Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100214/2021
Terminliche Überlegungen rechtfertigen keine Zwangsläufigkeit von Kosten betreffend eine Operation in einer Privatklinik
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100214/2021vom 03.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. November 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. November 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 04. September 2020 reichte die beschwerdeführende Partei ihre Steuererklärung für das Jahr 2019 ein und machte sie darin unter anderem Krankheitskosten in Höhe von EUR 10.401,87 als außergewöhnliche Belastung geltend.
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens setzte das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 12. November 2020 die Einkommensteuer der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2019 fest und lies es hierbei von den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten EUR 10.401,87 einen Betrag von EUR 10.147,70 unberücksichtigt. Dies wurde damit begründet, dass Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Behandlung in einer Privatklinik nur dann zwangsläufig erwachsen würden, wenn für die Behandlung triftige medizinische Gründe vorliegen würden und eine Behandlung in einem öffentlichen Spital nicht durchgeführt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 20. November 2020 Beschwerde und begründete sie diese im Wesentlichen dergestalt, dass sie sich aufgrund von Schmerzen und Beeinträchtigungen im Jahr 2019 einer Hüftoperation unterziehen habe lassen müssen und diese aus terminlichen Gründen in einer Privatklinik erfolgt sei.
In weiterer Folge wies das Finanzamt Österreich diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Jänner 2021 als unbegründet ab und führte es in der Begründung aus, dass bei Krankheitskosten, die durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht gedeckt seien, nur dann Zwangsläufigkeit gegeben sei, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen würden. Der Aufenthalt und die Kosten für die Behandlung in der Privatklinik seien allerdings aus terminlichen Gründen erfolgt.
In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidung begehrte die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 18. Februar 2021 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte sie aus, dass sich die Hüfte in einem sehr schlechten Zustand befunden habe und eine Operation unausweichlich gewesen sei, da durch die Schmerzen bzw. die Schonhaltung die andere Hüftseite in Mitleidenschaft gezogen worden wäre und diese dann auch operiert werden hätte müssen. Die Dringlichkeit der Operation sei auch aus der beigelegten ärztlichen Bestätigung zu entnehmen.
Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 04. August 2021 zur Entscheidung vor und wurde die Beschwerde der Gerichtsabteilung 4005 zugeteilt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22. Dezember 2022 wurde die Beschwerde der Gerichtsabteilung 4005 mit Stichtag 10. Jänner 2023 abgenommen und der Gerichtabteilung 7004 zugeteilt.
Mit Vorhalt vom 09. August 2023 verlangte das Bundesfinanzgericht von der beschwerdeführenden Partei unter Vorlage geeigneter ärztlicher Bestätigungen/Gutachten/Befunde die Darlegung der triftigen medizinischen Gründe, die ausschlaggebend für die Vornahme der Hüftoperation sowie den Aufenthalt in der Sonderklasse in der Privatklinik waren. Die der beschwerdeführenden Partei hierfür gesetzte Frist von vier Wochen ab Zustellung des Vorhaltes lies diese ungenützt verstreichen.
Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei litt im Jahr 2019 an einer linksseitigen Coxarthrose und musste sie sich diesbezüglich infolge einer massiven Verschlechterung eines zeitnahen Operationseingriffs unterziehen. Aus terminlichen Gründen entschied sich die beschwerdeführende Partei, die Operation in der ***Privatklinik***, ***Privatklinik-Adr***, vornehmen zu lassen und lagen keine triftigen Gründe für die Vornahme der Operation in der ***Privatklinik*** anstatt in einer öffentlichen Krankenanstalt vor. Für diesen operativen Eingriff sowie für den Aufenthalt vom 24. März 2019 bis 02. April 2019 in einem Sonderklassezimmer stellte die ***Privatklinik*** der beschwerdeführenden Partei insgesamt EUR 10.147,70 in Rechnung und bezahlte die beschwerdeführende Partei diesen Betrag im Jahr 2019. Einen Ersatz dieser Kosten erhielt die beschwerdeführende Partei von ihrem Sozialversicherungsträger nicht.
Beweiswürdigung
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2019 an einer linksseitigen Coxarthrose litt und sie sich infolge einer massiven Verschlechterung einer zeitnahen Operation unterziehen lassen musste, basiert auf der Bestätigung des ***Arzt*** vom 16. Februar 2021.
Diese Bestätigung war allerdings nicht geeignet, den Nachweis für das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für die Vornahme des operativen Eingriffs sowie des Aufenthalts in einem Sonderklassezimmer in der ***Privatklinik*** zu erbringen, beschränkte sich diese Bestätigung lediglich auf die Aussage, dass es sowohl klinisch als auch radiologisch zu einer massiven Verschlechterung der bekannten Coxarthrose links gekommen sei und "der operativemusste daher zeitnah erfolgen". Der Bestätigung kann nicht entnommen werden, welche ernsthaften gesundheitlichen Nachteile sich konkret abgezeichneten hätten oder bereits festgestanden seien, die eingetreten wären, wenn der operative Eingriff nicht in der ***Privatklinik*** vorgenommen worden wäre bzw. in einer öffentlichen Krankenanstalt anstelle der ***Privatklinik*** vorgenommen worden wäre. Ebenso wenig enthält diese Bestätigung Ausführungen, aufgrund welcher medizinischer Gründe ein Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in einem Sonderklassezimmer notwendig gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach der Steuerpflichtige selbst alle Umstände dazulegen hat, auf welche die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gestützt werden kann und er die Beweislast dafür trägt, dass ihm von der Sozialversicherung nicht gedeckte Kosten zwangsläufig erwachsen sind (VwGH vom 05.03.2020, Ra 2019/15/0159). Dieser Darlegungspflicht und Beweislast kam die beschwerdeführende Partei nicht nach und lies sie insbesondere den Vorhalt vom 09. August 2023 unbeantwortet, mit dem das Bundesfinanzgericht von der beschwerdeführenden Partei unter Vorlage geeigneter ärztlicher Bestätigungen/Gutachten/Befunde die Darlegung der triftigen medizinischen Gründe, die ausschlaggebend für die Vornahme der Hüftoperation sowie den Aufenthalt in der Sonderklasse in der Privatklinik waren, verlangte.
Die Feststellungen, dass die beschwerdeführende Partei die Hüftoperation aus terminlichen Gründen in der ***Privatklinik*** vornehmen hat lassen, hat ihre Grundlage in den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde vom 20. November 2020.
Die Feststellungen in Bezug auf den für die Operation und den Aufenthalt von der ***Privatklinik*** in Rechnung gestellten Betrag sowie dessen Bezahlung wurden anhand der vorgelegten Rechnung der ***Privatklinik*** vom 09. April 2019 sowie den vorgelegten Zahlungsanweisungen der beschwerdeführenden Partei getroffen.
Die Feststellung, dass der Sozialversicherungsträger der beschwerdeführenden Partei die Aufwendungen für den Eingriff und den Aufenthalt in der ***Privatklinik*** nicht übernahm, basiert auf dem glaubhaften Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie dem Vermerk auf der Rechnung der ***Privatklinik***, wonach es sich um eine Privatrechnung handle und diese nicht mehr bei der gesetzlichen Versicherung zur Refundierung vorgelegt werden dürfe.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 34 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetz 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, lautet auszugsweise:
"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
[…]"
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in seiner ständigen Rechtsprechung, dass Aufwendungen für medizinische Behandlungen, die nicht oder nur teilweise von der Sozialversicherung getragen werden, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, wenn diese Aufwendungen unter anderem zwangsläufig erwachsen. Zwangsläufig erwachsen diese Aufwendungen dann, wenn triftige medizinische Gründe für die Vornahme der Behandlung vorliegen. Von triftigen medizinischen Gründen für die Vornahme der Behandlung kann dann gesprochen werden, wenn ernsthafte gesundheitliche Nachteile bereits feststehen oder sich konkret abzeichnen, sollte die medizinische Behandlung, deren Kosten von der Sozialversicherung nicht oder nur zum Teil getragen werden, nicht vorgenommen werden (VwGH vom 27.09.2021, Ra 2020/15/0066; vom 11.02.2016, 2013/13/0064; vom 13.05.1986, 85/14/0181). Bloße Wünsche oder Befürchtungen reichen hingegen nicht aus, um eine Zwangsläufigkeit zu begründen (VwGH vom 11.02.2016, 2013/13/0064; vom 13.05.1986, 85/14/0181).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist in Bezug auf den vorliegenden Beschwerdefall auszuführen, dass für die Vornahme der Operation in der ***Privatklinik*** anstatt in einer öffentlichen Krankenanstalt keine triftigen medizinischen Gründe vorlagen, sondern terminliche Überlegungen der beschwerdeführenden Partei für den Entschluss, die Hüftoperation in der ***Privatklinik*** durchführen zu lassen, ausschlaggebend waren. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde entschieden, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass bloße Wünsche oder Befürchtungen nicht ausreichend sind, um eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für medizinische Behandlungen, die nicht oder nur zum Teil von der Sozialversicherung getragen werden, rechtzufertigen. Folglich mangelt es für eine Berücksichtigung der Aufwendungen der beschwerdeführenden Partei betreffend die Operation und den Aufenthalt in der ***Privatklinik*** als außergewöhnliche Belastung an der Voraussetzung der Zwangsläufigkeit ebenjener Aufwendungen und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis ist nicht zulässig, da es sich beim Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für die Vornahme einer medizinischen Behandlung, deren Kosten nicht oder nur zum Teil vom Sozialversicherungsträger übernommen werden, um eine Frage der Beweiswürdigung handelt und ist zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht berufen (VwGH vom 27.09.2021, Ra 2020/15/0066).
Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Entscheidungen klargestellt, unter welchen Voraussetzungen einem Steuerpflichtigen Kosten für medizinische Behandlungen, die nicht oder nur zum Teil vom Sozialversicherungsträger übernommen werden, zwangsläufig erwachsen und dass die Beweislast in Bezug auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen dem Steuerpflichtigen zukommt. Das Bundesfinanzgericht ist in der vorliegenden Entscheidung nicht von dieser Rechtsprechung abgegangen.
Salzburg, am 3. Oktober 2023
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100214/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100214.2021
- Stammnummer
- 142228
- Gültig
- 03.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF