Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1031-W/04
Auswärtige Berufsausbildung eines hochbegabten Kindes an einer ausländischen Schule, deren Ausbildung mit einer Matura abschließt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1031-W/04vom 21.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung gelten, war entscheidend, dass die Tochter der Abgabepflichtigen wegen ihrer besonderen Begabung in den naturwissenschaftlichen Fächern die ausländische Schule besuchte, in der sie ausschließlich in diesen Lehrgegenständen unterrichtet wurde. Da der ausländische Lehrplan darüber hinaus die Teilnahme an Laborarbeiten vorsah und die Vermittlung dieser wissenschaftlichen Lehrinhalte in einer Fremdsprache erfolgte, war vor dem Hintergrund der speziellen Fähigkeiten des Kindes und seinem tatsächlich erzielten Erfolg von einer "entsprechenden" Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes nicht auszugehen. Diese Ausgaben stellen somit im Sinne der genannten Bestimmung eine außergewöhnliche Belastung dar und werden durch Abzug eines Pauschbetrages pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Leopold
Greil, beeid. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1040 Wien,
Argentinierstraße 31/1/5, vom 23. Oktober 2003 gegen den
vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vertreten durch Mag.
Silvia Pruckner, vom 26. September 2003 betreffend Einkommensteuer 2001 im
Beisein der Schriftführerin Gerlinde Zehetmayer nach der am 15. Dezember
2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, Zi. 502,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
gegen den vorläufigen Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das
Jahr 2001 wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird (wie in der Berufungsvorentscheidung
vom 26. Mai 2004) vorläufig in Höhe von 63.653,41 € (875.890,00
S) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Fachärztin für
Augenheilkunde und beantragte in der Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2001 Ausgaben für eine auswärtige Berufsausbildung ihrer im Jahre
X und Y geborenen Töchter G. S. und M. S. als außergewöhnliche
Belastung in Höhe von 592.796,92 S und von 191.385,16 S.
Laut einer Kostenaufstellung sind der Bw. durch die
auswärtige Berufsausbildung der beiden Töchter in der "A.S." in D,
G.L., in F., Internats- und Reisekosten sowie sonstige Aufwendungen entstanden.
Diese Schule habe ein spezielles von den österreichischen Mittelschulen
abweichendes Lehrprogramm angeboten, das eine ausgezeichnete Vorbereitung
für die zentralen Abschlussprüfungen in Mathematik, Physik, Chemie und
Biologie sei, die die Zulassung zu den Universitäten in F. bedingt
hätten. Nach Angaben der österreichischen Lehrer seien die beiden
hochbegabten Kinder der Bw. für ein hochwertiges Studium im Ausland
prädestiniert gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Einkommensteuer vorläufig fest und verneinte dabei die Anerkennung der in
Rede stehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.
Begründend dazu führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus,
dass weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß
§ 140 ABGB
noch eine sittliche Verpflichtung der Eltern es gebieten würden, das Kind
an eine ausländische Schule zu schicken, wenn das Ausbildungsziel - die
Erzielung eines Gymnasialabschlusses bzw. einer Hochschulreife - auch im Inland
durch den Besuch der "S.L.O.S. " möglich gewesen sei.
In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel brachte die Bw. vor,
dass die erstinstanzlichen Bescheidausführungen nicht zutreffend seien, da
für sie als unterhaltsverpflichtete Mutter eine sittliche Verpflichtung
bestanden habe, G. S. die Ausbildung an jene ausländische, englische Schule
zu ermöglichen, die für sie die optimalen Voraussetzungen zur
Erreichung des von ihr angestrebten Ausbildungszieles gewesen sei. G. S. wollte
nicht nur die Erzielung eines Gymnasialabschlusses bzw. die Erreichung der
Hochschulreife im Sinne der österreichischen Studienvorschriften erreichen.
Die Lehrer ihrer Tochter hätten bereits frühzeitig erkannt, dass sie
gerade auf dem Gebiet der naturwissenschaftlichen Fächer eine besondere
hohe Begabung besitze und die Bw. in Hinblick auf das von ihrer Tochter
angestrebte Universitätsstudium (Mathematik, Genetik, Biochemie und
Molekularbiologie) an der B. Universität in F., auf die Vorteile der
Absolvierung eines Auslandsjahres an einer speziellen Schule mit englischer
Unterrichtssprache, wie der "A.S." in J., aufmerksam gemacht.
Ihre Tochter habe dadurch zum einen die Möglichkeit
erhalten, die englische Sprache zu erlernen und fließend zu beherrschen.
Zum anderen bot ihr diese Schule die Gelegenheit, sich nach dem A.
Bildungssystems in den letzten beiden Jahren auf die im weiteren Studium an der
B. Universität wichtigen vier Lehrfächer zu konzentrieren. Da die
meisten wissenschaftlichen Publikationen auch auf dem Gebiete der Genetik in
englischer Sprache abgefasst seien, wäre die perfekte Erlernung dieser
Fremdsprache mit dem wissenschaftlichen Spezialvokabular für ihre Tochter
besonders wichtig gewesen. G. S. sei bis zur sechsten Klasse in die "S.L.O.S."
gegangen und habe danach aus den bereits genannten Gründen in die "A.S."
gewechselt . Sie habe dort ausschließlich in den Fächern Mathematik,
Physik, Chemie und Biologie den maturagleichen Abschluss absolviert.
Darüber hinaus habe sie an der besagten Schule die Möglichkeit
erhalten, sich durch intensives praktisches Arbeiten auf Basis von Laborarbeiten
und Experimenten insbesondere in Chemie und Biologie, in einem in
Österreich nicht angebotenen Umfang, zielgerichtet auf ein
naturwissenschaftliches Universitätsstudium vorzubereiten.
Zum Beweis dafür legte die Bw. eine Bestätigung
des Direktors der "S.L.O.S.", Dr.T., vom 22. Oktober 2003 vor, nach der der
Lehrkörper das Auslandsstudium der Tochter G. S. in F. an der speziell
hierfür geeigneten "A.S." befürwortet habe. Aus dem Schreiben geht
weiters hervor, dass auf das Studium der Genetik zielgerichtete Laborarbeiten im
Lehrplan an der Wiener "S.L.O.S." nicht vorgesehen seien.
Für die Bw. stehe somit fest, dass für G. S. der
Besuch der "A.S." das optimale Sprungbrett für die Zulassung zum
Genetikstudium an der Universität in B. gewesen sei. Dadurch habe ihre
Tochter die beste Chance für eine berufliche Karriere als Wissenschaftlerin
erhalten. Die Bw. habe sich zudem als erziehungsberechtigte und
unterhaltsverpflichtete Mutter sittlich verpflichtet gefühlt, diese
Ausbildungschance und damit die Chance auf eine wissenschaftliche Karriere
für ihre Töchter zu schaffen. Es sei für sie unverantwortlich
gewesen, wenn ihre Töchter die von den Lehrkräften der "S.L.O.S."
aufgezeigte Chance der Absolvierung eines Auslandsstudiums an einer englischen
Spezialschule nicht genutzt hätten. G. S. absolviere bereits das 2.
Studienjahr im Studium der Naturwissenschaften an der B. Universität. Sie
habe in den Fächern biologische und physikalische Naturwissenschaften,
Mathematik, Biochemie und Molekularbiologie mit großem Erfolg
absolviert.
Die Bw. verweist in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis
des VwGH vom 11. Mai 1993, Zl. 91/14/0085, aus dem hervorgehe, dass
der Grundsatz der Berücksichtung des Kindeswohls es verlange, je
größer eine besondere Begabung des Kindes und je besser die
wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen ist, dem Kind auch eine
besondere auswärtige Ausbildungs- bzw. Entfaltungsmöglichkeit zu
finanzieren. Der Besuch einer ausländischen Spezialschule mit englischer
Unterrichtssprache begründe danach die Zwangsläufigkeit der
auswärtigen Berufsausbildung, obwohl sich im Inland eine weniger
spezialisierte Schule mit deutscher Unterrichtssprache befinde.
Abschließend hielt die Bw. fest, dass sie die
Rechtsauffassung, wonach im Falle von zwangsläufig erwachsenen Kosten
für ein auswärtiges Studium von Kindern in jedem Falle nur der
Pauschalbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG in Höhe von
monatlich 1.500,00 S (110,00 €) als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden könne, nicht teile. Die Bestimmung des
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 sei nämlich nur in Verbindung mit
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 zu verstehen und dahingehend auszulegen,
dass bestimmte Aufwendungen - darunter auch die pauschalierten Kosten einer
auswärtigen Berufsausbildung nach dem Abs. 8 dieser Gesetzesstelle -
ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes - als
außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten. Wenn von
dieser Kann-Bestimmung des Abs. 6 nicht Gebrauch gemacht werde, seien nach
ihrer Rechtsauffassung die tatsächlichen Aufwendungen als eine
außergewöhnliche Belastung nach Kürzung des gesetzlich
vorgesehenen Selbstbehaltes gemäß
§ 34 Abs. 1 bis 5 EStG 1988
anzuerkennen. Jede andere Auslegung bzw. Anwendung der Bestimmung des
§ 34 Abs. 8 sei systemwidrig, widerspreche dem
Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 2004 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise statt und verwies auf das Erkenntnis des VwGH
vom 24.2.2000, 96/15/0187, aus dem sich für den vorliegenden Fall ergebe,
dass für die Bw. zwar eine rechtliche Verpflichtung zur Finanzierung dieser
besonderen teuren Ausbildung für G. S. bestanden habe, demnach in diesem
Umfang die Kosten eine außergewöhnliche Belastung für die
auswärtige Ausbildung dem Grunde nach darstellen würden. Es versagte
hingegen die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen betreffend die
Ausbildung für M. S., da sie offenbar diese besondere Begabung nicht gehabt
habe, weshalb der diesbezüglich beantragte Aufwand schon dem Grunde nach
nicht als außergewöhnliche Belastung beurteilt werden könne. Was
die Frage der Höhe anlangte, folgte die Abgabenbehörde erster Instanz
nicht der Rechtsauslegung der Bw., wonach die Kosten einer auswärtigen
Berufsausbildung des Kindes wahlweise gemäß
§ 34
Abs. 6 und 8 EStG 1988 oder gemäß
§ 34 Abs. 1 bis
5 EStG 1988 zustünden. Dabei stützte sich das Finanzamt auf ein
Erkenntnis des VwGH vom 24. Februar 2000, Zl. 96/15/0187, wonach
einerseits eine Kürzung der gesetzlichen Pauschbeträge um einen
Selbstbehalt nicht zu erfolgen habe, doch stehe dem Steuerpflichtigen
andererseits auch kein Wahlrecht dahingehend zu, etwa nachweisbare höhere
Kosten geltend zu machen. Die in Streit stehenden Kosten für die
auswärtige Ausbildung von G. S. seien demnach wohl dem Grunde nach
anzuerkennen, der Höhe nach jedoch nur mit dem Pauschalbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988.
Den erstinstanzlichen Begründungsausführungen
entgegnete die Bw. im Vorlageantrag vom 16. Juni 2004, der VwGH habe sich
im genannten Erkenntnis mit der Frage, ob ein Wahlrecht zwischen
tatsächlichen höheren Kosten und den Pauschbeträgen des
§ 34 Abs. 8 bestünde, gar nicht zu befassen gehabt. In dem
gegenständlichen VwGH - Verfahren sei ausschließlich die Frage
strittig gewesen, ob der Ausbildungsort der beiden Kinder des
Beschwerdeführers im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen sei. Mit der im
gegenständlichen Fall allein maßgeblichen Rechtsfrage, ob ein
Wahlrecht zwischen tatsächlich höheren Kosten und dem Pauschbetrag des
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 bestünde, habe sich der VwGH in dem
genannten Erkenntnis nicht zu befassen gehabt. Die diesbezüglich am Rande
geäußerte und nicht näher begründete Rechtsauffassung sei
demnach für den vorliegenden Fall nicht zutreffend.
Zudem führte die Bw. aus, dass der Gesetzgeber neben
dem § 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 in einzelnen Spezialfällen
Pauschbeträge festgelegt habe, die der außergewöhnlich belastete
Steuerpflichtige an Stelle des Nachweises der tatsächlichen Kosten ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes geltend machen könne. Dem
Steuerpflichtigen stehe daher das Recht zu, auch bei einer
außergewöhnlichen Belastung durch die Kosten eines auswärtigen
Studiums eines Kindes, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 34
Abs. 1 bis 4 EStG 1988 vorliegen, die tatsächlichen und nachweisbaren
Kosten unter Abzug des Selbstbehaltes einkommensmindernd zu
berücksichtigen. Der Steuerpflichtige sei daher durch den
Abgabengesetzgeber nicht zwingend auf die Geltendmachung der Pauschbeträge
des im Sinne des § 34 Abs. 8 beschränkt worden. Dies
entspreche schon deshalb nicht der Absicht des Abgabengesetzgebers, weil er die
Ausnahmen von den grundsätzlichen Bestimmungen über die
außergewöhnlichen Belastungen, nämlich die Geltendmachung von
Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes in § 34
Abs. 6 EStG 1988 in Einzelfällen aufgezählt habe.
Dazu vermeinte die Bw., dass der Gesetzgeber in
§ 34 Abs. 8 EStG einen monatlichen Pauschbetrag der
Berufsausbildung vorgesehen habe, der ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes iSd. § 34 Abs. 6 in Abzug gebracht werden
könne. Dadurch sei aber nicht die Möglichkeit der Ermittlung der
außergewöhnlichen Belastung durch die Kosten der auswärtigen
Berufsausbildung eines Kindes gemäß den allgemeinen Bestimmungen des
§ 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 mit den tatsächlichen
Aufwendungen abzügl. des Selbstbehaltes ausgeschlossen. Diese
Schlussfolgerung stützt die Bw. insbesondere auf die Kann - Bestimmung des
§ 34 Abs. 6 EStG. Für eine solche teleologische
Interpretation spreche auch die gesetzliche Regelung betreffend Aufwendungen aus
dem Titel der Behinderung, die der Gesetzgeber in § 34 Abs. 6,
4. Unterfall des EStG 1988 und in § 35 EStG 1988 normiert habe.
Nach § 34 Abs. 6, 4. Unterfall des EStG 1988 , könnten
nämlich Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, die anstelle
der Pauschbeträge geltend gemacht werden, ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Darüber hinaus bestimme § 35 Abs. 5 EStG 1988, dass anstelle
des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der
Behinderung geltend gemacht werden könnten (§ 34
Abs. 6).
Der Abgabengesetzgeber hat also in diesem Spezialfall einer
außergewöhnlichen Belastung aus dem Titel der Behinderung, die auch
durch gesetzlich festgelegte Pauschbeträge zu berücksichtigen sei, in
§ 35 Abs. 5 ausdrücklich angeordnet, dass anstelle des
Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung
geltend gemacht werden könnten. Daraus leite sich für die Eltern eines
behinderten Kindes ein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung einer
außergewöhnlichen Belastung der Höhe nach entweder durch die
Freibeträge des § 35 Abs. 3 oder durch die Geltendmachung
der tatsächlichen Aufwendungen anstelle der gesetzlichen Pauschbeträge
ab.
Für die Bw. ist es daher nicht einsehbar, warum Eltern
eines hoch begabten Kindes, die sich moralisch verpflichtet sehen, diese
Begabung durch ein auswärtiges spezielles Studium zu fördern, nicht
ein ebensolches Wahlrecht zwischen den tatsächlich nachgewiesenen Kosten
und den Pauschbeträgen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 haben
sollten. Wenn diese unterschiedliche, sachlich nicht gerechtfertigte Behandlung
gleicher bzw. ähnlicher Sachverhalte vom Abgabengesetzgeber dadurch
normiert werden sollte, dass im Falle der Behinderung dieses Wahlrecht
ausdrücklich ausgesprochen, im Falle der Kosten des auswärtigen
Studiums eines hoch begabten Kindes aber ausgeschlossen werde (und zwar nur
deshalb, weil dieses Wahlrecht nicht ausdrücklich im Gesetz zum Ausdruck
komme), dann sei die einschlägige Norm verfassungswidrig bzw. eine zu einem
solchen Ergebnis führende Interpretation des § 34 EStG 1988
rechtswidrig.
In der mündlichen Verhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat führte der steuerliche Vertreter
ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, dass sich das
gegenständliche Berufungsbegehren nunmehr lediglich gegen die
Nichtanerkennung der in Streit stehenden Kosten für die Tochter G. S.
richte. Der steuerliche Vertreter teilte mit, dass für G. S. mit einem
Abschluss der "S.L.O.S." im Inland der Zugang zu allen Universitäten
möglich gewesen sei und betonte, sie habe für die B. Universität
eine Aufnahmeprüfung abgelegt, in der das in den von ihr gewählten
Fächern geforderte Spezialwissen sowie ihre Sprachkenntnisse (englische
Sprache) getestet worden seien. G. S. habe bei dieser Aufnahmeprüfung
bereits wissenschaftliche Laborarbeiten sowie ihre sehr guten Englischkenntnisse
im Bereich der naturwissenschaftlichen Fächer unter Beweis stellen
können.
Im Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen, die in Streit
stehenden Internatskosten würden auch ein für die englische Schule
bezahltes Schulgeld enthalten, legte der steuerliche Vertreter am 8. Februar
2005 Unterlagen der "A.S." vor, aus denen die Aufteilung der beantragten
Aufwendungen in Schulgeld für den Unterricht (Tuition) und Internatskosten
(Boarding) hervorgeht. Danach habe die Bw. im Kalenderjahr 2001 die
Vorschreibungen der "A.S." für vier Trimester (Spring 2001 bis Spring 2002)
in Höhe von 517.705,00 S bezahlt, wovon 68 % des gesamten Aufwandes
Ausgaben für die Schule (352.039,00 S) und der Rest Unterbringungskosten
(165.655,60 S) betroffen hätten. Neben dem Schulgeld für den
Unterricht habe die Bw. sonstige von der erwähnten Schule für
Schulbücher, Schulbedarf, Stützungsunterricht und
Prüfungsgebühren etc. in Höhe von insgesamt 57. 327,57 S im
Streitjahr bezahlt. Dazu vertritt die Bw. nunmehr die Auffassung, dass zumindest
das von ihr bezahlte Schulgeld in Höhe von 366.527,65 S als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 bis 5
EStG1988 neben dem Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
einkommensteuerlich zu berücksichtigen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 mindern
außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig erwachsen sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen die Einkommensteuerbemessungsgrundlage. Schon
das Fehlen einer einzigen im Gesetz aufgezählten Voraussetzung
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus (VwGH 1.7.1964, 1865/63).
Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann
als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500,00 S (110 €) pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Im Berufungsfall ist strittig, ob die von der Bw.
beantragten Kosten für eine Berufsausbildung ihrer Tochter außerhalb
des Wohnortes im Sinne der eingangs genannten Bestimmungen eine
außergewöhnliche Belastung darstellen. Dabei steht auch in Streit, ob
die beantragten Aufwendungen zwangsläufig waren, wobei eine Belastung
gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen dann
zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Bw. brachte vor, dass sie sittlich verpflichtet gewesen
sei, ihrer Tochter einen Abschluss an der "A.S." zu ermöglichen. Diese habe
nämlich für G. S. die optimalen Voraussetzungen für die
Erreichung ihrer angestrebten Ausbildungsziele, nämlich die Zulassung zum
Genetik-Studium an der B. Universität in F. und die Verwirklichung einer
angestrebten späteren beruflichen Karriere als Wissenschaftlerin
geschaffen.
Das Ausbildungsziel sei demnach nicht nur die Erzielung
eines Gymnasialabschlusses bzw. die Erreichung der Hochschulreife im Sinne der
österreichischen Studienvorschriften gewesen. Die Bw. verwies zudem darauf
hin, dass die Lehrer der "S.L.O.S." bereits erkannt hätten, dass für
G. S. die Absolvierung eines Auslandsjahres an der speziellen Schule mit
englischer Unterrichtssprache vorteilhaft sei. Insbesondere hob sie hervor, dass
ihre Tochter dort in der siebenten und achten Klasse ausschließlich in den
Fächern Mathematik, Physik, Chemie und Biologie unterrichtet wurde und ihr
durch ein praxisnahes Studium auf Basis von Laborarbeiten eine zielgerichtete
Vorbereitung auf ein naturwissenschaftliches Universitätsstudium in einem
in Österreich nicht möglichen Ausmaß ermöglicht worden sei.
Zudem ist festzuhalten, dass G. S. bereits das zweite Studienjahr an der B.
Universität mit großem Erfolg absolviere.
Im Berufungsfall steht außer Streit, dass G. S.
außergewöhnlich begabt ist. Dies geht nicht zuletzt aus dem
nachgewiesenermaßen sehr guten Abschluss der "A.S." und einem Schreiben
der B. Universität vom 10. November 2004 hervor, wonach ihr ein
großer Studienerfolg bestätigt worden ist.
Ob die im Berufungsfall beantragten Kosten einer
ausländischen Schulausbildung (Schulgeld, Internats- und Fahrtkosten) die
gesetzlichen Voraussetzungen des Abzuges einer außergewöhnlichen
Belastung erfüllen, ist nach der dazu ergangenen höchstgerichtlichen
Rechtsprechung zu beurteilen. Aus dieser leitet sich ab, dass die infolge einer
auswärtigen Berufsausbildung entstandenen Unterbringungskosten bzw.
höhere Fahrtkosten durch den in § 34 Abs. 8 EStG vorgesehenen
Pauschbetrag abgedeckt werden sollen. Diese Pauschalierung des Mehraufwandes der
Höhe nach durch das EStG 1988 enthebt jedoch nicht von der Prüfung der
Frage, ob eine Berufsausbildung auch dem Grunde nach geboten (zwangsläufig)
ist. Dies trifft dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in
dessen Einzugsbereich, unter Berücksichtigung der Talente des Kindes eine
gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068,
VwGH 11.5.1993, 91/14/0085). Eine Zwangsläufigkeit der Mehraufwendungen ist
dann zu verneinen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und
gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des
Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann, bzw. wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes ein "gleichwertiges" Studium möglich ist (VwGH
9.7.1987, 86/14/0101, 31.3.1987, 86/14/0137).
Bei Beurteilung der Voraussetzungen der
Zwangsläufigkeit einer auswärtigen Berufsausbildung ist zu beachten,
dass nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, zu den
nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 abzugsfähigen Kosten für die Eltern
führt, zumal es durchaus üblich ist, dass Eltern im Interesse ihrer
Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne
sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen. So gebietet weder die in
§ 140 ABGB normierte gesetzliche Unterhaltspflicht noch eine sittliche
Pflicht den Eltern, ihr Kind an einer ausländischen Hochschule studieren zu
lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an
einer inländischen Hochschule absolviert werden könne, auch wenn
dadurch der Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau und die
spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein wird (vgl. VwGH
20.9.1983, 81/14/0181, VwGH 4.3.1986, 85/14/0164, VwGH 19.5.1993, 89/13/0155).
Auszugehen ist davon, dass in Bezug auf die Prüfung der Frage, ob im Sinne
des § 34 Abs. 8 EStG 1988 im Einzugsbereich des Wohnortes keine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, kein Grund vorliegt, in- und
ausländische Studien unterschiedlich zu behandeln. Es ist somit auch
für die Anerkennung der nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
zwangspauschalierten Kosten für ein - allenfalls gegebenes -
Auslandsstudium lediglich erforderlich, dass keine ihrer Art nach vergleichbare
Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes möglich ist (vgl VwGH
25.9.2002, 98/13/0167).
Inwieweit die "S.L.O.S." in Wien und die "A.S." in J. ihrer
Art nach vergleichbar sind, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu
lösende Frage. Feststeht, dass beide Schulen mit einer Matura
abschließen und, dass G. S. infolge ihrer sehr hohen Begabung in den
naturwissenschaftlichen Fächern nach Abschluss der sechsten Klasse an der
"S.L.O.S." in die "A.S. " wechselte, da sie dort in der siebenten und achten
Klasse entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten ausschließlich in
den erwähnten Fächern Mathematik, Physik, Chemie und Biologie
unterrichtet wurde. Darüber hinaus hat sie an dieser Schule in den
genannten Bereichen auch an Laborarbeiten, die im Lehrplan der "S.L.O.S." gar
nicht vorgesehen waren, teilgenommen.
Obzwar die "S.L.O.S. " hochbegabten Kindern im Inland die
Möglichkeit bietet, mit dem Reifeprüfungszeugnis die selben
Berechtigungen wie Maturanten einer Regelschule zu erhalten, vermittelt im
vorliegenden Fall die "A.S." in J. - wie oben dargestellt - insofern einen
anderen Lehrinhalt, als dieser speziell auf das Studium der Genetik an der B.
Universität gerichtet war. Dass G. S. gerade in den naturwissenschaftlichen
Fächern außergewöhnliche Talente aufweist, sodass sie bei
Aufnahme an der Universität in B. bereits ihr an dieser Schule erlerntes
Spezialwissen, ihre sehr guten Englischkenntnisse sowie auch wissenschaftliche
Laborübungen vorweisen konnte, berechtigt zweifelsohne zur Annahme, dass
ihr unter Berücksichtigung ihrer besonderen Begabung eine vergleichbare
Ausbildung in Österreich nicht zuteil geworden wäre. Zu beachten ist
in diesem Zusammenhang, dass G. S. derzeit sehr erfolgreich ihr Studium an der
besagten Universität absolviert und sie letztlich angesichts ihrer
Fähigkeiten und der im Unterricht an der ausländischen Schule
beschriebenen Schwerpunktsetzung höhere Bildungschancen und
Berufsaussichten erhalten hat.
Aus diesen Gründen war im Berufungsfall die
Voraussetzung für die Gewährung des in § 34 Abs. 8 EStG 1988
normierten Pauschbetrages in Höhe von 1.500,00 S (110 €) erfüllt.
Dieser soll Unterbringungskosten oder höhere Fahrtkosten abdecken (vgl VwGH
20.12.1994, 94/14/0087) Soweit die Bw. über den gesetzlichen Pauschbetrag
hinausgehende Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung im
Sinne des § 34 Abs. 1 bis 5 EStG 1988 in Abzug bringen möchte, ist sie
auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, nach der die
steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen auf Grund einer
auswärtigen Berufsausbildung des Kindes durch einen Pauschbetrag pro Monat
der Berufsausbildung erfolgt und dem Steuerpflichtigen kein Wahlrecht dahin
zusteht, nachweisbare höhere Kosten geltend zu machen (VwGH 29.6.1995,
93/15/0104; VwGH 31.10.2000, 95/15/0196). Dass eine solche Rechtsauffassung -
wie die Bw. in ihrer Berufung zum Ausdruck brachte - für den vorliegenden
Fall nicht zutreffe, ist vor dem Hintergrund der zitierten
höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkennbar.
Dem Argument der Bw., dass zumindest das von ihr im
Streitjahr bezahlte Schulgeld im Ausmaß von 366.527,65 S als
außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs. 1 bis 5 EStG 1988 bei
ihrer Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sei, ist unter Hinweis
auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu erwidern, dass die Bezahlung
des Schulgeldes (Aufwendungen für Lehrbehelfe, Kosten für die
Ausbildungseinrichtung) durch die Bw. als Unterhaltsleistung an ihre Tochter
erfolgt. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind gemäß
§ 34
Abs. 7 Z 1 EStG 1988 durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls durch den
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c EStG 1988
abgegolten. Nach § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen
darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Kosten der
Berufsausbildung würden aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der
Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung
darstellen, erfolgt die Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses. Sie
erwachsen daher nicht zwangsläufig und sind auch nicht
außergewöhnlich. Die Kosten der Berufsausbildung (Schulgelder)
können nur dann nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn dem
Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und
die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist (vgl.
VwGH 23.11.2000; 95/15/0203, VwGH 16. 10. 2002, 98/13/0179; VwGH
18. 2. 1999, 97/15/0047; VwGH 20. 12. 1994, 94/14/0087; VwGH
19. 7. 2000, 99/13/0255; VwGH 19. 7. 2000,
99/13/0256).
Mangels Vorliegens eines derartigen Ausnahmefalles war eine
solche Zwangsläufigkeit der in Streit stehenden Berufsausbildungskosten
(Schulgeld) nicht zu bejahen und die Berufung in diesem Punkt ohne
Erfolg.
Soweit die Bw. versucht, die unterschiedliche Behandlung
von hochbegabten Kindern und behinderten Kindern als sachlich ungerechtfertigte
Behandlung gleicher bzw. ähnlicher Sachverhalte als verfassungswidrig und
rechtswidrig darzulegen, ist ihr zu entgegnen: Der unabhängige Finanzsenat
hat sich gemäß Art 18 Abs. 1 BVG bei der Entscheidungsfindung an
bestehende Gesetze zu orientieren und diese bei Vorliegen der darin normierten
Voraussetzungen anzuwenden. Dabei können Einwendungen
verfassungsrechtlicher Natur im Abgabenverfahren nicht berücksichtigt
werden und sind daher auch nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1031-W/04
- Stammnummer
- 14223
- Gültig
- 21.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF