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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103187/2023

Kein Familienbeihilfenanspruch mangels Nachweises der überwiegenden Unterhaltstragung für ein nicht im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103187/2023vom 30.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. März 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 27. Februar 2023 über Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2022 - Okt. 2022, SVNR: ***1***, zu Recht erkannt: Entscheidungsgründe I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Verfahrensgang Das Finanzamt übermittelte dem Beschwerdeführer (Bf.) am 14.10.2022 ein Überprüfungsschreiben (Vorhalt) betreffend Familienbeihilfenanspruch für sein TTMM***2*** geborenes Kind samt Datenblatt mit Fristsetzung zur Beantwortung/Retournierung. Dieser Vorhalt des Finanzamtes blieb seitens des Bf. unbeantwortet. Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt: "Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden." Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 13.3.2023. Darin führte der Bf. aus, dass die Tochter des Bf. für ihre Miete selbst aufkomme und von ihm eine Unterstützung in Höhe von monatlich rund 200 Euro erhalte. Mit Ergänzungsersuchen vom 22.3.2023 wurde der Bf. unter Setzen einer vierwöchigen Frist aufgefordert folgende Fragen zu beantworten bzw. Informationen zu geben: Die Tochter sei nicht mehr beim Bf. wohnhaft. Es wurde um Bekanntgabe ersucht, bei wem sie lebe, weiters wie hoch die Lebenshaltungskosten für die Tochter seien (Miete, Strom, Betriebskosten, Handy, Lebensmittel, etc) sowie weiters wie hoch die Unterhaltsleistungen, die der Bf. an die Tochter leiste, seien. Dieses Schreiben sowie die Erinnerung dazu vom 27.4.2023 blieben unbeantwortet. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 13. Juni 2023 wurde begründet wie folgt: "Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden. Gemäß §2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat eine Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Daten des Zentralmelderegisters ist Ihre Tochter seit 29.6.2022 nicht mehr bei Ihnen wohnhaft. Im Zuge der aktuellen Erledigung wurden Sie erneut gebeten, die Lebenshaltungskosten Ihrer Tochter sowie Ihre Unterhaltszahlungen für den Beschwerdezeitraum nachzuweisen. Sowohl das Ersuchen um Auskunft vom 22.03.2023 (Termin 12.04.2023) als auch das Ersuchen vom 27.04.2023 (Termin 19.05.2023) blieben unbeantwortet." Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 17.7.2023 gab der Bf. folgendes bekannt: "Monatliche Ausgaben 150€ Lebensmittel 50€ Freizeit 50€ Shopping 80€ Essen in der Arbeit." Obwohl der Bf. nunmehr mitteilte, dass er da verreist gewesen sei auf die Beschwerde nicht reagieren habe können (gemeint war wohl damit das Ergänzungsersuchen), wurden zu dem Ergänzungsersuchen dennoch wiederum keine Antworten gegeben/keine Nachweise vorgelegt. Am 03. August 2023 erließ das Finanzamt einen zweiten Ergänzungsvorhalt (der wiederum unbeantwortet blieb) wie folgt: "Bitte beantworten Sie schriftlich unsere Fragen bzw. senden Sie die angeforderten Unterlagen gemeinsam mit diesem Schreiben bis spätestens 24. August 2023 zurück. Falls Sie diese Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie bitte mit uns telefonisch eine Fristverlängerung. Fragen bzw. vorzulegende Unterlagen (Unterlagen bitte in Kopie, da wir Ihnen die Unterlagen nicht zurücksenden! Bei mehrseitigen Dokumenten kopieren Sie bitte unbedingt alle Seiten.): In Ihrer Beschwerde vom 13.3.2023 geben Sie an, dass die Tochter ihre Miete selbst bezahlt und Sie Ihre Tochter mit rund 200 Euro pro Monat für Handy, Essen und Verpflegung unterstützen. Die von Ihnen am 17.7.2023 vorgelegten Unterlagen betreffen nicht den strittigen Zeitraum Juli bis Oktober 2022 und sind daher nicht aussagekräftig. Zudem enthalten die von Ihnen vorgelegten Überweisungsbelege keinen Hinweis darauf, wer die Überweisung getätigt hat. So haben Sie jetzt einen Überweisungsbeleg für eine Mietzahlung für die Tochter vorgelegt, obwohl die Tochter die Miete nach Ihren vorherigen Angaben selbst bezahlt. Den meisten vorgelegten Belegen ist auch nicht zu entnehmen, für wen die Überweisungen getätigt wurden. So ist zwar z.B. am Überweisungsbeleg vom 14.6.2023 an die Wien Energie GmbH eine Kundennummer angeführt, eine Überprüfung, ob es sich um jene Ihrer Tochter oder Ihre eigene handelt, ist jedoch nicht möglich. Gleiches gilt für die Überweisung vom 3.7.2023 an die Helvetia Versicherungen AG und die Handy- bzw. Internetrechnung vom 24.5.2023 (dafür wurde kein Überweisungsbeleg vorgelegt). Sie werden daher nochmals aufgefordert eine vollständige Aufstellung der durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten der Tochter vorzulegen (d.h. inkl. Miete, Strom, Internet, Handy, Lebensmittel, Ausbildung, Hygiene, Verkehrsmittel, Freizeit, Kleidung etc.). Bitte geben Sie auch bekannt für welche Ausgaben in welcher Höhe die Tochter selbst aufkommt. Zusätzlich sind Umsatzlisten der Bank betreffend den strittigen Zeitraum vorzulegen, aus denen hervorgeht von welchem Konto die Überweisungen getätigt wurden. Zudem sind Nachweise vorzulegen, die eine Zuordnung der Überweisungen (z.B. anhand von Kundennummern etc.) ermöglichen." Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 26.09.2023 führte das Finanzamt (FA) entscheidungswesentlich aus wie folgt: "Sachverhalt: Mit Systemeingang vom 9.7.2022 (Dok.8) wurde das Finanzamt darüber informiert, dass das Kind am 29.6.2022 aus dem Haushalt des Beschwerdeführers (Bf.) auszogen ist. Die zuvor bis Juli 2024 zuerkannte Familienbeihilfe für das Kind (Dok.7) wurde daraufhin mit Oktober 2022 befristet (Dok.9). Dadurch wurden ein Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 14.10.2022 (Dok.10) sowie mangels Beantwortung eine Erinnerung vom 29.11.2022 (Dok.11) ausgelöst. Auch die Erinnerung wurde nicht beantwortet. Mit Rückforderungsbescheid vom 27.2.2023 wurden daraufhin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli 2022 bis Oktober 2022 zurückgefordert (Dok.1). Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 13.3.2023 (Dok.2.). Darin führte der Bf. aus, dass die Tochter für ihre Miete selbst aufkomme und vom Bf. eine Unterstützung in Höhe von monatlich rund 200 Euro erhalte. Mit Ergänzungsersuchen vom 22.3.2023 (Dok.13) wurde der Bf. aufgefordert u.a. die Höhe der Lebenshaltungskosten der Tochter bekanntzugeben. Dieses Schreiben sowie die Erinnerung dazu vom 27.4.2023 (Dok.14) blieben wiederum unbeantwortet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.6.2023 (Dok.3) wurde die Beschwerde des Bf. dementsprechend als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung der Beschwerde erfolgte nachweislich am 23.6.2023. … Das Schreiben vom 17.7.2023 war vom Finanzamt aufgrund des Einlangens innerhalb der Monatsfrist als Vorlageantrag zu werten. … Mit Ergänzungsersuchen vom 3.8.2023 (Dok.18) wurde der Bf. aufgefordert eine Aufstellung der Lebenshaltungskosten der Tochter sowie taugliche Nachweise für die von ihm für die Tochter im Streitzeitraum getragenen Aufwendungen vorzulegen. Auch dieses Ergänzungsersuchen blieb unbeantwortet. Am 28.8.2023 stellte der Bf. ein Ratenansuchen (Dok.19).Stellungnahme: Das Finanzamt ersucht um Abweisung der Beschwerde und begründet dies wie folgt: Die Tochter ist lt. ZMR-Abfrage seit 29.6.2022 nicht mehr an derselben Adresse wie der Bf. gemeldet (Dok.16 und 17). Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Im vorliegenden Fall wurde die vom Finanzamt mehrfach abverlangte Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten der Tochter für den Zeitraum Juli 2022 bis Oktober 2022 samt Angaben über deren Finanzierung (Dok.10, 11, 13, 14 und 18) vom Bf. nicht vorgelegt (Dok.20 und 21)." Weiters führte das Finanzamt im Vorlagebericht aus, der Bf. habe zwar eine rudimentäre Aufstellung der Lebenshaltungskosten der Tochter sowie einige Belege mit dem o.a. Vorlageantrag vorgelegt. Die vorgelegten Belege stünden jedoch im Widerspruch zu den Aussagen des Bf. in der Beschwerde vom 14.3.2023 und seien zudem nicht geeignet, die Verhältnisse im strittigen Zeitraum Juli 2022 bis Oktober 2022 zu belegen. Das zwecks Klärung versandte Ergänzungsersuchen vom 3.8.2023 (Dok.18) sei ebenfalls unbeantwortet geblieben. Das Finanzamt beantragte die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. Rechtsgrundlagen Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF), BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2021: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. … c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) … … (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. § 26 FLAG 1967 idgF: (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Die mit dem o.a. Vorlageantrag vom Bf. vorgelegten wenigen Belege betreffen nicht den gegenständlichen Beschwerdezeitraum und sind teilweise auch widersprüchlich zu den vorhergehenden Behauptungen des Bf. Bspw. wurde vom Bf. ursprünglich angegeben, die Tochter zahle die Miete von ihrem eigenen Geld, wohingegen im Zuge des Vorlageantrages des Bf. ein Beleg über Zahlung einer Miete für die Tochter vom Bf. selbst vorgelegt wurde. Die Überweisung betraf überdies auch nicht den Beschwerdezeitraum (Überweisungsbeleg vom 5.7.2023) Insgesamt wurde die beschwerdegegenständlich unabdingbare gesetzlich geforderte überwiegende Unterhaltsleistung des Bf. für seine Tochter trotz mehrerer diesbezüglicher Ergänzungsvorhalte des Finanzamtes weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen, weshalb der Anspruch auf Familienbeihilfe im gegenständlichen Beschwerdezeitraum nicht vorliegt (s. o.a. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 idgF). Weiters wird auch auf den Vorhaltscharakter der o.a. BVE verwiesen. Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ist gem. § 26 FLAG 1967 idgF zurückzuzahlen. Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie im o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Ausführungen des Finanzamtes in der BVE sowie im Vorlagebericht sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Insgesamt ist daher spruchgemäß - wie vom Finanzamt im Vorlagebericht beantragt wurde - zu entscheiden (vgl. o.a. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 idgF). Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Wien, am 30. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103187/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103187.2023
Stammnummer
142191
Gültig
30.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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