Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0208-W/05
1) Kein gemeinsamer Haushalt der in Scheidung lebenden Ehegatten 2) Ständiger Auslandsaufenthalt des Sohnes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0208-W/05vom 21.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Patzak, Krauss
und Kollegen, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Februar 2003 bis 31. Oktober 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog für ihren Sohn bis Oktober 2003
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Das Finanzamt erließ am 16. April 2004 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge für den
Zeitraum 1. Februar 2003 bis 31. Oktober 2003.
Begründet wurde die Rückforderung wie
folgt:
"Gemäß
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen.
Dies gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten. Ist der Elternteil, der
den Haushalt überwiegend führt, nicht österreichischer
Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn der andere im gemeinsamen Haushalt wohnende Elternteil
österreichischer Staatsbürger ist.
Da Ihr Ehegatte am
17.1.2003 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist und Ihr Sohn ... seit dem
3.4.2003 nicht mehr in Österreich gemeldet ist, ist die Familienbeihilfe
für den oben genannten Zeitraum
rückzufordern."
Der steuerliche Vertreter erhob Berufung und führt
dazu aus:
"1. Die Bw.
wendet sich zunächst dagegen, dass der "Auszug" ihres Ehegatten
zu ihrem Nachteil ausschlägt. Dieser Auszug war nicht Folge einer
einvernehmlichen Trennung, sondern vielmehr der Gewalttätigkeit des
Ehemannes. Nachdem der Ehemann der Bw. diese geschlagen hatte, rief die Bw. die
Polizei zur Hilfe, welche den Ehemann aus der Wohnung wies (in die er seitdem
nicht mehr zurückgekehrt ist). Es kann von der Bw. nicht verlangt werden,
mit einem gewalttätigen Ehemann im gemeinsamen Haushalt zu leben, nur um
weiterhin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihren Sohn beziehen
zu können. Das FLAG ist daher teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass
die Aufhebung eines gemeinsamen Haushaltes dann keine Rolle spielt, wenn diese
aufgrund von Gewalttätigkeit des anderen Ehepartners herrührt, um den
gesetzgeberischen Intentionen zu entsprechen.
2. Sodann ist es
nicht richtig, dass der Sohn der Bw. seit 3.4.2003 nicht mehr bei der Bw. wohnt.
Vielmehr hat er erst im Mai 2004 Österreich verlassen und besucht nun die
Technische Schule K.. Er ist also weiterhin nicht selbsterhaltungsfähig und
auf die Zuwendungen seiner Mutter angewiesen.
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Beweis:
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Bestätigung
vom 27.5.2004 über die Meldung in K.
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Beweis
vom 25.5.2004 über den Besuch der Technischen Schule
K."
Laut Versicherungsdatenauszug war die Bw. vom 20. Oktober
2003 bis 31. Dezember 2003 und vom 1. Jänner 2004 bis 31. Jänner 2004
in Österreich beschäftigt.
Aus einer Meldeabfrage ist ersichtlich, dass die Bw. seit
31. Oktober 2001 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet ist.
Das Finanzamt erließ am 13. Dezember 2004 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, es
seien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG nicht erfüllt.
Weiters wohne die Bw. seit 3.12.2002 laufend nicht mehr im gemeinsamen Haushalt.
Ihr Sohn sei seit 3.4.2003 nicht mehr in Österreich gemeldet. Es bestehe
somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig
im Ausland aufhielten.
Der steuerliche Vertreter der Bw. stellte mit Schreiben vom
17. Jänner 2005 den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ausgeführt wird unter anderem:
"Tatsächlich hat der Sohn der Einschreiterin Österreich im Mai
2003 verlassen und studiert seither. Er wird für sein Studium
voraussichtlich noch 5 Jahre benötigen.... Da die Einschreiterin für
den Lebensunterhalt ihres Sohnes aufkommt, lebt dieser weiterhin mit ihr in
einem gemeinsamen Haushalt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG haben Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG gilt Abs. 1 u.a.
nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend
führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger,
genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere
Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen
nach Abs. 1 oder 2 erfüllt (§ 3 Abs.3 FLAG).
§ 2a Abs. 1 FLAG - auf diese Bestimmung verweist
§ 3 Abs. 3 FLAG - regelt die Reihenfolge der Ansprüche bei
Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes der Eltern.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Angenommener
Sachverhalt
Der unabhängige Finanzsenat sieht folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
§Die Bw. ist seit 31. Oktober 2001 in
Österreich gemeldet. Es gibt keinen Hinweis, dass dieses Meldedatum
unzutreffend ist.
§Der Ehegatte der Bw. ist am 17.
Jänner 2003 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen.
§Der Sohn der Bw. ist seit 3. April 2003
nicht mehr in Österreich gemeldet.
§Die Bw. stand vom 20. Oktober 2003 bis 31.
Jänner 2004 in einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis zu einem
inländischen Arbeitgeber.
Rechtliche
Würdigung
Die Bw. bestreitet nicht, dass bei ihr die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG bis Ende September 2003 nicht vorliegen. Sie ist
auch den diesbezüglichen Feststellungen der Berufungsvorentscheidung, der
nach Einbringung des Vorlageantrages die Wirkung eines Vorhaltes zukommt (vgl.
z.B VwGH 21.12.2000, 97/16/0343), nicht entgegen getreten.
Die Bw. vermeint allerdings, die Bestimmung des § 3
Abs. 3 FLAG sei in den Fällen teleologisch zu reduzieren, in denen eine
Wegweisung des gewalttätigen Ehemannes erfolgte, da ein Aufrechterhalten
des gemeinsamen Haushaltes nicht zumutbar wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt der
gemäß
§ 3 Abs 3 FLAG bestehende Anspruch des
haushaltsführenden Elternteils, der nicht österreichischer
Staatsbürger ist, voraus, dass die Eltern samt Kind in einem gemeinsamen
Haushalt leben. Leben die Eltern getrennt, sind sie geschieden oder ist auch nur
ein Elternteil gestorben, kann von einem gemeinsamen Haushalt nicht mehr
gesprochen werden und steht dann dem Elternteil, der nicht österreichischer
Staatsbürger ist eine Familienbeihilfe nicht zu (VwGH 25.6.1997,
97/15/0025; 19.2.2002, 95/14/0097; 25.2.2003, 99/14/0312).
Den Erkenntnissen ist nicht zu entnehmen, dass es auf den
Grund ankommt, aus dem kein gemeinsamer Haushalt geführt wird: Im
erstgenannten Erkenntnis war der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem
anderen EU-Staat berufstätig, im zweitgenannten Erkenntnis erfolgte eine
Scheidung im Einvernehmen, im letztgenannten Erkenntnis schließlich
erfolgte die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch den Tod des
Ehegatten.
Argumentum a maiori ad minus folgt hieraus, dass, wenn
nicht einmal der in keiner Weise beeinflussbare Tod des Ehegatten von der
Voraussetzung einer gemeinsamen Haushaltsführung absehen lässt, dies
umso mehr gelten muss, wenn (bloß) eine Trennung aus anderen Gründen
vorliegt.
Somit kommt es für die Gewährung von
Familienbeihilfe iSd § 3 Abs. 3 FLAG nur auf das Faktum an, ob
tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder nicht.
Somit könnte Familienbeihilfe erst ab Oktober 2003
zustehen (vgl. § 10 Abs. 2 FLAG), da die Bw. in diesem Monat ein mehr als
drei Monate dauerndes lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis zu einem
inländischen Arbeitgeber eingegangen ist.
Zu diesem Zeitpunkt hatte aber bereits ihr Sohn
Österreich verlassen. Es kann auf sich beruhen, ob dies schon im April oder
erst im Mai 2003 - wie die Bw. im Vorlageantrag Gegensatz zur offenbar
irrtümlichen Angabe in der Berufung "Mai 2004" vorbringt
- der Fall war, da jedenfalls ab diesem Zeitpunkt wegen ständigen
Auslandsaufenthaltes des Kindes der Familienbeihilfenanspruch erlischt.
Darauf hingewiesen sei, dass das Vorbringen der Bw., da sie
für den Unterhalt ihres Sohnes aufkomme, lebe er im gemeinsamen Haushalt
mit ihr, schon mit § 2 Abs. 2 FLAG nicht in Einklang zu bringen und somit
eindeutig unvertretbar ist.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 21.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0208-W/05
- Stammnummer
- 14217
- Gültig
- 21.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF