Motive für die Anmeldung sind aber für
die gegenständliche Frage eines inländischen Wohnsitzes
bedeutungslos.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Räume
jederzeit zum Wohnen hätten benützt werden können, würde es
am Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen
lassen, dass der Steuerpflichtige sie beibehalten und benutzen wird, mangeln.
Dieses Kriterium drückt unter anderem ein Zeitmoment aus, das sich auf die
in Betracht kommende Wohnsitzbegründung bezieht (vgl. Doralt, EStG, 4.
Lieferung, § 1 TZ 12). Die Berufungswerberin hat in dieser Wohnung nie
übernachtet oder gelebt hat. Sie hatte zu keinem Zeitpunkt Schlüssel
für die Wohnung. Zum Zeitpunkt des Wohnungkaufes war die Berufungswerberin
bereits in den USA. Leer stehende Wohnungen können zwar beibehalten, aber
nicht "benutzt" werden (vgl. Ginthör/Huber/Obermann; Möglichkeiten der
steuerwirksamen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes - auch durch
Einräumung eines Prekariums?, SWI 1/2005). Es konnte daher in dieser
Wohnung kein Wohnsitz begründet werden.
Ein Indiz für die Aufgabe des Wohnsitzes in
Österreich im Jahr 1998 ist weiters, dass in den USA eine Wohnung
angemietet und möbliert wurde und keine Unterbringung in einem
Studentenheim oder ähnlichem erfolgte. Auch die Ausstellung einer Vollmacht
für den Kauf der Wohnung bereits vor ihrer Abreise macht deutlich, dass die
Berufungswerberin nicht mit einer baldigen Rückkehr aus den USA rechnete,
sondern ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegen wollte. Auch die
Vollmacht zum Verkauf wurde bereits vor dem Berufungsjahr ausgestellt. Wird
eingewendet, dass die bloße Ausstellung einer Vollmacht zum Verkauf nicht
zur Wohnsitzaufgabe genügt, so wird dem entgegengehalten, dass nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates gar kein Wohnsitz in der
gegenständlichen Eigentumswohnung begründet wurde.
Da kein Wohnsitz im Sinne des EStG vorlag und somit in
Österreich keine Steuerpflicht besteht, konnte die Prüfung der in
eventu geltend gemachten Werbungskosten entfallen.
Der Berufung war stattzugeben.
Linz, am 22.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1667-L/02
- Stammnummer
- 14232
- Gültig
- 22.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF