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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100476/2023

§ 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO: Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100476/2023vom 26.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., betreffend Beschwerde vom 01. September 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 04. August 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer xxx, beschlossen: Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm. § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf.) brachte elektronisch über FinanzOnline am 24. Juni 2022 seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 ein und beantragte darin unter der Kennzahl (Kz) 300 "Kosten für Familienheimfahrten" einen Betrag iHv. 3.672,00 Euro und unter Kz 723 "Doppelte Haushaltsführung" einen Betrag iHv. 4.160,00 Euro. Die belangte Behörde erließ mit 28. Juli 2022 ein Ergänzungsersuchen, in welchem vom Bf. u. a. bzgl. der Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung eine Kostenaufstellung der Aufwendungen am Beschäftigungsort (Wohnungskosten) bzw. der Fahrtkosten für die Familienheimfahrten und entsprechende Nachweise angefordert, sowie vom Bf. in diesem Zusammenhang zu beantwortende Fragen angeführt wurden. Der Bf. beantwortete über FinanzOnline am 29. Juli 2022 das Ergänzungsersuchen und reichte als Beilagen Baustellenübersichten für die Jahre 2019 bis 2021, Meldebestätigungen und Mietverträge für die Jahre 2019 bis 2021 nach. Die belangte Behörde erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 am 04. August 2022 und setzte die Einkommensteuer iHv. -4.725,00 Euro (Gutschrift) fest. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Familienheimfahrten aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht hätten anerkannt werden können, denn würden die Voraussetzungen für eine als Werbungskosten steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrt -wie im gegenständlichen Fall - vorliegen, so könnten hierfür nur die die Tagesgelder übersteigenden steuerlich relevanten Kosten der Familienheimfahrt als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 anerkannt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am 01. September 2022 über FinanzOnline Beschwerde und führte begründend aus, dass laut telefonischer Rücksprache mit dem Finanzamt zwecks Geltendmachung der Heimfahrten die Baustellenübersicht als Bestätigung ausreiche. Zusätzlich solle der Bf. laut Finanzamt die gefahrene Route und die Kilometer angeben. Als Bestätigung der gefahrenen Kilometer reiche das Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 aus. Der Beschwerde waren als Beilagen angefügt: Kaufvertrag Pkw Seat vom 01. März 2019 mit § 57a Abs. 4 KFG 1967 Gutachten; Foto Km-Stand; Aufzeichnung Km-Stände für die Fahrzeuge Audi und Seat; § 57a Abs. 4 KFG 1967 Gutachten Audi; Baustellenübersicht 2021. Die belangte Behörde erließ am 20. März 2023 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Als Begründung wurden die Ausführungen aus der Erstbescheidbegründung wiederholt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte über FinanzOnline in die Databox des Bf. nachweislich am 20. März 2023 [BFG-Akt OZ 8 und 9, Beschwerdevorentscheidung Seite 2 "Datum/Zeit 2023-03-20T22:09:37+01:00" und elektronischer Zustellnachweis Databox "20.03.2023"]. Am 21. April 2023 brachte der Bf. über FinanzOnline den Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 1 BAO ein [BFG-Akt OZ 22, FinanzOnline Übersicht "Daten des Steueraktes für 2021"]. Zur Begründung wurde u. a. vorgebracht, dass ihm nach mehreren Telefonaten mit dem Finanzamt gesagt worden sei, er könne die Familienheimfahrten geltend machen. Durch die Baustellenübersicht, den Mietvertrag, der genauen Wegbeschreibung und das §57a Gutachten könne er nachweisen, dass er bis heute auf der Baustelle tätig sei und er jede Woche auch den Weg Wohnort - Baustelle fahre. Die belangte Behörde legte am 20. September 2023 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht unter der Rubrik "Stellungnahme" u.a. aus, dass die Beschwerdvorentscheidung nachweislich am 20. März 2023 durch die Zustellung in die elektronische Databox des Bf. bekanntgegeben worden sei und der letzte Tag der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages der Donnerstag der 20. April 2023 gewesen sei. Der Bf. habe jedoch den Vorlageantrag elektronisch am 21. April 2023 und somit verspätet eingebracht. Die belangte Behörde reichte nach diesbezüglicher Anfrage des Bundesfinanzgerichtes am 21. September 2023 elektronisch eine Stellungnahme ein, in welcher bekanntgeben wurde, dass nach nochmaliger Überprüfung der EDV-Datenbanken kein Fristerstreckungsantrag zum Vorlageantrag eingebracht worden sei [BFG-Akt OZ 11, Stellungnahme btr. Fristverlängerung]. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden. § 108 Abs. 2 BAO lautet: "Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates." Zufolge § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 109 BAO ist für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Im Beschwerdefall hat gemäß § 98 Abs. 2 BAO und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags mit der elektronischen Zustellung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung in die FinanzOnline-Databox des Bf. am Montag, dem 20. März 2023, begonnen und endete gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Donnerstags, 20. April 2023. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde vom Bf. am 21. April 2023 über FinanzOnline eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Frist zur Einbringung des Vorlageantrags bereits abgelaufen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Bf. beim Finanzamt keinen Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung des Vorlageantrags gestellt hat. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 21. September 2023. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Vorlageanträge sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet zurückzuweisen. Die Zurückweisung hat durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen. Der Vorlageantrag war daher gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss zurückzuweisen. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall ergibt sich die Rechtsfolge aus den gesetzlichen Bestimmungen der § 260 Abs. 1 lit. b BAO und § 264 Abs. 4 lit e BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Im Übrigen ist die Frage der Rechtzeitigkeit von eingebrachten Rechtsmittel keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage. Graz, am 26. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100476/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100476.2023
Stammnummer
142220
Gültig
26.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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