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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100757/2015

Haushaltszugehörigkeit im Familienbeihilfenverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100757/2015vom 29.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom 24. 10.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***2*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 21.10.2014 betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Jänner 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis Juni 2013 zu Recht erkannt: I.Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für das Kind besteht für den Zeitraum Jänner 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis Juni 2013. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom ***3*** wurde die zwischen der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) und dem Kindesvater geschlossene Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge und den hauptsächlichen Aufenthaltsort der gemeinsamen Tochter bei deren Mutter (Bf.) gerichtlich genehmigt. In der Begründung heißt es: "Die dzt. 14-jährige Minderjährige…wohnt mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt… Seit der einvernehmlichen Scheidung der Eltern am ***4*** übt die Mutter die Obsorge vereinbarungsgemäß alleine aus…" Aus der Finanzamtsdatenbank ergibt sich, dass die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zunächst Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre am ***5*** geborene Tochter ***6*** bezogen hat. Im Zentralen Melderegister scheinen betreffend die Tochter der Bf. laut Auszug vom 18.4.2013 folgende Meldedaten auf: | Adresse | Unterkunftsgeber | Gemeldet | Wohnsitzqualität | ***7*** | ***Bf1*** | 01.10.1996 - | Hauptwohnsitz | ***8*** | ***9*** | 22.11.2011-16.10.2012 | Nebenwohnsitz Mit Eingabe vom 17.3.2013 beantragte der Vater die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter "in Zukunft", da diese schon "seit geraumer Zeit" bei ihm wohne, und er den größten Teil des Kindesunterhaltes bestreite. In der Folge wurde die Bf. um Nachweisführung ersucht, dass ihre Tochter weiterhin ihrem Haushalt angehöre. Diese Ergänzungsersuchen wurden seitens der Bf. dahingehend beantwortet, dass das Kind bei ihr haushaltszugehörig gewesen sei, dass sie das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter innegehabt habe, deren Lebensmittelpunkt bei der Mutter gelegen und das Kind bei ihr polizeilich gemeldet (gewesen) sei. Darüber hinaus wurde ein von der Tochter unterfertigtes Schreiben vom 7.5.2013 vorgelegt, in welchem diese ausführte: "Ich erkläre hiermit, dass sich - entgegen den Behauptungen von Hrn. ***10*** - mein Aufenthalt bei meiner Mutter befindet und ich meine täglichen Mahlzeiten, von ihr zubereitet, dort einnehme. Das Ansuchen meines Vaters um Familienbeihilfe resultiert aus einer verweigerten Unterschrift meine Mutter…" Vorgelegt wurden weiters eine Schulbesuchsbestätigung der Tochter vom ***11***, in der die Anschrift der Tochter mit "***12***" angegeben wurde und ein Reifeprüfungszeugnis vom ***13***. Im dazugehörigen Akt des Finanzamtes befindet sich dazu eine eidesstattliche Erklärung des Kindesvaters vom 22.5.2013, wonach seine Tochter seit Ende 2010 bei ihm wohne und er für deren Lebensunterhalt aufkomme. Infolge eines am 20.05.2014 an die Tochter gerichteten Ergänzungsersuchens sprach die Bf. persönlich Im Infocenter des Finanzamtes vor und gab an, dass sich die Tochter weigere, eine weitere Stellungnahme abzugeben. Im Finanzamtsakt liegt eine entsprechende und von der Tochter unterfertigte Erklärung vom 5.6.2014 auf, wonach sie keine Aussagen zum Verfahren der Familienbeihilfe mehr mache. Aktenkundig sind weiters vom Kindesvaters an das Finanzamt übermittelte Erklärungen mehrerer Personen, die bestätigten, dass die Tochter "seit Ende 2010", "seit mehreren Jahren", "in den Jahren zwischen 2010 und 2014" und "längere Zeit" bei ihrem Vater gewohnt habe. In der Folge wurde die Bf. mit Bescheid vom 21.10.2014 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihr Kind zur Rückzahlung von insgesamt € 3.370,70 verpflichtet und der Betrag wie folgt aufgeschlüsselt: | Name des Kindes | Art der Beihilfe | Zeitraum | ***14*** | FB | Jän. 2012- März 2013 | | KG | Jän. 2012- März 2013 | | FB | Mai 2013 - Juni 2013 | | KG | Mai 2013 - Juni 2013 Der Rückforderungsbetrag beträgt: | Art der Beihilfe | Summe in € | FB | € 2.377,90 | KG | € 992,80 | Rückforderungsbetrag gesamt: | € 3.370,70 Begründend führte das Finanzamt an: "…Aufgrund umfangreicher Erhebungen (u.a. Bestätigung des Aufenthalts beim Vater durch diverse Personen) wird die Zugehörigkeit zu Ihrem Haushalt nicht als erwiesen angesehen…" Die Bf. erhob Beschwerde vom 21.10.2014 gegen den Rückforderungsbescheid und verwies begründend auf die von der Tochter abgegebene Stellungnahme vom 7.5.2013. Das Finanzamt lud in weiterer Folge mit Vorladung vom 13.10.2014 die Tochter zu einer Einvernahme aus Zeugin für den 13.11.2014 vor. Die Tochter schrieb am 17.10.2014 dem Finanzamt, dass sie "nun zum Zweiten und endgültig letzten Mal" erkläre, "dass ich keine weiteren Aussagen mache. Ich bitte Sie, weitere Schreiben zu unterlassen und mich nicht mehr vorzuladen. Ich bin berufstätig und kann und werde einer Vorladung nicht nachkommen." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2014 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge keine Folge gegeben und dazu erklärt: "Im vorliegenden Fall liegt nach der Rechtsansicht des Finanzamtes ein Scheidungsfall vor, in dem die Kindeseltern behaupten, dass eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum jeweils eigenen Haushalt bestanden hätte. Sie haben im Beihilfenverfahren durchwegs die entsprechenden Unterlagen der Tochter vorgelegt, die Tochter war bei Ihnen mit Hauptwohnsitz gemeldet und Sie haben eine von der Tochter unterschriebene Erklärung abgegeben, wonach sich der Aufenthalt der Tochter bei Ihnen befunden hätte und dass die Tochter auch dort ihre täglichen Mahlzeiten eingenommen hätte… Dem gegenüber hat der Kindesvater dem Finanzamt Aussagen von Bekannten/Nachbarn vorgelegt, wonach Ihre Tochter tatsächlich bei diesem gewohnt hätte sowie Kontoumsatzdaten übermittelt, aus denen Taschengeldzahlungen an Ihre Tochter und die Einstellung der Alimentationszahlungen an Sie ersichtlich wären… Im vorliegenden Fall ist es für das Finanzamt - insbesondere auch deswegen, weil Ihre Tochter, die als einzige Person in dem gegenständlichen Verfahren verlässliche Angaben über ihre Haushaltszugehörigkeit hätte machen können, gegenüber dem Finanzamt jegliche weitergehende Angaben zu ihrer Haushaltszugehörigkeit in der verfahrensgegenständlichen Zeit verweigert hat - nicht möglich festzustellen, ob Ihre Tochter bei Ihnen oder dem Kindesvater haushaltszugehörig gewesen ist… Nach Rücksprache des Finanzamtes mit dem Bundesministerium für Familie und Jugend (BMFJ) wird daher Ihre Beschwerde gegen den oben angeführten Rückforderungsbescheid als unbegründet abgewiesen…" Im Vorlageantrag vom 12.12.2014 brachte die Bf. vor, sämtliche Angaben des Kindesvaters entsprächen nicht der Wahrheit. In der Folge wurde das Bundesfinanzgericht davon verständigt, dass der Kindesvater im Jahr 2015 verstorben und mit Einantwortungsbeschluss dessen Verlassenschaft der Tochter ***15*** nach Abgabe einer unbedingten Erbserklärung einverleibt worden sei. Im Telefonat mit dem zuständigen Vertreter der Amtspartei vom 27.9.2023 stellte dieser klar, dass der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben sei. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Im angeführten Beschwerdefall steht in Streit, ob die vom Finanzamt mit angefochtenem Bescheid vorgenommene Rückforderung von FB und KB für die volljährige Tochter im Beschwerdezeitraum zu Recht erfolgte oder nicht. Das Bestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe ist vom Vorliegen der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (nachfolgend mit FLAG 1967 abgekürzt) dafür vorgesehenen Voraussetzungen abhängig. Die relevante Gesetzeslage jeweils in der hier maßgebenden Fassung stellt sich wie folgt dar: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Zufolge § 10 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt folgendes: "(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen." § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, hat folgenden Wortlaut: "(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu... Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden." Bereits aus dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 geht hervor, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe in zwei Stufen zu prüfen ist (vgl. VwGH 16.2.1988, 85/14/0130). Demnach räumt das Gesetz den Anspruch auf Familienbeihilfe zunächst demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Nur dann, wenn das Kind zu keinem Haushalt einer anspruchsberechtigten Person gehört, ist die Frage der Kostentragung relevant. Während die für den Erhalt der Familienbeihilfe in § 2 FLAG 1967 für ein volljähriges Kind sonst geforderten Tatbestandsvoraussetzungen von der Abgabenbehörde als gegeben erachtet worden sind, hat das Finanzamt die Rückforderung unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 zunächst damit begründet, dass die Tochter der Bf. nicht mehr deren Haushalt zuzurechnen ist. Im Zuge des weiteren Verlaufs der sowohl bei der Kindesmutter als auch beim Kindsvater anhängigen Familienbeihilfenverfahrens hat sich jedoch herausgestellt, dass das Bestehen der Zugehörigkeit zum Haushalt der Mutter und das Vorliegen einer einheitlichen Wirtschaftsführung mit dieser nicht mit Erfolg bestritten werden kann. Auf Basis der gegebenen Sach- und Rechtslage geht auch das zuständige Finanzamt nunmehr davon aus, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, die den Zeitraum Jänner 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis Juni 2013 umfasst, zu Unrecht erfolgt ist. Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Auffassung an, zumal sich aus der Aktenlage (Tochter war mit Hauptwohnsitz bei der Bf. gemeldet, die dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen weisen als Adresse jene der Kindesmutter auf, das Kind hat selbst gegenüber dem Finanzamt schriftlich bekannt gegeben, dass sich ihr Aufenthalt bei ihrer Mutter befunden habe und sie dort ihre Mahlzeiten eingenommen habe) nichts Gegenteiliges ergibt. Der Beschwerde war somit Folge zu geben und der angefochtene Rückforderungsbescheid aufzuheben. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall schon deshalb nicht erfüllt, weil das vorliegende Erkenntnis primär die Klärung einer auf den Einzelfall bezogenen Sachverhaltsfrage zum Gegenstand hatte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 29. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100757/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100757.2015
Stammnummer
142151
Gültig
29.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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