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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100142/2020

doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100142/2020vom 29.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführer), vertreten durch Frau Mag. VN VN ***1*** und Finanzamt Österreich (FA) als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes F A über die Beschwerde vom 10.5.2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes F A vom 11.4.2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 und 2016 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens: Der Beschwerdeführer (Bf) begehrt Werbungskosten (WK) von 15.210,54 € für 2015 (lt Beilagen Beschwerde: Lohnausweis 2015 und Beilage L 1i) und 14.928 für 2016 (lt. Beilage Vorlageantrag: 14.928 € lt. Bestätigung des Dienstgebers (DG) vom 30.3.2017). Er sei 2015 und 2016 von seinem Arbeitgeber (DG) zu einer Baustelle in der Schweiz (Autobahnabschnitt OA bei IP- IP liegt in der Nähe von NO) entsandt worden. Er mache daher Kosten doppelter Haushaltsführung (HHF), darin enthalten Kosten der Unterkunft und der Verpflegung, und von Familienheimfahrten (FHF) geltend (Beschwerde 10.5.2019). Mit Ergänzungsauftrag vom 21. 1. 2019 wurde der Bf aufgefordert, eine Aufstellung samt Belegen für seine beantragten Werbungskosten 2015 und 2016 zu übermitteln. Der Bf kam dieser Aufforderung nicht nach. Das Finanzamt (FA) erließ sodann den ESt-Bescheid 2015 vom 11.4.2019: Kosten einer doppelten HHF und von FHF wurden nicht als WK angesetzt. Es wurde nur der Pauschbetrag für WK in Höhe von 132 € angesetzt. Das FA begründete seine Entscheidung wie folgt: Trotz einer Aufforderung des FA seien nicht alle Unterlagen vorgelegt worden. Daher habe man nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigen können. Zeitgleich erließ das FA den ESt-Bescheid 2016 vom 11.4.2019: Kosten einer doppelten HHF und von FHF wurden nicht als WK angesetzt. Es wurde nur der Pauschbetrag für WK in Höhe von 132 € angesetzt. Das FA begründete seine Entscheidung wie folgt: Trotz einer Aufforderung des FA seien nicht alle Unterlagen vorgelegt worden. Daher habe man nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigen können. Mit Beschwerde vom 10.5.2019 brachte der Bf vor, es seien die Werbungskosten außer Acht gelassen worden. Diese setzten sich aus Kosten für Verpflegung und Unterkunft in der Schweiz, und aus einem Privatanteil des "Geschäftswagens" (Firmen-KFZ, das dem Bf vom Dienstgeber zur Nutzung, auch zur Privatnutzung überlassen worden war) zusammen. Der Sachbezug für die Schweizer Dienstwohnung für 2015 betrage umgerechnet 13.482 € (Bestätigung des Dienstgebers vom 12.4.2018 für 2015 als Beilage des Vorlageantrags vom 14.8.2019). Der Sachbezug für das dem Bf zur Nutzung überlassene Firmen-KFZ betrage umgerechnet 1.728 € (Bestätigung des Dienstgebers vom 12.4.2018 für 2015). Die Summe der Sachbezüge betrügen daher für 2015 15.210 € (ebenso Beilage L 1 i für 2015). Der Sachbezug für die Schweizer Dienstwohnung für 2016 betrage umgerechnet 13.200 € (Bestätigung des Dienstgebers vom 30.3.2017 für 2016 als Beilage des Vorlageantrags vom 14.8.2019). Der Sachbezug für das dem Bf zur Nutzung überlassene Firmen-KFZ betrage umgerechnet 1.728 € (Bestätigung des Dienstgebers vom 30.3.2017 für 2016). Die Summe der Sachbezüge betrügen daher für 2016 14.928 € (ebenso Beilage L 1 i für 2015). Mit Ergänzungsauftrag vom 16.5.2019 forderte das FA den Bf auf, für die Streitjahre ein Fahrtenbuch mit lückenlosen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Bf kam dieser Aufforderung nicht nach. Das FA verlangte ferner eine Bestätigung des Dienstgebers über die Aufgliederung der Gehaltsnebenleistungen (Verpflegung, Unterkunft). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.7.2019 für 2015 und 2016 wurde die Beschwerde abgewiesen. Entgegen der Aufforderung des FA habe das FA die benötigten Unterlagen nicht erhalten. Mit Vorlageantrag vom 14.8.2019 betreffend die Jahre 2015 und 2016 brachte der Bf vor: Es seien die Werbungskosten außer Acht gelassen worden. Diese setzten sich zusammen aus Verpflegung und Unterkunft sowie aus dem Privatanteil Geschäftswagen. Diesem Vorlageantrag lagen bei: Bestätigung des Dienstgebers vom 12.4.2018; Bestätigung des Dienstgebers vom 30.3.2017 . Vorlagebericht des FA 2.3.2020: Der Bf setze Kosten doppelter HHF 2015 und 2016 an, und Kosten für FHF . Die Kosten der Schweizer Unterkunft seien vom DG getragen worden. Für die dem Bf gestattete Privatnutzung des Firmen - KFZs seien vom Dienstgeber in den österreichischen Lohnzetteln für 2015 und 2016 jeweils ein KFZ - Sachbezug. angesetzt worden. Der Bf sei mehrfach aufgefordert worden, die von ihm im Rahmen der doppelten HHF beantragten Beträge für 2015 und 2016 - diese geltend gemachten Beträge entsprachen den vom Dienstgeber bekanntgegebenen Sachbezugswerten- mit Belegen nachzuweisen. Ad FHF: Bestehe für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes KFZ für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, so sei gem. § 4 Abs 1 ESTG der Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezug (SB) von max 960 € monatlich anzusetzen. Für den Ansatz von Werbungskosten sei der Wert des Sachbezuges aliquot auf die FHF und die sonstigen, nicht mit dem Dienstverhältnis im Zusammenhang stehenden Km aufzuteilen. Dabei sei die in § 20 Abs 1 Z 2 lit e ESTG 1988 angeführte Obergrenze zu beachten . Das FA habe dem BF aufgetragen, zum Nachweis der beantragten Aufwendungen hinsichtlich der FHF ein Fahrtenbuch vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Bf nicht nachgekommen. Es seien von ihm auch keine andern Unterlangen übermittelt worden, anhand derer sich das Ausmaß der tatsächlichen Anzahl von FHF hätte bestimmen lassen können. Das FA beantragt daher die Abweisung der Beschwerde. Dieser Vorlagebericht wurde dem Bf mit Schreiben des FA vom 2.3.2020 zur Kenntnis gebracht. Erwägungen des BFG: 1.)doppelte Haushaltsführung: Der Familienwohnsitz des Bf lag im Streitzeitraum in KL bei EN (Österreich), sein Arbeitsplatz lag damals seit 1.11.2014 bis zumindest 31.12.2016 in IP / Schweiz ( in der Nähe von NO, 231 Straßenkilometer südwestlich von IH, 628 Straßenkilometer westlich von KL). In der Nähe dieses Arbeitsplatzes in der Schweiz stellte der Dienstgeber des Bf diesem eine Dienstwohnung zur Verfügung (Bestätigungen des Dienstgebers vom 12.4.2018 für 2015 und vom 30.3.2017 für 2016 mit dem Hinweis auf die bei IP liegende Baustelle OA). Der Bf macht Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung, darin enthalten Verpflegungskosten, und Kosten der Unterkunft geltend (Beschwerde, Vorlageantrag). Das FA hat den Bf im Ergänzungsauftrag vom 21.1.2019 aufgefordert, Belege über die von ihm angesetzten Werbungskosten und eine schriftliche Aufstellung seiner angesetzten Werbungskosten in Bezug auf die Streitjahre vorzulegen. Der Bf ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Er hat keinerlei Unterlagen vorgelegt, die geeignet gewesen wären, die von ihm geltend gemachten Kosten der Unterkunft und eines Verpflegungsmehraufwandes zu beweisen. Er erneuerte in seiner Beschwerde vom 10.5.2019 lediglich sein Begehren, Werbungskosten für die Unterkunft, darin enthalten Verpflegungskosten, ansetzen zu dürfen. Er legte lediglich Unterlagen vor, denen nicht entnommen werden kann, dass der Bf mit Kosten der Schweizer Unterkunft und mit einem Verpflegungsmehraufwand belastet war (Lohnausweis 2015 mit Hinweisen auf seine Sachbezüge, Beilage L 1i 2015, Bestätigungen des Dienstgebers vom 12.4.2018 und vom 30.3.2017, Lohnzettel 2015 und 2016 ; Nachweise seiner Sonderausgaben betreffend seinen Familienwohnsitz in Österreich, Nachweise von Sonderausgaben betreffend Personenversicherungen, und betreffend Spenden an das Rote Kreuz ). Daher können keine Kosten der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (betreffend Unterkunft und betreffend Mehrkosten für Verpflegung) festgestellt werden. Dass Kosten durch Belege (Rechnungen, Zahlungsbestätigungen und dergleichen) nachgewiesen werden müssen, wenn man solche Kosten geltend machen will, kann dem 1966 geborenen Bf während des Streitzeitraums nicht unbekannt gewesen sein. Es wäre ihm daher zumutbar und möglich gewesen, seine geltend gemachten Kosten nachzuweisen, wenn er tatsächlich trotz der ihm überlassenen Nutzung einer Dienstwohnung Kosten der doppelten Haushaltsführung gehabt hätte. Zu angeblichen Verpflegungskosten i.S. eines Verpflegungsmehraufwandes wird zudem bemerkt: Aufwendungen für Verpflegung sind nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Anders läge der Fall bei einem Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten an seinem Aufenthaltsort in der Schweiz anfallenden üblichen Verpflegungsaufwendungen. Damit sind Mehrkosten einer auswärtigen Verpflegung gemeint, die deshalb entstanden sind, weil der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen genötigt war, sich außerhalb seines zweiten Haushaltes zu verköstigen und ihm hiedurch Mehrkosten gegenüber jenen Steuerpflichtigen erwachsen sind, die ebenfalls regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten außer Haus einnehmen. Ein derartiger Verpflegungsmehraufwand im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung , der auf die Unmöglichkeit der Verpflegung in einem Haushalt am Aufenthaltsort und auf die daraus resultierende Gasthausverpflegung zurückzuführen ist, ist in Bezug auf den Zeitraum der ersten Woche des Aufenthaltes am neuen Arbeitsplatz gegeben, weil davon auszugehen ist, dass in dieser ersten Woche die Kenntnis der örtlichen Möglichkeiten kostengünstiger Verpflegung noch nicht in ausreichendem Maß gegeben ist, um sich ohne erheblichen Mehraufwand verpflegen zu können. Allerdings befand sich der Bf bereits seit 1.11.2014 an seinem Arbeitsplatz in IP / Schweiz (Bestätigung des Dienstgebers vom 30.3.2017) und hatte daher bis zum Beginn des Streitzeitraumes (2015, 2016) ausreichend Gelegenheit, kostengünstige Möglichkeiten, sich zu verpflegen, zu finden. Von einem steuerlich abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwand kann daher auch deshalb nicht ausgegangen werden. 2.) Kosten von Familienheimfahrten: Der Familienwohnsitz des Bf lag im Streitzeitraum in KL bei EN (Österreich), sein Arbeitsplatz lag damals in IP / Schweiz (Bestätigungen des Dienstgebers vom 12.4.2018 für 2015 und vom 30.3.2017 für 2016). Der Bf macht auch Kosten für Familienheimfahrten geltend. Er durfte ein KFZ, das im Eigentum seines Dienstgebers stand, oder vom Dienstgeber geleast wurde, auch für private Fahrten, insbesondere auch für Familienheimfahrten nutzen (Bestätigungen des Dienstgebers vom 12.4.2018 für 2015 und vom 30.3.2017 für 2016; Beschwerde, Vorlageantrag). Das FA hat den Bf im Ergänzungsauftrag vom 21.1.2019 aufgefordert, Belege für die von ihm angesetzten Werbungskosten sowie eine schriftliche Aufstellung dieser Werbungskosten vorzulegen. Mit Ergänzungsauftrag vom 16.5.2019 begehrte das FA vom Bf auch die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches mit lückenlosen Aufzeichnungen. Der Bf ist diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Er hat keinerlei Unterlagen vorgelegt, sie geeignet gewesen wären, die von ihm geltend gemachten Kosten zu belegen. Er legte lediglich Unterlagen vor, denen ihm konkret erwachsene Fahrtkosten nicht entnommen werden können (Schweizer Lohnausweis 2015 mit Hinweisen auf seine Sachbezüge, Beilage L 1i 2015, Bestätigungen des Dienstgebers vom 12.4.2018 und vom 30.3.2017, Lohnzettel 2015 und 2016; Nachweise seiner Sonderausgaben betreffend den Familienwohnsitz in Österreich, Nachweise von Sonderausgaben betreffend Personenversicherungen, und betreffend Spenden an das Rote Kreuz). Er erneuerte in seiner Beschwerde vom 10.5.2019 lediglich sein Begehren, Werbungskosten für die KFZ-Nutzung ansetzen zu dürfen. Daher können keine Kosten der Aufwendungen für Familienheimfahrten angesetzt werden. Zur Frage, ob der Sachbezugswert des KFZ, das ihm vom Dienstgeber zur Nutzung überlassen worden ist, zumindest zum Teil als Werbungskosten angesetzt werden könnte: Das Ausmaß von allfälligen Familienheimfahrten und das Ausmaß sonstiger, nicht mit dem Dienstverhältnis im Zusammenhang stehender gefahrener Kilometer ist nicht feststellbar, weil der Bf entgegen der Aufforderung des FA weder ein Fahrtenbuch noch sonstige nachvollziehbare Beweismittel vorgelegt hat, aus welchen feststellbar gewesen wäre, in welchem Verhältnis allfällige Familienheimfahrten zu den sonstigen Privatfahrten gestanden wären. Daher kann auch kein Anteil des Sachbezugswertes als Werbungskosten geschätzt werden. Dass Fahrtkosten durch aussagekräftige Belege oder durch ein Fahrtenbuch oder durch vergleichbare Unterlagen nachgewiesen werden müssen, wenn man solche Kosten geltend machen will, kann dem 1966 geborenen Bf während des Streitzeitraums nicht unbekannt gewesen sein. Es wäre ihm daher zumutbar und möglich gewesen, seine geltend gemachten Fahrtkosten nachzuweisen, wenn er tatsächlich trotz der ihm überlassenen Nutzung eines Firmen-KFZ Fahrtkosten gehabt hätte. 3.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Es ist strittig, ob der Bf einen Anspruch auf den Ansatz der Kosten von Familienheimfahrten und der Kosten einer doppelten Haushaltsführung hatte. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass derartige Kosten nicht feststellbar sind. Erhebliche Rechtsfragen i S vom Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 29. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100142/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100142.2020
Stammnummer
142305
Gültig
29.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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