Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100182/2020
1) Schätzung auf Basis einer Hausdurchsuchung beim Getränkelieferanten 2) Absolute Verjährung Umsatzsteuer 3) Hinterziehungsverjährung und Vorfragenbeurteilung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100182/2020vom 23.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Maria Luise Wohlmayr, den Richter Mag. Erich Schwaiger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gottfried Warter MBA und Mag. Peter Lederer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1Adr***, vertreten durch Moore Salzburg GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Innsbrucker Bundesstraße 126, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 17. Jänner 2020 (eingelangt per Post am 20. Jänner 2020) gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 18. Dezember 2019 betreffend die Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren 2009 sowie betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer 2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2023 in Anwesenheit der Schriftführerin Helene Premm zu Recht erkannt:
I)
Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2009 wird aufgehoben.
II)
Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2009 wird als unbegründet abgewiesen.
III)
Der Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuer 2009 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer sind dem als Anlage F angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
IV)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Spruchteile I) bis III) ist
gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung behandelt ausschließlich die oben genannte Beschwerde vom 17. Jänner 2020 gegen die Bescheide vom 18. Dezember 2019 betreffend die Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren 2009 sowie betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer 2009.
Über diese Beschwerde wird hinsichtlich der Festsetzung der Umsatzsteuer 2009 mit dem Beschluss vom heutigen Tag zu RV/6100186/2020 abgesprochen.
I. Verfahrensgang
Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der Fachgebiete FE 6 und FU 5 und damit in die Zuteilungsgruppe 7001. Aufgrund des Antrages auf Senatsentscheidung wurde sie auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013-1 zur Entscheidung zugewiesen.
Gem. § 323b Abs. 1 BAO trat das Finanzamt Österreich für seinen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes.
2009
Die hier bekämpften Bescheide für 2009 ergingen mit 18. Dezember 2019 (Zustellung mit RSb am 20. Dezember 2019) im Zuge bzw. nach Durchführung einer Außenprüfung gem. § 99 FinStrG (Schlussbesprechung 18. März 2020) für die Jahre 2009 bis 2019. Im Zuge dieser Außenprüfung erfolgte am 26. Juli 2019 eine Akteneinsicht.
Dagegen erhob die steuerliche vertretene Beschwerdeführerin (kurz Bf.) mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2020 (Postaufgabe 20. Jänner 2020) Beschwerde, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat und eine Beschwerdevorentscheidung zu unterlassen sowie die Beschwerde unmittelbar dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Dem kam das Finanzamt (kurz FA) mit 3. April 2020 nach.
2010 bis 2012
Mit 4. Juni 2020 ergingen Bescheide, mit denen die Umsatz- und Einkommensteuerverfahren 2010 bis 2012 wiederaufgenommen und in der Folge diese Abgaben neu festgesetzt wurden.
Diese Bescheide wurden von der steuerlich vertretenen Beschwerdeführerin (kurz Bf.) mit 10. Juni 2020 bekämpft. Auch für diese Jahre wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat und die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung beantragt. Dem kam das Finanzamt (kurz FA) mit 26. Juni 2020 nach.
Schon am 25. Juni 2020 informierte das FA das Bundesfinanzgericht davon, dass gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden und bereits eine mündliche Verhandlung geplant sei. Am 29. Juli 2020 wurde vom FA das Protokoll über die fortgesetzte Hauptverhandlung vom 28. Mai 2020 im Strafverfahren vor dem Landesgericht Salzburg gegen den Getränkelieferanten (***Lieferant M*** bzw. ***Lieferant M***) übermittelt. Daraus geht hervor, dass die Zeugin ***Zeugin S*** vernommen wurde (siehe unten) und die Hauptverhandlung am 16. Juli 2020 fortgesetzt werden sollte.
Am 25. August 2021 teilte das FA über Nachfrage mit, dass das Finanzstrafverfahren gegen die Bf. eingestellt worden sei, was vom Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) mit Beschwerde bekämpft worden sei (Erkenntnis siehe unten). Mit Mail vom 3. September 2021 übermittelte das FA über Anforderung auch die entsprechenden Verhandlungsprotokolle vom 17. März und 29. Juni 2021 und mit Mail vom 5. Oktober 2021 die steuerliche Vertreterin der Bf. zusätzlich ihre Stellungnahme im Strafverfahren, die sie schon mit 10. März bzw. 24. Juni 2021 abgegeben hatte.
Mit mehreren Mails vom 2. September 2021 übermittelte das FA über telefonische Aufforderung durch das FA zwei Excel-Dateien mit dem Datenbestand der Lieferantin von 2009 bis 2011 (ohne Zeitstempel) und von 2012 bis 2015 (mit Zeitstempel) in gezippter Form (8 Dateien).
Am 28. Februar 2022 informierte die Bf. das Bundesfinanzgericht davon, dass das ABB die Beschwerde zurückgezogen hat und die Einstellung des Finanzstrafverfahrens damit in Rechtskraft erwachsen war.
Am 24. März 2022 nahm das FA dazu Stellung und beharrte auf der abgabenrechtlichen Vorschreibung der strittigen Beträge sowie darauf, dass diese als hinterzogen zu beurteilen und damit nicht verjährt sind. Es begründete dies im Kern mit dem dabei anzuwendenden, sich vom Finanzstrafverfahren unterscheidenden, Beweismaßstab. Das Bundesfinanzgericht übermittelte diese Stellungnahme am 20. April 2022 an die Bf.
Mit Mail vom 9. Februar 2023 bestätigte das FA noch einmal, dass für die Jahre 2009 bis 2011 keine Buchhaltungsbelege vorgelegt wurden. Für diese Jahre fehlen auch die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen. Vorhanden sind allerdings Kontendaten. Für die Jahre 2012 bis 2018 legte das FA Kopien von Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen vor. Im Anschluss an 2018 finden sich dabei von der steuerlichen Vertreterin erstellte Verprobungen der Rohaufschläge.
Nach mehreren telefonischen Kontakten lud das Bundesfinanzgericht zu einem Erörterungsgespräch für 27. Februar 2023 und übermittelte der Bf. die vom FA erstellten und schon am 12. Oktober 2021 vorgelegten detaillierteren Aufstellungen. Dieses Gespräch blieb ohne weiteres Ergebnis und ohne Annäherung der Verfahrensparteien. Die Bf. kündigte eine Zusammenfassung und Ergänzung ihrer Einwendungen an.
Mit Mail vom 19. März 2023 nahm die steuerliche Vertreterin der Bf. ergänzend zur Problematik "Rohaufschlagskoeffizient Fassbier" Stellung (Weiterleitung an das FA durch das Bundesfinanzgericht am 20. März 2023) und erstattete in der Folge eine 17-seitige Ergänzung der Beschwerden, in der auch die bereits im Finanzstrafverfahren vorgetragenen Einwendungen enthalten sind (Schriftsatz vom 27. April 2023; Weiterleitung an das FA mit Mail vom 28. April 2023). Zum konkreten Inhalt dieser Schriftsätze wird auf die Darstellung unter dem Punkt Sachverhalt verwiesen.
Nachdem das Bundesfinanzgericht die mündliche Verhandlung am 19. Juni 2023 für 27. Juli 2023 avisiert und eine Einsichtnahme in die digitalisierten, anonymisierten Listen des Getränkelieferanten in Aussicht gestellt hatte, nahm die Bf. dieses Angebot zur Akteneinsicht am 4. Juli 2023 in Anspruch. Der Bf. wurde Einsicht in die folgenden Dateien gewährt und ihr die verlangten Seiten ausgedruckt übergeben:
[Grafik]
Im Anschluss daran erstattete die Bf. eine weitere, mit 21. Juli 2023 datierte "Stellungnahme und vorbereitende Eingabe zur mündlichen Verhandlung" (Mail vom 21. Juli 2023 und körperliches Schreiben) sowie eine mit 22. Juli 2023 datierte "Einlassung zur Frage der Verjährung" (Mail vom 23. Juli 2023 zuzüglich körperlicher Schriftsatz). Zum Inhalt darf auf den Sachverhalt verwiesen werden.
Am 27. Juli 2023 fand über Antrag der Bf. die mündliche Verhandlung vor dem Senat statt. Der Berichterstatter überreichte adaptierte Ausdrucke des Betriebsprüfungsberichtes mit den vom Finanzamt beanstandeten Vorgängen sowie Anmerkungen und trug den Sachverhalt unter Zuhilfenahme einer Powerpoint-Präsentation vor, die den Parteien und Senatsmitgliedern in gedruckter Form zur Verfügung gestellt wird.
Inhaltlich wird auf den nachstehend dargestellten Sachverhalt verwiesen.
Die mündliche Verhandlung endete mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der erkennende Senat war parallel zu diesem Verfahren auch für die oben bereits erwähnte Beschwerde derselben Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2020 (eingebracht per Fax am 10. Juni 2020) gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 4. Juni 2020 betreffend die Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren 2010 bis 2012 sowie betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 2010 bis 2012 zuständig. Die mündliche Verhandlung über beide Beschwerden fand gemeinsam am 27. Juli 2023 statt.
Zur Vermeidung von Redundanzen werden der Sachverhalt, die Rechtsgrundlagen und die rechtliche Würdigung sowohl für das hier strittige Jahr 2009 wie auch für die drei Folgejahre in der dortigen Entscheidung umfassend dargestellt.
Aus diesem Grund wird hier auf die Begründung des Erkenntnisses mit der Geschäftszahl RV/6100268/2020 vom heutigen Tag verwiesen. Sie bildet einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses.
Die Details zur Schätzung 2009 sind den beiliegenden Anlagen A1 (Excel-Aufstellung), A2 (adaptierte Tz 4 des Außenprüfungsberichts) und E (Schätzung Übersicht) zu entnehmen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mit weiteren Nachweisen).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Beilagen:
1. Anlage A1 (Excel-Aufstellung)
2. Anlage A2 (adaptierte Tz 4 des Außenprüfungsberichts)
3. Anlage E (Schätzung Übersicht)
4. Anlage F (geänderte Steuerbescheide)
Salzburg, am 23. August 2023
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Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100182/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100182.2020
- Stammnummer
- 142153
- Gültig
- 23.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF