Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0221-W/05
Liegt ein getrennter Haushalt des Kindes vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0221-W/05vom 21.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mödling Baden betreffend Familienbeihilfe ab 1. März 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen Sohn K. ,
geb. am 27.11.1982, bis zum 29. Februar 2004 die
Familienbeihilfe.
Am 27. Jänner 2004 stellte die Kindesmutter den Antrag
auf Auszahlung derselben. Da die Antragstellung durch die Mutter als Widerruf
der seinerzeit gegebenen Verzichtserklärung gilt, wurde dem Antrag
stattgegeben und die Familienbeihilfe beim Kindesvater mit 29. Februar 2004
eingestellt; somit bezog die Kindesmutter ab 1. März 2004 die
Familienbeihilfe.
Mit Antrag vom 18. März 2004 beantragte wieder der Bw.
die Familienbeihilfe.
In seinem an das Finanzamt gerichteten Schreiben vom 18.
März 2004 führt der Bw. Folgendes aus:
"Seit der
Geburt unseres Sohnes beziehe ich als Beamter der NÖ. Landesregierung
sowohl die Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag. Nach der
Dienstpragmatik der NÖ Landesregierung beziehe ich auch sowohl
Kinderweihnachtsgeld als auch Studienbeihilfe. Sowohl meine noch eheliche Frau
und mein Sohn als auch ich wohnen in einem sehr großen Haus mit 2
Eingängen, 2 Küchen und 3 Toiletten.
Da unser Sohn bei
seiner Nahrungsaufnahme sehr heikel ist, haben wir ihm ab der 1. Klasse
Gymnasium Essensgeld gegeben um sich selbst zu versorgen. Wir hatten bis
September 2003 einen gemeinsamen Haushalt, wobei wir den Haushalt und die
Haushaltskosten immer geteilt haben, aber auch die gesetzlichen
Kinderunterstützungsbeiträge.
Die Kosten unseres
Sohnes haben wir in Form von einer Überweisung in der Höhe von Euro
400 monatlich auf sein Konto abgedeckt. Die restlichen Kosten, wie
Studiengebühren, Kleidung, Autokosten, Brillen und Kontaktlinsen und alle
sonstigen Bedürfnisse haben wir zusätzlich nach Bedarf
getragen.
Unser Sohn ist mit
einer Zusatz-Visa-Card meinerseits ausgestattet.
Er studiert im 5.
Semester am Technikum in Wien Kommunikationstechnik und braucht voraussichtlich
noch 3 Semester bis zur Beendigung des Studiums (ohne Verzögerung) mit dem
Titel Dipl.-Ing. Er hat danach die Möglichkeit in weiteren 2 Studienjahren
den Doktortitel zu erlangen.
Bisher beliefen
sich die Kosten unseres Sohnes zwischen Euro 1.000 und Euro 1.200 im Monat.
Seine Haushaltsbedürfnisse wie Wäsche waschen und Bügeln habe ich
mit meiner Frau immer geteilt.
Seit September 2003
leben wir alle 3 im gleichen Haus mit getrennten Haushalten (Scheidung
läuft!).
Seit März 2004
bezieht meine Frau nach einem Ansuchen die Familienbeihilfe. Sie weigert sich
die Kosten unseres Sohnes wie bisher mit mir zu teilen, bietet ihm nur Euro 355
an. Dafür verrechnet sie ihm Euro 65 für Internetanschluss und Euro 25
Festnetz-Telefonkosten. Ihr Jahreseinkommen beträgt ca. Euro 28.000
netto.
Da ich meinen Sohn
in seinen Bedürfnissen nicht einschränken möchte, überweise
ich ihm seit März 2004 weiterhin Euro 400 und zusätzlich Euro 135, was
knapp 20 % meines Netto-Einkommens ausmacht.
Aufgrund dessen,
dass unser Sohn angibt, weder zum Haushalt der Mutter noch zum Haushalt des
Vaters zu gehören, ersuche ich um neuerliche Überweisung der
Familienbeihilfe über meinen Dienstgeber. Sowohl die Familien-,
Studienbeihilfe als auch Kinderweihnachtsgeld sollen unserem Sohn zu Gute
kommen, um seine Bedürfnisse weiterhin decken zu
können."
In einer Beilage (datiert mit 14. März 2004) zu obigem
Schreiben gibt der Sohn bekannt, dass die Familienbeihilfe weiterhin von seinem
Vater bezogen werden soll.
Das Finanzamt ersuchte mit Schreiben vom 22. März 2004
den Sohn des Bw. um Ergänzung in folgenden Punkten:
"1.
Gehören Sie zum gemeinsamen Haushalt Ihrer Mutter?
2.
Gehören Sie zum gemeinsamen Haushalt Ihres Vaters?
3.
Führen Sie einen eigenen Haushalt? Seit wann?
4.
Erhalten Sie Unterhaltsleistungen von Ihrem Vater? In welcher monatlichen
Höhe?
5.
Erhalten Sie Unterhaltsleistungen von Ihrer Mutter? In welcher monatlichen
Höhe?
6.
Wer wäscht, bügelt und kocht für Sie?
Bitte
bei den Punkten 4 und 5 sowohl Geld- als auch Sachwerte
anführen!"
Das Ergänzungsersuchen beantwortete der Sohn des Bw.
wie folgt:
1.
Nein
2.
Nein
3.
Sommer 03
4.
535 €/Monat + kleinere Aufwendungen rd. 15 €/Monat
5.
255 €/Monat (nach Abzug v. Betriebskosten etc.) + kleinere Aufwendungen,
schätzungsweise 70 €/Monat
6.
Waschen: 95 % Mutter, 3 % Vater, 2 % ich selbst
Bügeln:
- " -
Kochen:
2 % Mutter *), 2 % Vater *), 96 % ich selbst.
*)
unaufgefordert und für mich nicht notwendig oder
wichtig.
Die Kindesmutter führte in einem Begleitschreiben zur
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe Folgendes
aus:
"Ergänzend
teile ich Ihnen mit, dass K. meiner
Ansicht nach weiterhin zu meinem gemeinsamen Haushalt gehört, da wir alle
eine gemeinsame Küche benützen mit einem gemeinsamen
Geschirrspüler, der von mir ein- und ausgeräumt wird, von mir
bestückt wird mit Regeneriersalz, Klarspäter und
Geschirrspültabletts und den ich auch monatlich zerlege und
reinige.
Weiters befinden
sich in dieser Küche ein Backrohr, ein Mikrowellenherd, ein
Kühlschrank, die ich alle reinige. Auch die Arbeitsflächen, das
Ceranfeld und der Küchenboden werden von mir gereinigt. Das Geschirr, das
nicht im Geschirrspüler gereinigt wird, wird von mir händisch
gewaschen. Auch die Küchenkästen und -laden werden von mir
gereinigt.
Wir benützen
auch gemeinsam einen Vorrats- und einen Abstellraum, die von mir gereinigt
werden. Auch das "Mistraustragen" und 14-tägige Hinausstellen
und Hereinstellen des Mistkübels vor das Haus wird von mir
getätigt.
Im 1. Stock des
Hauses befinden sich ein Badezimmer und eine Toilette (auch im
Erdgeschoß), die wir gemeinsam benützen. Das Reinigen dieser Zimmer
wird von mir 1-2 mal/Monat von einer Bedienerin erledigt. Die Bodenmatten von
allen Räumen wasche ich.
Ich entsorge auch
regelmäßig sowohl bei den Sammelstellen als auch beim Wirtschaftshof.
Die Garderobe im Erdgeschoss, der Keller, die Diele im 1. Stock wird von uns
allen benützt und von mir oder der Bedienerin gereinigt. Ich komme alleine
für alle Putzmittel auf. Es ist in unserem Haus, auch wenn es sehr
groß ist, nicht möglich einen eigenen Haushalt zu führen. Wir
haben eine Waschmaschine. Die Wäsche von
K. wird von mir gewaschen und
gebügelt. Wenn es anfällt, führe ich auch Näharbeiten an
seiner Wäsche durch. Mein Mann wäscht und bügelt in
unregelmäßigen Abständen (alle 2 - 3 Wochen) eventuell 2
T-Shirts und 2 Unterhosen von K. mit
seiner Wäsche mit. Ich koche meistens nur am Wochenende und
mengenmäßig auch für K. ,
aber er nimmt sich meistens nichts davon. Auch alle anderen Lebensmittel stehen
ihm zur Verfügung. Ich besorge aber immer Pizzen, Gemüsegerichte,
Baguettes,... auf Vorrat, auch Säfte und Mineralwasser.
Bis
einschließlich Jänner 04 habe ich für
K. meinem Mann € 200,-- gegeben, der
ihm dann € 400,-- überwiesen hat. Mein Mann hat mir seit Anfang
September 03 (Scheidungseinreichung 18.9.2003) nur die Hälfte der
Familienbeihilfe für K's
Lebensunterhalt gegeben. Meine Aufwendungen gingen aber weit darüber
hinaus: z.B. Telefon, TV, Kabelfernsehen mit Internetanschluss monatlich €
110,--; braucht K. für sein Studium),
Heizungsreparatur, Weihnachtsgeld für
Briefträger,....
Die Kosten für
Fahrkarten und Benzin haben mein Mann und ich uns geteilt. Seit Dezember 03 habe
ich auch diese, von mir für K.
geleistete, Ausgaben nicht mehr zur Hälfte von meinem Mann refundiert
bekommen.
Seit Jänner 04
habe ich auch nicht mehr die Hälfte der Familienbeihilfe erhalten. Im
Februar 04 habe ich die Hälfte der Semestergebühr (= € 436,04)
meinem Mann gegeben und weiterhin alle anderen Aufwendungen für
K. getätigt. Ergänzend
möchte ich anmerken, dass ich alle Kosten für das Haus
(Gemeindegebühren, Strom, Gas, Holz, Versicherung, Rauchfangkehrer,
Kreditrückzahlungen) zur Hälfte trage, bis auf o.a. Kosten (Telefon,
TV, Kabel), die ich zur Gänze alleine begleiche.
Im März,
nachdem mir die Familienbeihilfe zuerkannt wurde, habe ich
K.
€ 350,-- überwiesen...
Für April, nachdem mir die Familienbeihilfe wieder aberkannt wurde,
überwies ich € 255,--.
Eine Aufstellung
über mein Jahreseinkommen 2003 liegt bei. Die Kopie meiner
handschriftlichen Aufstellung liegt bei. Als Erklärung dazu: meine Mutter
lebt auch in unserem Haus. Daher sind manche Kosten durch 3 geteilt - mein
Mann zahlt nichts dazu = Kabel-TV, Internet, das Putzen für sein Zimmer und
die Garage, die nur er benutzt), Telekom, TV und Radio (obwohl mein Mann
über Satellit Musik hört und auch Teletext liest, leistet er keinen
Beitrag dazu).
Die Kosten für
Strom, Gas und die Gemeindeabgaben habe ich auf 4 Personen aufgeteilt und dann
durch 2 dividiert, weil ich nur die Hälfte der Kosten bezahle. Ich lege
auch eine Studienbestätigung und eine Zahlungsbestätigung (€
363,36 ist Semestergebühr, der Rest auf € 436,04 sind Materialkosten)
bei."
Das Finanzamt wies am 5. Mai 2004 den Antrag des Bw. ab und
führte zur Begründung aus:
"Gemäß
§ 2 (2) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
(3)
Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a)
deren Nachkommen,
b)
deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c)
deren Stiefkinder,
d)
deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches).
Nach den klaren
Wortlaut des Gesetzes (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
gehört ein Kind dann zu einem Haushalt, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt.
Für die
Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist
ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von
Bedeutung. K. lebt im Hause seiner Eltern.
Beide Eltern bestreiten die Kosten für die Liegenschaft, in der die Familie
lebt. Es liegt daher mit beiden Elternteilen eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft vor.
Da Karim bei beiden
Elternteilen als haushaltszugehörig im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzusehen ist, besteht gem. § 2a
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe bei der
überwiegend den Haushalt führenden Kindesmutter. Ihr Antrag war daher
abzuweisen."
Der Bw. erhob am 18. Mai 2004 Berufung und führte dazu
aus:
"Bei meinem
Ansuchen vom 18.3.2004 gab ich, mit einer Bestätigung meines Sohnes, an,
dass mein Sohn sich selbständig erhält. Er kauft ein und kocht
für sich selbst, dafür bekam er ab dem Jahr 1999 das nötige Geld
für seinen Unterhalt von meiner Gattin und mir. Die Familienbeihilfe floss
bis März 2004 in das gemeinsame Vermögen von meiner Gattin und
mir.
Dass die Kosten
unseres Sohnes durchschnittlich Euro 1.100 monatlich ausmachen und meine Gattin
ihm nur Euro 250 monatlich gibt (nach dem Erhalt der Familienbeihilfe
ihrerseits!), kann nicht im Sinne des Gesetzes sein. Unser Sohn erhält von
mir Euro 535 im Monat, was 20 % meines Einkommens ausmacht. Es fehlt unserem
Sohn, um seine Kosten als Selbstversorger zu decken, ein monatlicher Betrag von
Euro 315. Dieser Betrag würde weniger als 20 % des monatlichen Einkommens
meiner Gattin darstellen. Meine Gattin leistet folge dessen unserem Sohn
gegenüber nach Abzug der Familienbeihilfe einen Unterhalt von weniger als
Euro 50 im Monat. Mit meiner Unterstützung führt mein Sohn seinen
selbständigen Haushalt.
Mit Ihrem
Abweisungsbescheid tun Sie unserem Sohn unrecht und Sie stehen damit dafür,
dass meine Gattin keinerlei Unterhaltszahlungen an unseren Sohn
leistet.
Ich bitte Sie um
Aufhebung des Abweisungsbescheides und um nochmalige Prüfung meines
Ansuchens.
Ich weise Sie
darauf hin, dass das Gesetz
nur
annimmt
, dass ein Kind zum Haushalt seiner
Mutter gehört, was in diesem Fall nicht
zutrifft."
Das Finanzamt erließ am 23. August 2004 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung.
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Gemäß
§ 2 (2) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person den Anspruch auf
Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch Unterhaltskosten für das
Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt
ist.
Gemäß
§ 2 (%) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gehört zum Haushalt eine
Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit
dieser Person teilt.
Ein Kind gilt bei
beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen
Haushalt führen, dem das Kind angehört.
Für die
Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit iSd § 2 Abs. 5 FLAG 1967 ist
ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von
Bedeutung.
§ 2a (1)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besagt folgendes:
Gehört ein
Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles,
der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen
Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteiles wird vermutet, dass die
Mutter den Haushalt überwiegend führt.
Gemäß
§ 2a (2) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 kann in den Fällen des
Abs. 1 der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen
Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann widerrufen werden. Die Antragstellung
des nach Abs. 1 vorrangig anspruchsberechtigten Elternteiles gilt als Widerruf
des Verzichtes.
Maßgebend
für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist, dass die dem Haushalt
zur Verfügung stehenden Mittel so eingesetzt werden, dass dabei auch noch
das Kind bedacht und damit der Obsorge der Person, die den Haushalt führt,
zu Teil wird. Unerheblich ist, von wem diese Mittel stammen und ob die Person,
die den Haushalt führt, selbst nennenswerte Mittel beisteuert (VwGH vom
21.10.1959, Z. 1092/56, v. 19.10.1960, Z. 1509/58).
Neben der
persönlichen Mitwirkung am Geschehen im Haushalt ist auch die Beteiligung
an den Kosten der Wohnung ein Indiz für das Unterhalten eines eigenen
Hausstandes.
Soweit ein eigener
Hausstand durch Kinder im Haus der Eltern begründet werden soll, sind
strenge Anforderungen zu stellen. Da das Bestehen eines eigenen Hausstandes auch
davon abhängt, ob der Steuerpflichtige den Haushalt im Wesentlichen
selbständig führt, ist bei Kindern kein eigener Hausstand anzunehmen,
wenn lediglich ein Zimmer in der Wohnung oder im Haus der Eltern bewohnt wird.
Es ist in diesen Fällen unbedingt notwendig, dass das Kind eine eigene
Wohnung im Haus der Eltern bewohnt. Hierbei ist zu beachten, dass ein eigener
Hausstand des Kindes nur vorliegt, wenn dieses die Kosten für die Wohnung
selbst trägt. Es ist dabei nicht ausreichend, dass nur entstehende
Nebenkosten vom Kind getragen werden, vielmehr müssen auch tatsächlich
alle notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Mietaufwendungen vom Kind selbst
getragen werden.
Ihr Sohn
K. wohnt im Haus der Eltern und teilt bei
einheitlicher Wirtschaftsführung die Räumlichkeiten des Hauses mit den
Eltern. Da er über kein ausreichendes Einkommen verfügt und daher die
Kosten für das Wohnen von den Eltern getragen werden (die von
K. bewohnten Räumlichkeiten werden
ihm von den Eltern unentgeltlich zur Verfügung gestellt) kann ein eigener
Hausstand Ihres Sohnes nicht festgestellt werden.
Diverse Räume
des Hauses werden von allen Familienmitgliedern benutzt, wie z.B. Küche,
Bad, Toiletten, Garderobe, Vorratsraum, Abstellraum und
Keller.
Die Reinigung der
von den Familienmitgliedern gemeinsam benützten Räume wird
hauptsächlich von Kindesmutter bzw.
1-2 mal pro Monat von einer Bedienerin durchgeführt.
Das Waschen und
Bügeln der Wäsche von K. wird zu
95 % von seiner Mutter erledigt. Auch eventuell anfallende Näharbeiten an
Kleidungsstücken werden von der Mutter erledigt.
Die von der Mutter
besorgten Lebensmittel, Fertiggerichte, Säfte und Mineralwasser stehen dem
Sohn K. zur Verfügung. Die Mutter
kocht meistens nur am Wochenende, mengenmäßig auch für Karim,
der aber meistens nichts davon nimmt.
Da Ihr Sohn
K. nach wie vor zum gemeinsamen Haushalt
der Eltern gehört und die Mutter den Haushalt überwiegend führt,
geht gemäß
§ 2a (1) FLAG 1967 der Anspruch der den Haushalt
überwiegend führenden Mutter, dem Anspruch des anderen Elternteiles
vor..."
Der Bw. stellte mit Schreiben vom 15. September 2004 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Die Begründung beinhaltet keine neuen Aspekte zu den
bisherigen Eingaben. Am 23. November 2004 richtete die Kindesmutter ein
weiteres Schreiben an das Finanzamt. Die Ausführungen decken sich im
Wesentlichen mit denen des Schreibens vom 15. April 2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung vom 23.
August 2004 ausführlich begründet, welche Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der Familienbeihilfe maßgeblich sind. Es hat auch klar
dargelegt, welche Voraussetzungen an eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu
stellen sind. Der Bw. ist diesen Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung, der nach Einbringung des Vorlageantrages die Wirkung
eines Vorhaltes zukommt (vgl. z.B VwGH 21.12.2000, 97/16/0343), nicht entgegen
getreten. Er bestreitet auch nicht, dass die Mutter tatsächlich
überwiegend den Haushalt führt. Auch der unabhängige Finanzsenat
sieht diese Tatsache nach § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an. Auf
Grund dessen kann dahingestellt bleiben, wer die höheren
Unterhaltszahlungen an den Sohn leistet. Liegt nämlich
Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 bzw. § 2a Abs. 1 FLAG zum
Haushalt der Mutter vor, so hat jedenfalls diese Anspruch auf
Familienbeihilfe. Ergänzend wird ausdrücklich auf die in der
Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck kommende Rechtsansicht des Finanzamtes
verwiesen, die somit Teil der Begründung dieses Bescheides
darstellt.
Wien, am 21.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0221-W/05
- Stammnummer
- 14226
- Gültig
- 21.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF