Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100209/2020
Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung bei fehlender Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100209/2020vom 10.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***StB***, gegen die Bescheide des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 28. August 2019 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Einkommensteuer 2010, 2011, 2012 und 2013 beschlossen:
Die Beschwerdevorentscheidungen vom 22. November 2019 betreffend Einkommensteuer 2010, 2011, 2012 und 2013 werden aufgehoben.
Der Vorlageantrag vom 20. Dezember 2019 wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheiden vom 28.8.2019 hat das Finanzamt die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010, 2011, 2012 und 2013 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen.
Mit weiteren Bescheiden vom 28.8.2019 wurde für die genannten Jahre die Einkommensteuer neu festgesetzt.
Die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers brachte mit Schriftsatz vom 18.9.2019, eingelangt am 19.9.2019, folgende Beschwerde ein:
St.Nr.: ***BF1StNr1***; ***Bf1***
Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betr. die Einkommensteuer 2010-2013 vom 28.8.2019
Antrag auf Aussetzung der Einhebung für € 1.581,00
Im Namen und im Auftrag unseres Klienten erheben wir gegen die Bescheide vom 28.08.2019 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2010-2013 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
BESCHWERDE.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Wiederaufnahme der Verfahren für 2010 bis 2013 an sich und die damit verbundenen neuen Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013.
Begründung:
Für den Abgabezeitraum 2010-2013 ist bereits Verjährung i. s. d. § 207 ff BAO eingetreten, da keine vorsätzliche Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen und somit keine Hinterziehung gem. § 33 Abs 1 FinStrG vorliegt.
Wir stellen daher den Antrag die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens für 2010-2013 ersatzlos aufzuheben.
Zusätzlich stellen wir den Antrag auf Aussetzung der Einhebung für den Betrag von € 1.581,00 (Einkommensteuer 2010-2013) bis zur Erledigung dieser Beschwerde, da dieser Betrag bei positiver Beschwerdeerledigung zur Gänze dem Abgabenkonto wieder gutgeschrieben wird.
Für den Fall der Vorlage dieser Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wird eine mündliche Verhandlung beantragt.
In der Hoffnung auf Stattgabe unserer Beschwerde verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 22.11.2019 sprach das Finanzamt aus, dass die Beschwerde vom 19.9.2019 gegen den "Einkommensteuerbescheid 2010", den "Einkommensteuerbescheid 2011", den "Einkommensteuerbescheid 2012" und den "Einkommensteuerbescheid 2013" als unbegründet abgewiesen wird. In der Bescheidbegründung (Verf 67) wurde näher erläutert, warum nach Ansicht des Finanzamtes die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelange.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen richtet sich der Vorlageantrag vom 20.12.2019. Auf der zweiten Seite desselben wurde unter dem Punkt "Begründung" ausgeführt: "Vorweg wird ausdrücklich außer Streit gestellt, dass Tatsachen neu hervorgekommen sind, die bei rechtzeitiger Kenntnis einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Auch die angesetzten Zahlen sind unstrittig." Das Recht zur Wiederaufnahme der Verfahren sei jedoch (aus näher dargelegten Gründen) bereits verjährt.
Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung vom 23.1.2020 wurde die am 19.9.2019 eingelangte Beschwerde "gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2010 bis 2013 vom 28.08.2019" abgewiesen. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass hinsichtlich der Jahre 2012 und 2013 die allgemeine Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO noch nicht abgelaufen gewesen sei und betreffend die Jahre 2010 und 2011 aus näher dargestellten Erwägungen von einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung auszugehen wäre.
Mit Vorlagebericht vom 3.2.2020 wurde die Beschwerde vom 18.9.2019 betreffend "Wiederaufnahmen § 303 BAO und ESt 2010 - 2013" dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund der Versetzung der zuständig gewesenen Richterin in den Ruhestand wurde mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom 24.8.2023 die Gerichtsabteilung 6036 zur Entscheidung (unter anderem) in der gegenständlichen Rechtssache zuständig.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Wurde trotz fehlender Bescheidbeschwerde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und dagegen ein Vorlageantrag eingebracht, so hat das Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung (ersatzlos) aufzuheben und den Vorlageantrag als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (Ritz, BAO7, § 281a Tz 5 mit Hinweis auf BFG 22.3.2018, RV/5101805/2015). Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor:
Die Beschwerde vom 18.9.2019 richtet sich ausdrücklich nur gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren. Daran ändert auch der zweite Satz der Beschwerdeschrift nichts, wird in diesem doch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass mit den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden neue Einkommensteuerbescheide verbunden sind. Im Vorlageantrag vom 20.12.2019 wird ausdrücklich bestätigt, dass die (in den Einkommensteuerbescheiden) angesetzten Zahlen "unstrittig" sind. Da mit der Beschwerde vom 18.9.2019 die neuen Einkommensteuerbescheide gar nicht angefochten wurden, fehlen in dieser Beschwerde auch eine Erklärung, in welchen Punkten die Einkommensteuerbescheide angefochten würden (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO) und eine Erklärung, welche Änderungen beantragt würden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO). Das Finanzamt ging damit zu Unrecht davon aus, dass sich die Beschwerde vom 18.9.2019 auch gegen die neuen Einkommensteuerbescheide richten würde. Würde man der Rechtsansicht des Finanzamtes folgen, hätte dieses vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zunächst ein Mängelbehebungsverfahren durchführen müssen, im Zuge dessen sich die unberechtigte Annahme einer Beschwerde gegen die neuen Einkommensteuerbescheide ebenfalls gezeigt hätte.
Da im gegenständlichen Fall somit zu Unrecht Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2010, 2011, 2012 und 2013 erlassen wurden, waren diese ersatzlos aufzuheben. Aufgrund dieser Aufhebung ist der Vorlageantrag vom 20.12.2019 unzulässig geworden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide wird auf die Verständigung gemäß § 281a BAO vom heutigen Tag verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag gegenständlich nicht vor. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung setzt nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 262 BAO die Einbringung einer Bescheidbeschwerde voraus. Fehlt eine solche Beschwerde, ist die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig und dieselbe daher aufzuheben. Ein Vorlageantrag setzt nach dem ebenfalls eindeutigen Wortlaut des § 264 Abs. 1 BAO eine Beschwerdevorentscheidung voraus.
Linz, am 10. Oktober 2023
Normen und Schlagworte
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100209/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100209.2020
- Stammnummer
- 142296
- Gültig
- 10.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF