Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0053-W/05
Unfallrentenbesteuerung im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-W/05vom 21.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N.N., vom 10. Dezember 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 8. November 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 2003
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
€ 17.505,48, sowie eine Unfallrente der Versicherungsanstalt in
Höhe von € 5.483,76.
Die Unfallrente wurde im Streitjahr 2003 anders als im Jahr
2002, wo diese Rente in der 2002 angefallenden Höhe von € 5.456,52
nicht bei der Ermittlung der Gesamteinkünfte miteinbezogen wurde, im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung 2003 im Einkommensteuerbescheid 2003 vom
8. November 2004 bei der Berechnung der Gesamteinkünfte
mitgerechnet.
Der Bw. erhob gegen diesen Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2003 vom 8. November 2004 fristgerecht Berufung und begehrte
die Unfallrente in Höhe von € 5.483,76 im Jahr 2003 steuerfrei zu
behandeln und den Einkommensteuerbescheid für 2003 dementsprechend zu
berichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs 1 Z 4 lit.c EStG 1988 waren
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversicherung bis zum 31. Dezember
2000 von der Einkommensteuer befreit.
Mit Art 7 Z 2 Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl.I Nr. 142/2000 wurde die lit.c des
§ 3 Abs 1 Z 4 EStG 1988 mit Wirkung vom
1. Jänner 2001 aufgehoben.
Mit Art. I Z 1a
Euro-Steuerumstellungsgesetzes 2001, BGBL I Nr. 59/2001 wurde in den
§ 3 Abs 1 4 EStG 1988 eine neue lit.c
eingefügt, welche lautet wie folgt:
Folgende Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung unterliegen demnach auch künftig nicht der
Einkommensteuer:
"Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang
mit der Unfallbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters
einmalige Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen
abgefunden werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung, die einer
inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwernbstätigen".
Mit einem auf Art. 140 Abs1 zweiter Satz B-VG
gestützten Antrag begehrten Nationalratsabgeordnete der
Verfassungsgerichtshof möge in § 3 Abs
1 Z 4 lit.c EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 59/2002 die Worte
"einmaligen" sowie " soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen
abgefunden werden" als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat daraufhin im Erkenntnis vom
7. 12. 2002, G 85/02 ausgesprochen, dass
§ 3 Abs 1 Z 4 lit.c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgersetzes, BGBl I Nr. 59/2001 - soweit durch diese
Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - verfassungswidrig
ist.
Außerdem machte der Verfassungsgerichtshof in diesem
Erkenntnis von der ihm in Art 140 Abs 7 zweiter Halbsatz B- VG eingeräumten
Befugnis Gebrauch und sprach aus, dass die aufgehobenen Teile des
§ 3 Abs 1 Z 4 lit.c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr
anzuwenden sind.
Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten
für die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei.
Im oben zitierten Erkennnis sezte der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 5 vorlezter und letzter
Satz B-VG eine Frist bis 31. 12 2003, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen.
Mit BGBL. I 2003/1 wurde vom Bundeskanzler Folgendes
kundgemacht:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
7. Dezember 2002, G 85/02-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 17.
Dezember 2002, in
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit.c des Bundesgesetzes
vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens
natürlicher Personen, BGBL. Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1a des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 59/2001, das Wort "einmalige", sowie
die Wortfolge " soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden" als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit 31.12.2003 in
Kraft.
(3) Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind
für die Bemessung der Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr
anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001 geltenden
Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung entstandenen Mehrbelastung nicht nach den
Bestimmungen des §§33 ff des Bundesbehindertengesetz BGBl Nr.
283/1990, in der Fassung des Art 1 des Bundesgesetzes mit dem das
Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das
Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden, BGBl I Nr. 60/2001, abgegolten
worden ist."
Dies bedeutet, dass gemäß Art 140 Abs 7 B-VG das
Gesetz auf die bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist,
nämlich bis 31. 12. 2003, verwirklichten Tatbestände
anzuwenden ist.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates für den vorliegenden Sachverhalt, dass die vom Bw. im Jahr
2003 bezogene Unfallrente einen solchen bis 31.12.2003 verwirklichten Tatbestand
darstellt und daher steuerpflichtig ist. Die zur Anwendung gelangte gesetzliche
Bestimmung ist einer neuerlichen Überprüfung auf ihre
Verfassungsmäßigkeit entzogen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Ergeht auch an Finanzamt X. zu
St.Nr. Y
Wien, am 21.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0053-W/05
- Stammnummer
- 14216
- Gültig
- 21.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF