Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/6100006/2023
Antrag auf aufschiebende Wirkung
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/6100006/2023vom 29.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Revisionssache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HOSP, HEGEN & PARTNER Rechtsanwälte, Hellbrunner Straße 9A, 5020 Salzburg, über den Antrag der Revisionswerberin vom 14. August 2023, der außerordentlichen Revision vom 14. August 2023 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Juni 2023, RV/6100154/2014, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2008, Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008 -2011, Körperschaftsteuer 2008 - 2011 und Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 sowie Vorauszahlungen Körperschaftsteuer 2014 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Juni 2023, RV/6100154/2014 wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 22. November 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 22. Oktober 2013 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2008, gegen die Bescheide vom 25. Oktober 2013 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008 - 2011, Körperschaftsteuer 2008 - 2011 und Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 sowie gegen den Bescheid vom 12.9.2014 betreffend Vorauszahlungen Körperschaftsteuer 2014 abgewiesen.
Mit der außerordentlichen Revision vom 14. August 2023 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte auszugsweise vor, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen würden, da der Revisionswerberin keine Handlungen vorzuwerfen seien, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit weiterhin gefährden könnten. Insbesondere gebe es auch keine Hinweise, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet wäre, wobei auf das Firmenbuch und die darin veröffentlichten Bilanzen der Revisionswerberin der letzten Jahre verwiesen werde. Überhaupt würden nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann entgegenstehen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte öffentliche Interessen handle, die eine sofortige Umsetzung des Erkenntnisses in die Wirklichkeit zwingend gebieten würden, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Umgekehrt würde der sofortige Vollzug einen wesentlichen Eingriff in das Eigentum der Revisionswerberin darstellen.
Zur zweiten nach § 30 Abs 2 VwGG notwendigen Voraussetzung, wonach nach Interessensabwägung mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein müsse, sei auszuführen, dass es regelmäßig als unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber angesehen werde, dass der mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolgs der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während ein Zuwarten mit der Durchsetzung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten zumutbar sei (zB VwGH 10.9.1990, AW 90/17/0022; 29.3.2016, Ro 2015/06/0011).
Fallkonkret sei die Einbringlichkeit der Abgabenschuld zwar nicht gefährdet, doch könnte die Einhebung der festgesetzten Kapitalertragsteuer iHv EUR 37.500 zuzüglich der aus der Verfahrensdauer von 9,5 Jahren resultierenden, erheblichen Zinsen die Liquidität der Revisionswerberin erheblich beeinträchtigen. Diesfalls könne die Revisionswerberin möglicherweise auch andere laufende Verbindlichkeiten nicht mehr rechtzeitig erfüllen und würden hier ebenso hohe Verzugszinsen anfallen.
Da das angefochtene Erkenntnis auch dem Vollzug zugänglich sei, sohin seinem Inhalt nach in die Wirklichkeit umgesetzt werden könne (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 30 VwGG Rz 8 (Stand 1.10.2018, rdb.at)), seien alle Voraussetzungen gemäß § 30 Abs 2 VwGG erfüllt und werde dementsprechend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nur möglich und zulässig, sondern auch geboten sein.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470).
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom 25.02.1981, Slg Nr 10.381/A und etwa VwGH 29.06.2020, Ra 2020/08/0102, mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 07.01.2014, AW 2013/15/0039). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. VwGH 21.06.2022, Ra 2022/08/0076). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den Beschluss des VwGH vom 09.04.2010, AW 2010/08/0003; vgl zum Ganzen zB auch VwGH 21.01.2022, Ra 2022/08/0015; 14.01.2022, Ra 2022/08/0009).
Die Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils, bringt in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse aber nichts Konkretes vor.
Der vorliegende - nicht näher konkretisierte und belegte - Antrag genügt den dargestellten Anforderungen nicht, sodass schon mangels Konkretisierung diesem Antrag nicht stattgegeben werden konnte.
Salzburg, am 29. August 2023
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/6100006/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:AW.6100006.2023
- Stammnummer
- 142247
- Gültig
- 29.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF