Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100236/2021
Beschwerde als verspätet zurückzuweisen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100236/2021vom 23.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 14. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Februar 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 06.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) zur Einkommensteuer (ESt) 2018 veranlagt. Der Bescheid vom 06.02.2020 betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2018 wurde elektronisch via Finanz-Online zugestellt. Die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung wurden steuerlich nicht berücksichtigt.
Dagegen richtete sich die Beschwerde.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 08.05.2020 als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Bf stellte daraufhin am 04.06.2020 den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dazu wurde ausgeführt:
"Die Frist für die Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.02.2020 endete mit 06.03.2020. Am Vormittag des 06.03.2020 hat meine Tochter B.E: im Finanzamt Oberwart die Vorlageanträge gegen die Beschwerdebescheide für 2016 und 2017 sowie gegen den Bescheid betreffend Verzugszinsen vorgelegt. Geplant war auch die Vorlage gegen den Einkommensteuerbescheid vom 06.02.2020. Leider habe ich versehentlich den Bescheid betreffend Verzugszinsen doppelt ausgedruckt und unterschrieben, weshalb sie den Bescheid 2018 nicht dabei hatte. Ich wollte daher noch am selben Tag, also am Freitag, den 06.03.2020 den richtigen Bescheid mit Unterschrift beim Finanzamt vorlegen, musste ihn jedoch dann in den dafür vorgesehenen Briefkasten vor dem Finanzamt hinterlegen, da das Finanzamt bereits geschlossen hatte. Wenn meine Beschwerde am darauffolgenden Montag, dem 09.03.2020, am Morgen vom Briefkasten entnommen wurde, müsste das am Eingangsstempel ersichtlich sein.
Ich habe dann im April dieselbe Beschwerde nochmals an das Finanzamt übermittelt, da ich keine Antwort von Ihnen erhalten habe, dass die Beschwerde eingegangen ist. Gültigkeit hat aber die Beschwerde, die am 06.03.2020 bei Ihnen eingegangen ist."
II. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 06.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin (Bf) zur Einkommensteuer (ESt) 2018 veranlagt. Der Bescheid vom 06.02.2020 betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2018 wurde der Bf elektronisch via FinanzOnline zugestellt. Die Bf hat einer elektronischen Zustellung behördlicher Schriftstücke zugestimmt (siehe JVP Auszug des Finanzamtes).
Die Beschwerde wurde via FinanzOnline elektronisch am 14.04.2020 eingebracht.
III. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus der dem BFG vorliegenden Aktenlage (Auszug JVP). Die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 06.02.2020 an die Bf per FinanzOnline in ihre Databox ergibt sich zweifelsfrei aus den in FinanzOnline gespeicherten Daten und wird von der Bf auch nicht weiter bestritten.
IV. Rechtsgrundlagen
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs 1 BAO (Bundesabgabenordnung idgF) dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhaltnach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
§ 97 Abs 3 BAO normiert: An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Die Finanz-Online-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, ist eine Verordnung im Sinne des
§ 97 Abs 3 zweiter Satz BAO.
Nach § 5b Abs 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 bestimmt außerdem in § 5b Abs 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs 1 erster Satz BAO idgF beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Gemäß § 108 Abs 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nichtbehindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
V. Erwägungen
Unbestritten ist, dass der Bescheid vom 06.02.2020 betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2018 der Bf elektronisch via FinanzOnline zugestellt wurde. Unbestritten ist auch, dass die Bf einer elektronischen Zustellung behördlicher Schriftstücke via FinanzOnline zugestimmt hat.
Damit gilt die Zustellung als bewirkt, sobald das Dokument (Bescheid) in den Verfügungsbereich der Empfängerin (Bf) gelangt ist.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin (Bf) gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Die Databox ist eine solche, zu der die Empfängerin (Bf) Zugang hat (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch die FinanzOnline-Teilnehmerin, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. UFS 22.07.2013, RV/0002-F/13). Das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides ist ebenfalls irrelevant.
Die Zustellung des Bescheides zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 erfolgte in die Databox des FinanzOnline-Kontos der Bf mit 06.02.2020. Die Frist zur Einbringung der Bescheidbeschwerde endete daher am 06.03.2020.
Soweit wird dies von der Bf auch nicht bestritten.
Die Bf führt in der Beschwerde vom 06.04.2020 (Vorlageantrag) gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2020, mit der die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, nunmehr aus, dass sie die Bescheidebeschwerde am Freitag, den 06.03.2020, in den dafür vorgesehenen Postkasten vor dem Finanzamt eingeworfen hätte. Dies deshalb, weil das Finanzamt bereits geschlossen war.
Dazu ist auszuführen:
Ein Schriftstück, das an einem Freitagnachmittag in den betreffenden Postkasten des Finanzamtes eingeworfen wird (weil die Behörde bereits geschlossen ist), wird am nächstfolgenden Werktag (hier: Montag) ausgehoben und mit dem entsprechenden Eingangsstempel (hier: 09.03.2020) versehen.
Die Beschwerde der Bf wäre damit als verspätet eingebracht zu beurteilen.
Nach der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage ist eine Bescheidbeschwerde der Bf in Papierform beim Finanzamt nie eingelaufen bzw. nie eingebracht worden.
Aktenkundig ist vielmehr, dass eine Beschwerdebeschwerde betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2018 am 14.04.2020 via FinanzOnline, damit elektronisch, beim Finanzamt eingebracht wurde. Somit wurde die Monatsfrist (§ 264 BAO, 1 Monat ab Zustellung des Bescheides vom 06.02.2020) zur Einbringung der Bescheidbeschwerde nicht eingehalten.
Die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 06.02.2020 wurde sohin verspätet beim Finanzamt eingebracht.
Damit steht aber auch fest, dass die Zurückweisung der Beschwerde betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2018 durch das Finanzamt (siehe dazu Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2020) zu Recht erfolgt ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Zulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die erforderliche Zurückweisung des Vorlageantrages ergibt sich bei dessen verspäteter Einbringung schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision mangels bedeutsamer offener Rechtsfrage nicht zuzulassen war.
Salzburg, am 23. August 2023
Normen und Schlagworte
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100236/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100236.2021
- Stammnummer
- 142292
- Gültig
- 23.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF