Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100003/2023
Werbungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100003/2023vom 04.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Juli 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 22. Juni 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer 2021 wird für ein Einkommen von EUR 20.603,66 mit EUR -662,00 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen sind im Detail dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reichte am 5.4.2022 die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L1) für das Jahr 2021 beim Finanzamt ein. Darin beantragte er die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro und Sozialversicherungsbeiträgen sowie folgender Kosten als Werbungskosten für seine beruflichen Tätigkeiten als Schilehrer, Lkw-Lenker und Hausmeister:
[Grafik]
Weiter beantragte er die Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen.
Das Finanzamt erließ am 22.6.2022 den Einkommensteuerbescheid 2021 und setzte die Einkommensteuer für ein Einkommen von EUR 18.450,57 in Höhe von EUR -1.580,- fest. Dabei berücksichtigte es die geltend gemachten Werbungskosten nur teilweise und begründete dies wie folgt: "Bei Alleinstehenden (geschieden, ledig usw.) werden in Regel grundsätzlich nur die ersten 6 Monate Familienheimfahrten gewährt (§ 16 EStG 1988). -Diese wurden bereits im Zuge Ihrer Arbeitnehmerinnenveranlagung für das Jahr 2020 in voller Höhe berücksichtigt. Bei den beantragten Aufwendungen für "PC-Teile/MediaMarkt/amazon" wurde gemäß § 16 EStG 1988 ein Privatanteil in Höhe von 40% in Abzug gebracht. … Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen. Um Aufwendungen als Werbungskosten absetzen zu können, muss zwischen dem Aufwand und den Einnahmen, zu deren Erzielung der Aufwand notwendig ist, ein unmittelbarer, ursächlicher Zusammenhang bestehen. Aufwendungen, die mit den Einnahmen in keinem oder nur in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, sind nicht als Werbungskosten absetzbar. Wir haben nur jene Ausgaben berücksichtigt, die im Veranlagungsjahr gezahlt wurden…"
In seiner Beschwerde vom 14.7.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung folgender Aufwendungen als Werbungskosten:
[Grafik] Er habe die Kosten für in vergangenen Jahren angeschaffte Arbeitsmittel auf die Nutzungsdauer verteilt. Die Familienheimfahrten stünden ihm zu, seine fünf Kinder lebten allesamt in Deutschland. Alle geltend gemachten Werbungskosten stünden in unmittelbarem und ursächlichem Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten.
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.10.2022 die Beschwerde ab und änderte den Einkommensteuerbescheid 2021 dahin ab, dass es die Einkommensteuer für ein Einkommen von EUR 21.988,83 mit EUR -71,00 festsetzte. Die Begründung lautet auszugsweise: "Vom Aufteilungsverbot umfasst sind folgende Aufwendungen: Zigarettenanzünder, Gamingstühle, Geldzählkasse, Bremskeile, Autoreiniger, Mikrofasertücher, Rohrkabelschuhe, Auto Schnecke, Fanfare, Werkzeuge und elektrische Geräte wie zum Beispiel ein Hochdruckreiniger, (Sport)Kleidung, Skiliftkarten, Sportbedarf. … Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers einschließlich des Zubehörs (zB Disketten, Drucker, Modem, Scanner) sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein Aufteilungsverbot). Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls nach entsprechenden Feststellungen im Schätzungsweg vorzunehmen. Bei dieser Schätzung ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden. Auf Grund Ihrer Tätigkeit als Hausmeister und LKW-Fahrer wird das ausmaß der beruflichen Nutzung von Computer, Zubehör, Telefon und Internetkosten mit 20% angenommen. Die anerkannten Kosten betragen daher € 297,72. Mit dem amtlichen Kilometergeld sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem PKW abgegolten. Zusätzliche Parkkosten können nicht geltend gemacht werden. Die anerkannten Kosten betragen somit € 630,30. Die Afa der 2018 bzw. 2019 erworbenen Ausrüstung wurde abzüglich eines 80%igen Privatanteils anerkannt (=€ 252,40). … Der Besuch von nicht haushaltszugehörigen Kindern, Geschwistern oder Eltern ist kein Grund für Familienheimfahrten. Liegen also die Grundvoraussetzungen nicht vor, können keine Kosten für Familienheimfahrten anerkannt werden…"
Mit seinem Vorlageantrag vom 5.11.2022 legte der Beschwerdeführer zwei Schreiben seiner Arbeitgeber sowie ein Konvolut an Belegkopien und Aufstellungen über begehrte Werbungskosten vor. Die Familienheimfahrten stünden ihm zu, da er in Deutschland eine Lebensgefährtin habe.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am 10.1.2023 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung.
Das Bundesfinanzgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.7.2023 zur Stellungnahme und Urkundenvorlage zu folgenden Punkten auf:
"1) Legen Sie Rechnungen und Zahlungsbelege für die als Werbungskosten geltend gemachten Kosten für Handy und Internet vor.
2) Legen Sie Rechnungen und Zahlungsbelege für jene Ausrüstungsgegenstände vor, hinsichtlich derer Sie die Berücksichtigung als Werbungskosten im Wege der AfA im Jahr 2021 begehren (laut Beschwerdevorbringen: EUR 640,- an "Kosten Ausbildung + Ausrüstung Bike-Trainer aus 2019" und EUR 622,- an "Kosten Ausbildung Skilehrer Snowboard und Langlauf aus 2019").
3) Legen Sie Belege und Aufzeichnungen vor, anhand derer sich die Ermittlung der laut Ihrem Vorbringen mit dem Privat-Pkw für Zwecke Ihrer Hausmeistertätigkeit gefahrenen Strecke (laut Vorbringen: 2.588 km im Jahr 2021) nachvollziehen lässt."
Mit Schreiben vom 24.7.2023 brachte der Beschwerdeführer vor: "1. Handy-Rechnungen. Die Belege Jan. Juni und Dez. sind beigefügt. Für die Steuerberechnung habe ich damals den Dezember-Monatsbetrag mal 12 multipliziert. Es wurden in der Steuererklärung EUR 186,96 als Kosten angesetzt, davon 65 % steuerlich zu berücksichtigen. Tatsächlich entstand durch leicht schwankende Monatsbeträge und im März die zusätzliche Pauschale Servicegebühr laut Aufstellung EUR 211,50.
2. Internet-Rechnungen. Der Monatsbetrag Jan.-April betrug EUR 32,90 ab Mai EUR 33,37. Somit EUR 398,56 tatsächliche Kosten angesetzt wurden 12 mal EUR 400,44 und davon 50 %. Die Rechnungen Jan., Juli und Dez. sind beigefügt.
3. Aufstellung und Belege Werbungskosten Bike-Trainer und Skiausbildungen
4. Gefahrene Kilometer mit dem Privatfahrzeug für den Arbeitgeber AG GmbH. Auszugsweise Ausdrucke aus den Excel Tabellen in denen die Zeitaufzeichnung und auch die beruflich bedingt gefahrenen Kilometer aufgelistet sind…".
Mit Schreiben vom 25.7.2023 forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer zur Stellungnahme und Urkundenvorlage zu folgenden Punkten auf:
"1) Bei der Position "Ski und Schuhe" handelt es sich laut Rechnung (Händler_1, 22.11.2019) um eine Telemarkausrüstung. Insofern Sie diese für berufliche Zwecke nutzen bzw. genutzt haben, wird um Vorlage von Nachweisen dafür ersucht.
2) Da Sie auch Kosten für die Anschaffung von Schischuhen (Händler_2 GmbH, 15.3.2019) geltend machen, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass Sie auch (zumindest) eine Ausrüstung für klassisches Schifahren besitzen.".
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 13.8.2023 Folgendes dazu vor: "...1. Position Ski und Schuhe: Bestätigung der Fortbildung zum Landeslehrer Ski im Pitztal 2020. Die Ausrüstungsanforderungen sind vom aktuellen Kurs, da ich die damaligen Unterlagen nicht mehr habe. Die Fortbildung war bereits für den März 2020 geplant. Daher habe ich mir im November eine Telemarkausrüstung gekauft. Im Winter habe ich mir dann das Telemarken selbst beigebracht. Leider wurde die Fortbildung wegen Corona auf Dezember 2020 verschoben. Ebenso war nach der Landeslehrerausbildung Ski geplant eine Fortbildung zum Telemarklehrer zu absolvieren. Leider wurden durch Corona die Kurse nicht mehr angeboten.
2. Anbei meine österreichischen und deutschen Lizenzen Schneesport und Radsport. Für jede Lizenzart ist eine spezielle Ausrüstung notwendig…".
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hatte ausweislich des Zentralen Melderegisters im Streitjahr 2021 seinen Wohnsitz in Österreich. Nicht erwiesen ist, dass bzw. wo der Beschwerdeführer einen weiteren Wohnsitz (in Deutschland) gehabt hätte oder dass sich im Streitjahr an einem allenfalls vorhandener weiteren Wohnsitz im Ausland seine Familie aufgehalten hätte. Weder hat der Beschwerdeführer diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen erstattet noch finden sich Hinweise dazu in den vorgelegten Verwaltungsakten.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2021 EUR 408,74 an Sozialversicherungsbeiträgen bezahlt (vgl. die Vorschreibung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 16.10.2021).
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2021 insgesamt EUR 1.217,73 für Komponenten eines PC aufgewendet (vgl. vorgelegte Rechnungen vom 16.7., 12.7., 12.7., 14.7., 16.9., 16.9., 17.2., und 28.12.). Es ist glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer den PC auch für berufliche Zwecke benutzt hat (vgl. die mit dem Vorlageantrag vorgelegte Bestätigung der AG GmbH vom 3.11.2022).
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2021 insgesamt EUR 1.346,21 für Werkzeug, Elektrozubehör und Kleinmaterial aufgewendet (vgl. vorgelegte Rechnungen vom 30.4., 15,4., 11.6., 3.7., 19.6., 21.7., 31.7., 16.9., 25.9., 8.10., 18.12., 17.12., 18.12., 20.12., 3.6., 8.8., 19.8., 19.8.). Es ist angesichts von Art und Menge der erworbenen Waren und den Anschaffungszeitpunkten, die innerhalb des Beschäftigungszeitraumes bei der AG GmbH liegen, glaubwürdig, dass diese Waren für die berufliche Tätigkeit als Hausmeister angeschafft wurden (vgl. auch die mit dem Vorlageantrag vorgelegte Bestätigung der AG GmbH vom 3.11.2022).
Aus den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.7.2023 vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass er im Jahr 2021 insgesamt EUR 45,60 an die B AG bezahlt hat (Buchungen am Girokonto: EUR 14,90 - 25.1.2021; EUR 15,12 - 28.6.2021; EUR 15,58 - 27.12.2021). Es erscheint glaubwürdig, dass es sich dabei um Mobilfunkkosten handelt.
Weiter ist ersichtlich, dass er insgesamt EUR 99,64 an die B AG bezahlt hat (Buchungen am Girokonto: EUR 32,90 - 11.1.2021; EUR 33,37 - 9.7.2021; EUR 33,37 - 9.12.2021). Es erscheint glaubwürdig, dass es sich dabei um Internetgebühren handelt. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Zahlungen nachgewiesen und trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Rechnungen über Mobilfunk- oder Internetgebühren vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2019 insgesamt EUR 3.105,31 für den Erwerb eines Fahrrades, von Reparaturmaterial, Fahrradbekleidung und Ersatzteilen aufgewendet. Dies ist durch die mit Schreiben vom 24.7.2023 vorgelegten Rechnungen vom 29.3.2019 (Mountainbike), 2.5.2019 (Flat Pedal, Race Skin), 4.8.2019 (Protektorjacke etc), 10.7.2019 (Entlüftungskit, Kette, Werkzeug), 3.7.2019 (Bremsbeläge und deren Einbau), 12.7.2019 (Schläuche, Speichen) und 6.8.2019 (Bekleidung) belegt.
Nicht nachgewiesen wurde, dass eine Zahlung von EUR 93,96 in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Bikeguide steht - der vorgelegte Kundenbeleg über eine erfolgte Kreditkartenzahlung vom 5.8.2019 lässt nicht einmal erkennen, wofür diese Zahlung erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2019 insgesamt EUR 773,97 für eine Schilehreruniform, Schischuhe und diverses Zubehör bezahlt. Dies ist durch die mit Schreiben vom 24.7.2023 vorgelegten Rechnungen vom 8.1.2019, 4.1.2019, 8.1.2019, 10.12.2019, 15.3.2019, 11.12.2019 und 18.1.2019 belegt.
Der Beschwerdeführer hat am 22.11.2019 EUR 1.077,- für eine Telemark-Schiausrüstung bestehend aus Telemarkschuhen und einem Paar Schi samt darauf montierter Telemarkbindung bezahlt. Nicht erwiesen ist, dass diese Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bedingt oder in Hinblick auf die berufliche Tätigkeit getätigt worden wären. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet noch belegt, dass er die Qualifikation zum Erteilen von Unterricht im Telemarkschifahren hätte. Aus dem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen geht auch nicht hervor, dass der Besitz einer eigenen Telemarkausrüstung notwendig für eine berufliche Tätigkeit als Schilehrer oder für den Erwerb einer weiteren Qualifikation als Schilehrer (etwa: Tiroler Landeslehrer-Schi, vgl. auch die Formulierung in der vorgelegten Ausrüstungsliste "TwinTip und Telemark-Ausrüstung, falls vorhanden" - wobei nicht erkennbar ist, für welche Ausbildung diese Ausrüstungsliste überhaupt erstellt wurde) wäre.
Der Beschwerdeführer hat am 13.11.2019 EUR 633,- für eine Liftkarte der Liftgesellschaft_1 bezahlt.
Aus den mit Schreiben vom 24.7.2023 vorgelegten Arbeits- und Zeitaufzeichnungen lässt sich erschließen, dass der Beschwerdeführer folgende Fahrtstrecken mit seinem Privatfahrzeug zugunsten seines Arbeitgebers zurückgelegt hat: Aus der "Zeitaufzeichn… AG Mitte Sep - Ende Sep. 2021" geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20.9. und 22.9. jeweils 16 km gefahren ist. Im "täglichen Tätigkeitsbericht" für den 28.10.2021 ist eine Fahrtstrecke von 45 km vermerkt. Im "täglichen Tätigkeitsbericht" für den 2x.10.2021 ist eine Fahrtstrecke von 38,5 km vermerkt. Im "Zeitauf… AG Dez 2021" sind 278 gefahrene km vermerkt. Insgesamt ergeben sich 393,5 km. Nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Privatfahrzeug weitere Fahrtstrecken zu beruflichen Zwecken zurückgelegt hätte. Trotz Aufforderung hat der Beschwerdeführer keine weiteren Belege oder Aufzeichnungen vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat für die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten EUR 435,- bezahlt (vgl. Rechnung des Wirtschaftsförderungsinstituts C vom 8.1.2021). Es ist glaubwürdig, dass er an den drei Kurstagen 13., 14., und 15.1.2021 mit seinem Privatfahrzeug jeweils von seinem Wohnort zum Kursort in Ort_1 gefahren ist. Die einfache Fahrtstrecke beträgt laut google maps 77,5 km.
Eine berufliche Veranlassung des Erwerbs folgender Wirtschaftsgüter wurde weder belegt noch ist sie erkennbar:
"Telefon analog schnurlos" (vgl. Rechnung Media Markt vom 20.12.2021 über EUR 77,99)
Schneeschuhe (vgl. Rechnung Händler_2 GmbH vom 6.3.2021 über EUR 70,-)
Beheizbare Schischuhtasche (vgl. Rechnung Händler_2 GmbH vom 6.3.2021 über EUR 150,-)
"Ware ohne Etikett" (vgl. Rechnung Händler_2 GmbH vom 6.1.2021 über EUR 40,-)
"Ötztal Summer Card Einh." (vgl. Rechnung Händler_3 vom 16.6.2021 über EUR 199,-)
Diverse Bekleidungsartikel (vgl. Rechnung Händler_4 vom 3.7.2021 über EUR 120,50)
Damen Wanderschuhe (vgl. Rechnung Händler_2 GmbH vom 30.8.2021 über EUR 159,99)
Schiserviceartikel und Telemark-Stopper (vgl. Rechnung Händler_1 GmbH vom 21.9.2021 über EUR 178,90)
Diverse Bekleidungsartikel, unter anderem ein Paar Damenhosen (vgl. Rechnung Händler_5 vom 30.9.2021 über EUR 140,96)
Schikarten (vgl. Rechnungen der Liftgesellschaft_1 vom 30.12.2021 über EUR 189,- und Liftgesellschaft_2 vom 19.11.2021 über EUR 152,-)
Zigarettenanzünder - USB-Ladegerät (vgl. Rechnung Händler_6. vom 27.12.2021 über EUR 13,10)
Gaming Stuhl - Bürostuhl (vgl. Rechnung Händler_7… vom 27.12.2021 über EUR 105,98)
Microfasertücher KFZ Poliertücher (Rechnung Händler_8 vom 5.6.2021 über EUR 9,90)
Gaming Stuhl - Schreibtischstuhl (vgl. Rechnung Händler_9 vom 18.8.2021 über EUR 125,48)
"Bildschirm 339,96" (unleserliche Rechnung mit handschriftlichem Vermerk)
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Strittig ist, ob und in welchem Ausmaß diverse vom Beschwerdeführer vorgenommene Anschaffungen bzw. getätigte Aufwendungen als Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) zu berücksichtigen sind.
§ 16 EStG 1988 lautet auszugsweise: "(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
…
4. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
…
7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.
7a. Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden:
a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden…
…
8. Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§ 7 und 8). Gehört ein abnutzbares Wirtschaftsgut (insbesondere Gebäude) nicht zu einem Betriebsvermögen, gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Folgendes:
a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden….
…
10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen…".
§ 20 EStG 1988 lautet auszugsweise: "(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
…
2. c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen…"
Bezüglich der einzelnen Ausgabenpositionen ergibt sich aus dieser Rechtslage Folgendes:
Die Telefon- und Internetgebühren im nachgewiesenen Ausmaß von EUR 45,60 und EUR 99,64 sind zweifelsfrei zum Teil beruflich veranlasst. Abweichend vom Vorbringen des Finanzamtes im Vorlageantrag wird das Ausmaß der beruflichen Veranlassung dieser Kosten mit 50 % geschätzt. Es ergeben sich daher Werbungskosten von EUR 22,80 für Telefongebühren und EUR 49,82 für Internetgebühren.
Die Kosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes führen für berufliche Fahrten im nachgewiesenen Ausmaß von 393,50 km zu Werbungskosten von EUR 165,27.
Die Kosten für die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten von EUR 435,- führen ebenso wie die Kosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes für die Fahrten zum Kursort (6mal 77,50 km) zu Werbungskosten von EUR 195,30.
Die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (EUR 408,74) sind zweifelsfrei Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988.
Der im Jahr 2021 angeschaffte Personal Computer stellt im Ausmaß seiner beruflichen Nutzung ein Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) dar. Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist bei in Privatwohnungen verwendeten Computern davon auszugehen, dass diese sowohl beruflich als auch privat verwendet werden. Daher wird der Anteil der Privatnutzung - abweichend vom Vorbringen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung - mit 50 % geschätzt, zumal der Beschwerdeführer weder konkretes Vorbringen zur tatsächlichen Nutzung des PCs erstattet noch diesbezügliche Nachweise erbracht hat. Da ein PC üblicherweise länger als ein Jahr genutzt wird, sind die Anschaffungskosten auf eine gewöhnliche Nutzungsdauer, welche mit vier Jahren geschätzt wird, zu verteilen. Es ergeben sich Werbungskosten von EUR 152,22 (Anschaffungskosten von EUR 1.217,73 abzüglich 50 % Privatanteil verteilt auf 4 Jahre).
Das im Jahr 2019 angeschaffte Mountainbike stellt im Ausmaß seiner beruflichen Nutzung ein Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) dar. Der Beschwerdeführer ist der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung der privaten Nutzung der Ausrüstungsgegenstände für die Tätigkeit als Bikeguide mit 80 % nicht entgegengetreten. Das Bundesfinanzgericht erachtet dieses Schätzungsergebnis bezogen auf die Fahrradausrüstung vor dem Hintergrund als sachgerecht, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren keinerlei Einnahmen aus der Tätigkeit als Bikeguide erzielt bzw. erklärt hat. Da ein Fahrrad üblicherweise mehrere Jahre genutzt wird, sind die Anschaffungskosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Der Beschwerdeführer hat die Nutzungsdauer dieses Wirtschaftsgutes mit fünf Jahren angegeben. Die zu verteilenden Kosten errechnen sich aus den Anschaffungskosten des Fahrrades samt Zubehör von EUR 2.778,- (EUR 2.250,- für das Mountainbike, EUR 140,- für Flatpedale etc sowie EUR 388,- für eine Protektorjacke etc) abzüglich eines 80-prozentigen Privatanteiles. Es ergeben sich Werbungskosten für das Jahr 2021 von EUR 111,12. Die im Jahr 2019 angefallenen Kosten für Werkzeug, Kleidung und Verschleißteile bzw. Reparaturen sind weder auf eine Nutzungsdauer zu verteilen noch im Jahr 2021 als Werbungskosten abzugsfähig.
Die im Jahr 2019 angeschafften Ausrüstungsgegenstände für die Tätigkeit als Schilehrer (Schilehreruniform und Schischuhe) stellen im Ausmaß der beruflichen Nutzung Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) dar. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren regelmäßig nicht unerhebliche Einkünfte aus der Tätigkeit als Schilehrer erzielt hat, erachtet das Bundesfinanzgericht abweichend vom Vorbringen des Finanzamtes die Schätzung des Ausmaßes der privaten Nutzung mit 50 % als sachgerecht. Da Schiausrüstung üblicherweise mehrere Jahre genutzt wird, sind die Anschaffungskosten auf die gewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Der Beschwerdeführer hat die Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter mit vier Jahren angegeben. Es ergeben sich Werbungskosten für das Jahr 2021 von EUR 87,50 (Kosten von EUR 700,- verteilt auf vier Jahre abzüglich 50 % Privatanteil). Die im Jahr 2019 angefallenen Kosten für Reparaturen und Verschleißteile (Tourenteller, Modular Mat) sind weder auf eine Nutzungsdauer zu verteilen noch im Jahr 2021 als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Kosten von EUR 1.346,21 für Werkzeug, Elektrozubehör und Kleinmaterial sind Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988.
Insgesamt ergeben sich abzugsfähige Werbungskosten von EUR 2.973,98.
Mangels Nachweises einer beruflichen Veranlassung bzw. Nutzung sind die Kosten für folgende Wirtschaftsgüter vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988 umfasst, da sie augenscheinlich für den Haushalt des Beschwerdeführers angeschafft bzw. für seine Lebensführung aufgewendet wurden: Telefon, zwei Gamingstühle, Schneeschuhe, Telemarkausrüstung, beheizbare Schischuhtasche, Ware ohne Etikett, Ötztal Summer Card sowie Schikarten, Bekleidung und Schuhe, USB-Ladegerät und Poliertücher. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass er im Jahr 2021 im Homeoffice gearbeitet hätte. Die Berücksichtigung von Kosten für zwei Schreibtischstühle ("Gaming-Stühle") kommt daher auch nicht als Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (§ 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988) in Betracht.
Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über das Bestehen eines Familienwohnsitzes erbracht hat, sind die von ihm unter dem Titel der Familienheimfahrten begehrten Fahrtkosten gemäß § 20 Abs. 1 lit. 2 a EStG 1988 nicht abzugsfähige Ausgaben für die Lebensführung.
Die Einkommensteuer 2021 wird für ein Einkommen von EUR 20.603,66 mit EUR -662,00 festgesetzt:
[...]
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Innsbruck, am 4. Oktober 2023
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Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100003/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100003.2023
- Stammnummer
- 142266
- Gültig
- 04.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF