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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200027/2017

Nachträgliche buchmäßige Erfassung von zu Unrecht erstatteten Abgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200027/2017vom 05.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels (nun Zollamt Österreich) vom 2. Dezember 2014, Zahl: ***520000/00000/2014***, betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird zur Klarstellung insofern abgeändert, als die Nacherhebung des Differenzbetrages gemäß Artikel 220 Absatz 1 iVm Artikel 242 ZK erfolgt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 2. Dezember 2014, Zahl: ***520000/00000/2014***, hat das Zollamt Linz Wels gegenüber der ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) gemäß Artikel 220 Absatz 1 Zollkodex (ZK) Zoll iHv EUR 439,03 nacherhoben. Begründend wird ausgeführt, dass die Ware mit der Bezeichnung "***Pulver***" laut Befund der Technischen Untersuchungsanstalt ***0000/2014*** vom 7. Oktober 2014 nicht wie in der Zollanmeldung ***CRN*** vom 15. Juli 2013 angemeldet in die Warenposition 3403 9900 90, sondern in die Position 3824 9097 99 einzureihen sei. In der dagegen durch den seinerzeitigen Vertreter erhobenen Beschwerde vom 22. Dezember 2014 (per Fax übermittelt am 5. Jänner 2015) wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einordnung von "Pulver für Gel als Schmiermittel" unter KN-Code 3824 9097 als "verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie" der Sach- und Rechtslage widerspreche, da Arzneiwaren nach Anmerkung 1 zu Kapitel 38 nicht zu diesem Kapitel gehören. Die Funktion der Ware als Arzneiware im Sinne der KN werde von der Behörde nicht bestritten, da sie dazu diene, Leiden hintanzuhalten. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass der Zoll auf Antrag der Bf mit Bescheid vom 8. August 2013, Zahl: ***520000/00000/2013***, erstattet wurde, weil die Ware in die Position 3006 7000 00 (zollfrei) einzureihen sei. Diese Entscheidung sei rechtskräftig und die Behörde daran gebunden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2017, Zahl: ***520000/00000/3/2015***, ist die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2017 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt. Im Vorlageantrag erklärt die Bf unter Hinweis auf die Revision gegen das ho Erkenntnis vom 12. August 2016, RV/3200018/2016, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, ihre Zustimmung zur Aussetzung der Entscheidung. Die genannte Revision ist vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. März 2018, Ra 2016/16/0109, zurückgewiesen worden. Das oa Erkenntnis betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben ist daher rechtskräftig. Mit Verfügung des GV-Ausschusses vom 30. Juli 2020 ist die gegenständliche Rechtssache an die Gerichtsabteilung 7007 verteilt worden, weil die ursprünglich zuständige Gerichtsabteilung 6031 nach Ruhestandsversetzung des do Richters unbesetzt ist. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Artikel 220 Absatz 1 ZK bestimmt: "Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfaßt oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfaßt worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Die Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden." Maßgebend für die Einreihung einer Ware ist der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft (siehe Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif). Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist nach ständiger Rechtsprechung allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl Allgemeine Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - KN). Bei der streitgegenständlichen Ware handelt es sich laut ETOS-Untersuchungsbefund ***0000/2014*** vom 7. Oktober 2014 um ein in Wasser lösliches und sich dabei verdickendes Pulver aus einem Polyether in einer Matrix auf Basis von Saccharose und wenig Stärke (Kleinverkaufsverpackung). Die Ware ist als Handgleitmittel zu veterinärmedizinischen Zwecken für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Zubereitung kann auf die Hände aufgetragen werden und ergibt in Verbindung mit Wasser eine schleimige Flüssigkeit, die zum geburtshilflichen Gebrauch bei Tieren bestimmt ist. Bereits im Erkenntnis vom 12. August 2016, RV/3200018/2016, hat das Bundesfinanzgericht ausgesprochen, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung in einem vergleichbaren Fall zu Recht erfolgte, weil die verfahrensgegenständliche Ware in die Position 3824 9097 99 einzureihen ist. Eine dagegen erhobene Revision der Bf ist vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden (VwGH 20.03.2018, Ra 2016/16/0109). Die Einreihung der Ware in die Position 3403 9900 90 (Zollanmeldung) bzw 3006 7000 00 (Erstattungsverfahren) erfolgte daher zu Unrecht. Dass der Zoll mit Bescheid vom 8. August 2013, Zahl: ***520000/00000/2013***, antragsgemäß erstattet worden ist, steht der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nicht entgegen, weil Artikel 242 ZK bestimmt, dass die ursprüngliche Zollschuld wiederauflebt, wenn eine Zollschuld zu Unrecht erlassen oder der entsprechende Abgabenbetrag zu Unrecht erstattet worden ist. Die wiederauflebende, gleichwohl aber alte Zollschuld ist buchmäßig zu erfassen, festzusetzen und mitzuteilen, und zwar durch nachträgliche buchmäßige Erfassung. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt, insbesondere im Hinblick auf die in der Entscheidung zitierte Judikatur, nicht vor. Salzburg, am 5. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200027/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5200027.2017
Stammnummer
142197
Gültig
05.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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