Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103038/2023
Gegenstandsloserklärung: Zurückziehung des Vorlageantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103038/2023vom 14.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 13. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. März 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 11. April 2023 wird gemäß § 256 Abs 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerde gilt gemäß § 264 Abs 3 BAO als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 7. April 2023 erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Begründung
1) Sachverhalt
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. März 2023 wurde die Einkommensteuer 2022 festgesetzt. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 13. März 2023 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. März 2023 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 21. März 2023 brachte der Beschwerdeführer ein vom Finanzamt als weitere Beschwerde gewertetes Rechtsmittel ein, welches mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 7. April 2023 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 11. April 2023 fristgerecht die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Mit weiterer Eingabe vom 6. September 2023 zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom 11. April 2023 zurück.
Die Beschwerde wurde am 13. September 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2) Beweiswürdigung
Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzgerichts.
3) Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 6. September 2023 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid schriftlich zurückgezogen hat und eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht bislang nicht ergangen ist, ist dieser gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 7. April 2023 als erledigt.
4) Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Tatsache der Zurückziehung des Vorlageantrages ergibt sich aus dem Sachverhalt. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung unmittelbar aus dem Wortlaut des § 256 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit d BAO erschließt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 14. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103038/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103038.2023
- Stammnummer
- 142215
- Gültig
- 14.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF