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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100370/2023

Familienbonus Plus

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100370/2023vom 12.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am 27. März 2023 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2022 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2022 mit € -510,00 festgesetzt. 2. Mit dem am 28. März 2023 über FinanzOnline elektronisch eingebrachten Schreiben hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben und vorgebracht, dass er den Familienbonus Plus für sein ***Kind1*** nicht erhalten habe. Die Mutter des Kindes, Frau ***1***, habe diesen beantragt. ***Kind1*** lebe seit fast sechs Jahren beim Beschwerdeführer und seiner Frau ***2***, die auch die Familienbeihilfe für ***Kind1*** beziehe und die alleinige Obsorge für sie habe. 3. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit der am 10. Juli 2023 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Der Familienbonus Plus könne grundsätzlich nur von der Familienbeihilfebezieherin bzw. dem Unterhaltsleister beantragt werden. Der Beschwerdeführer habe weder die Familienbeihilfe bezogen noch sei er Unterhaltsleister. 4. Mit dem am 11. Juli 2023 über FinanzOnline elektronisch eingebrachten Schreiben hat der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. 5. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom 10. Oktober 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Sachverhalt Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich und erwiesen: 1. Der Beschwerdeführer ist der Ehepartner von Frau ***2***, die im Beschwerdejahr Familienbeihilfenberechtigte für das ***Kind1*** war. 2. Frau ***1***, der Mutter von ***Kind1***, stand in allen Monaten des Beschwerdejahres der Unterhaltsabsetzbetrag für das ***Kind1*** zu. III. Beweiswürdigung Der unter Punkt II. dargestellte Sachverhalt ist aktenkundig und unbestritten. IV. Rechtliche Beurteilung 1. Gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind den das 18. Lebensjahr vollendet, auf Antrag ein Familienbonus Plus von monatlich 166,68 Euro zu. 2. Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit a EStG 1988 ist der Familienbonus Plus entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht, wie folgt zu berücksichtigen: Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe)Partner der nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 EStG 1988 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe)Partner jeweils die Hälfte des nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 EStG 1988 zustehenden Betrages. 3. Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit b EStG 1988 ist der Familienbonus Plus für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht, wie folgt zu berücksichtigen: Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 EStG 1988 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 EStG 1988 zustehenden Betrages. 4. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass der (Ehe)Partner des Familienbeihilfenberechtigen keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus hat, wenn für das Kind im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dann hat entweder der Familienbeihilfeberechtigte alleine den Anspruch auf den gesamten Betrag oder der Familienbeihilfenberechtigte zusammen mit demjenigen, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, Anspruch jeweils die Hälfte des Betrags. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2022 der Ehepartner der Familienbeihilfenberechtigten Frau ***2***. Er war auch nicht derjenige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag für das ***Kind1*** zustand. Der Beschwerdeführer hatte daher im Jahr 2022 keine Anspruchsberechtigung auf den Familienbonus Plus. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Bescheidbeschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen. V. Zulässigkeit einer Revision Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall stellen sich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, die zu lösenden Rechtsfragen sind aufgrund der klaren Rechtslage ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung. Innsbruck, am 12. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100370/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100370.2023
Stammnummer
142274
Gültig
12.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF