Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0091-S/02
Berufung gegen Säumniszuschläge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0091-S/02vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten Dr. Michael Schrattenecker
über die Berufung der Bw., vertreten durch DKfm. Dr.Josef MAYRL, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 12.Jänner 1998 betreffend die
Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von zusammen ATS
56.951.--
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Nebengebührenbescheide vom
12.Jänner 1998 werden ihrem gesamten Inhalt nach aufgehoben. Die
Säumniszuschlagsbeträge von ATS 56.951.-- (entspricht €
4.138,79)sind dem Abgabenkonto der Berufungswerberin
gutzuschreiben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheiden vom 12.Jänner 1998
wurden am Abgabenkonto der Bw Säumniszuschläge in Höhe von ATS
17.646.-- , ATS 26.319.-- und ATS 12.986.--festgesetzt. Die Anlastung dieser
Säumniszuschläge (SZ) erfolgte, weil die Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Zeiträume Juli, August und September 1997 nicht
spätestens an den jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet wurden. In
Summe betrugen diese Umsatzsteuerbeträge rund ATS 2,84 Mio. Die
Säumniszuschläge wurden nach § 219 BAO im Ausmaß von 2 %
der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge festgesetzt.
Mit Anbringen vom 22.Jänner 1998 hat die Bw gegen
diese SZ-Bescheide berufen und dabei auf ihre Berufung vom 23.Dezember 1997
gegen die Verspätungszuschläge und die Umsatzsteuerverrechung
verwiesen. Dort wurde ausgeführt, dass die Bw die
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Vorauszahlungen für die genannten
Zeiträume ordnungsgemäß abgegeben bzw. die Zahlungen
termingerecht geleistet habe, allerdings bei der K-GmbH. Die Bw habe dabei
übersehen, das diese K-GmbH ein Organ der berufungswerbenden GmbH & Co
KG sei. Da die Zahlung bei der Tochtergesellschaft erfolgt sei, könne es zu
keiner Festsetzung von Verspätungs- und Säumniszuschlägen kommen.
Es werde daher die ersatzlose Aufhebung der SZ-Bescheide
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5.Februar 1998 wurde diese
Berufung vom Finanzamt abgewiesen. Das Finanzamt stellte fest, dass die in Rede
stehenden Umsatzsteuerbeträge nicht zu den jeweiligen Fälligkeitstagen
entrichtet wurden, wobei zu beachten sei, dass aufgrund der verspäteten
Entrichtung der Umsatzsteuer-Sonder-Vorauszahlung 1996 der Fälligkeitstag
der Umsatzsteuern für das Jahr 1997 vorverlegt wurde. Dieser Umstand sei
der Bw schriftlich mitgeteilt worden. Die Entrichtung auf das Abgabenkonto der
K-GmbH sei zu den nicht vorverlegten Terminen erfolgt. Durch die Vorverlegung
der Umsatzsteuerfälligkeiten für das Jahr 1997 sei jedoch die
Säumnis gegeben.
Durch den am 27.Februar 1998 eingelangten Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gilt diese
Berufung wiederum als unerledigt. Zur Sache führt die Bw ergänzend
aus, dass ein kleiner Fehler insofern gemacht wurde, als die Umsatzsteuer bei
jenem Unternehmen angesetzt und abgeführt wurde, bei welchem sie angefallen
sei. Hier sei eine Vorverlegung der Fälligkeit nicht gegeben gewesen, so
dass die Bw guten Glaubens gewesen sei, die Abgaben rechtzeitig zu entrichten.
Die der Buchhalterin der Berufungswerberin nicht geläufige Organschaft bei
der Umsatzsteuer habe dazu geführt, dass die Umsatzsteuern übertragen
werden mussten. Die Bw sei stets bestrebt ihren Steuerzahlungspflichten
rechtzeitig nachzukommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 217 Abs.1 BAO tritt mit Ablauf eines bestimmten
Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den
§§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im §
210 leg.cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten
eingehalten wurden.
Im vorliegenden Fall steht der SZ-Anfall im Zusammenhang
mit zu spät entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungsbeträgen.
Unstrittig ist, dass die Vorauszahlungen für die Zeiträume
07-09/1997 von der Bw nicht auf das auf ihren Namen lautende
Abgabenkonto, sondern auf jenes der K-GmbH entrichtet wurden. Diese Entrichtung
erfolgte jeweils zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonates. Dabei wurde seitens
des Unternehmens jedoch übersehen, dass aufgrund einer verspäteten
Entrichtung der Sonder-Vorauszahlung 1996 der Fälligkeitstag um ein Monat
vorverlegt wurde.
Wenn im Bereich der Nebengebührenfestsetzung auch
grundsätzlich von einer formellen Betrachtungsweise auszugehen ist, bei der
einzig auf Fälligkeiten, Zahlungsfristen usw. abzustellen ist, konnte im
vorliegenden Fall doch eine für die Bw günstigere Beurteilung
erfolgen. Dabei konnten bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes die
seit dem Zeitpunkt des SZ-Anfalles eingetretenen Änderungen des
Säumniszuschlagsrechtes einfließen. Waren vor der BAO-Novelle 2002
rein objektive Gründe für den Anfall eines Säumniszuschlages
maßgeblich, so ist jetzt bezüglich der verspäteten Entrichtung
auch eine Verschuldenskomponente zu prüfen. Im Gegenstandsfall ist von
einer einmaligen Fehlleistung der verantwortlichen Organe der Bw auszugehen, die
Umsatzsteuern wurden offenbar irrtümlich auf das Konto der K-GmbH
entrichtet, das Organschaftsverhältnis wurde von der Buchhalterin
übersehen. Die Entrichtung auf das Konto der K-GmbH ist rechtzeitig
erfolgt, weil dort eine Vorverlagerung des Fälligkeitstages nicht gegeben
war. Die in der Folge beantragte Umbuchung auf das Konto der Bw konnte den
SZ-Anfall aber nicht verhindern, weil dort der Fälligkeitstag vorverlegt
worden war. Insgesamt ergibt sich, dass die "Unternehmensgruppe K." die
anfallenden Umsatzsteuerbeträge in den in Rede stehenden Zeiträumen
zur Gänze an das Finanzamt abgeführt hat, wenn auch nicht auf das
richtige Abgabenkonto. Dazu kommt, dass die Vorverlegung des
Fälligkeitstages im Zusammenhang mit der (mittlerweile nicht mehr dem
Rechtsbestand angehörenden) Umsatzsteuer-Sonder-Vorauszahlung stand, die in
diesem Jahr erstmals erhoben wurde. Die Einführung dieser Sonder-VZ war
für die Abgabepflichtigen und die Finanzverwaltung mit organisatorischen
Schwierigkeiten verbunden, sodass es nachvollziehbar erscheint, wenn der Bw hier
ein einmaliger Fehler unterlaufen ist. Zusammenfassend liegen daher
Gründe vor, die die Vorschreibung der angefochtenen
Säumniszuschläge als ungerechtfertigt erscheinen lassen. Bei
sachgerechter Würdigung des Geamtablaufes ist eine tatsächliche
Säumnis nicht erkennbar, sodass die Vorschreibung von
Säumniszuschlägen nicht mehr rechtens sein kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
angefochtenen Säumniszuschlagsbescheide ersatzlos aufzuheben.
Salzburg,
15.Februar 2005 Der Referent: Dr. Schrattenecker
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0091-S/02
- Stammnummer
- 14228
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF