Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103026/2023
Keine Familienbeihilfe bei gemeinsamem Familienwohnsitz in einem nicht zur EU gehörenden Land.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103026/2023vom 27.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 2. November 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. Oktober 2022 über Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom 23.3.2022 für den Zeitraum ab 09.2018 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:
"Ihr Kind hält sich nicht ständig in Österreich auf, die Familienbeihilfe steht daher nicht zu (§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)." Für Kind1 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe in diesem Abweisungsbescheid für den Zeitraum ab 09.2018, für Kind2 für den Zeitraum ab 09.2021 abgewiesen.
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) folgendermaßen aus:
"Ich bin seit 2016 in Österreich beschäftigt, das heißt ich bin Steuerzahler. Meine Kinder studieren in Ungarn, daher beantrage ich die nochmalige Überprüfung der AnspruchVoraussetzung. Wenn das Formular Beih.100 für Sie nicht entspricht, übersende ich Ihnen das Formular Beih.38. "
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 23. Februar 2023 wurde begründet wie folgt:
"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (...). (§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967). Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967).
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein (...) Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967)
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben,
wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
(...)
(§ 2 Abs. 5 lit. a und b FLAG 1967)
Die EU-Verordnungen (VO (EG) Nr. 883/2004 und DVO (EG) 987/2009) regeln die Rechtslage und Vorgehensweise bei Familien, in denen ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, als in dem Staat, in dem eine Beschäftigung durch einen Elternteil ausgeübt wird. Sie haben am 23.03.2022 einen Antrag auf Familienbeihilfe für den Sohn 1 ab 09/2018 und für den Sohn 2 ab 09/2021 eingebracht. Es wurden unter anderem folgende Unterlage eingebracht: ein Schreiben der serbischen Behörde über die Bestätigung des gemeinsamen Haushaltes (Familienwohnsitz) vom Bf., der Ehefrau und den beiden Söhnen, in Serbien. Im Rechtsmittel vom 25.10.2022 geben Sie an seit 2016 in Österreich beschäftigt zu sein und Steuern zu zahlen. Eine Nebenwohnsitzmeldung liegt in Österreich seit 01.04.2016 vor, eine Hauptwohnsitzmeldung gibt es ab 16.01.2017. Die Söhne ohnen in Ungarn. Durch die Bestätigung der serbischen Behörde über einen gemeinsamen Haushalt in Serbien wurde ein gewöhnlicher Aufenthalt vom Bf. und seiner Familie in Serbien bestätigt. Da Serbien kein Mitglied der Europäischen Union (EU) ist, können die EU-Verordnungen zur Vorgehensweise bei Familien mit grenzüberschreitendem Sachverhalt nicht angewendet werden. Laut der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Der Bf. stellte am 22.03.2023 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit folgender Begründung:
"Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mein Lebensmittelpunkt ist jedoch in Österreich, da ich hier vollzeitbeschäftigt bin und somit mehr als 80% meiner Zeit in Österreich verbringe. Aufgrund der Entfernung zwischen Serbien und Österreich kann ich nicht pendeln und somit liegt der Ausgangspunkt des Weges zu meinem Arbeitsplatz in Österreich. Ich habe seit 01.04.2016 eine Nebenwohnsitzmeldung in Österreich seit 16.01.2017 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich vorliegen und damit den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen im Bundesgebiet dokumentiert. Daher verfüge ich über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, was den Ansprüchen von § 2 Abs. 1 FLAG 1967 entspricht. Laut § 2 Abs. 8 FLAG 1967 hat eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat - was bei mir definitiv Österreich ist, da sich hier mein Arbeitsplatz befindet und meine Familie mich häufiger besucht als umgekehrt. Mein Arbeitsplatz ist in Österreich und meine Wohnsituation hier ist geregelt. Ich pflege eine enge persönliche Beziehung zu meiner Familie, da sie mich oft besuchen, während ich nicht so oft nach Serbien reise. Sie verstehen, dass ich nach einer langen Arbeitswoche nicht bereit bin, 500 Kilometer für einen Tag hin und zurückzufahren. Wir verbringen die meiste Zeit gemeinsam nur während längerer Urlaube wie im Sommer, zu Weihnachten, Ostern und anderen Gelegenheiten. Meine Kinder hingegen studieren in Ungarn, wo sie täglich die Ausbildungsstätte besuchen müssen. Da sie nicht pendeln können, haben sie dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (in einer Wohnung). Zudem finanziere ich ihren Unterhalt (Wohnen, Essen, Bekleidung, etc.). Auch wenn meine Kinder im Ausland leben, so habe ich als Eltern das Recht und die Pflicht, mich um ihre finanzielle Unterstützung zu kümmern. Auch wenn meine Kinder im Ausland leben, so habe ich als Eltern das Recht und die Pflicht, mich um ihre finanzielle Unterstützung zu kümmern. Sie sind daher noch Teil meines Haushaltes (als Wirtschaftseinheit), auch wenn sie nicht bei mir wohnen. Weiterhin bestätigte uns die serbische Behörde unserem gemeinsamen Haushalt mit mir als Eltern und den beiden Söhnen aber diese Rechtslage ändert nicht den Tatbestand, wo unser aller gewöhnlicher Aufenthaltsort ist bzw. liegt. Die Bestätigung der serbischen Behörde über einen gemeinsamen Haushalt in Serbien stellt keine grundlegende Verneinung meines Anspruches dar und berücksichtigt nicht den gewöhnlichen Aufenthaltsort meiner Söhne sowie deren Unterhaltskosten durch mich, welcher mir laut § 2 Abs. 2 FLAG 1967 zusteht. Trotzdem bin ich nach § 2 Abs. 5 lit. a und b FLAG 1967 für meine Söhne anspruchsberechtigt, da sie nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhältig sind, und sie notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Ausbildung eine Zweitunterkunft bewohnen müssen. Die EU-Verordnungen (VO (EG) Nr. 883/2004 und DVO (EG) 987/2009) regeln die Rechtslage und Vorgehensweise bei Familien, in denen ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Die oben genannten Fakten erfordern die Anwendung dieser Regelung. Daher bitte ich Sie, meinen Antrag auf Familienbeihilfe für meine Söhne *** und *** anzuerkennen."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht am 11.09.2023 (kurz: Vorlagebericht) führte das Finanzamt (kurz: FA) aus wie folgt:
"Sachverhalt: Der Bf. beantragt für seine Söhne geb. TT.MM.1997 ab 9/2018 und geb. TT.MM.2002 ab 9/2021 die Familienbeihilfe. Alle Familienmitglieder sind ungarische Staatsbürger, der Familienwohnsitz befindet sich in Serbien. Die beiden Söhne studieren in Ungarn. Der Bf. ist in Österreich beschäftigt, seine Gattin ist ***1*** in Serbien. Beweismittel: Beilagen zum Antrag auf Familienbeihilfe Vorbringen im Vorlageantrag/Beschwerde Stellungnahme: Von den serbischen Behörden wurde bestätigt, dass sich der Familienwohnsitz in Serbien befindet. Die Söhne halten sich nur zu Studienzwecken in Ungarn auf und sind haushaltszugehörig in Serbien, weshalb nur die engeren wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers aufgrund seine Beschäftigung zu Österreich bestehen. Eine Bestätigung über eine Beschäftigung der Kindesmutter in Serbien liegt vor. Die engeren persönlichen Beziehungen der gesamten Familie bestehen somit zu Serbien. Daher geht die Abgabenbehörde davon aus, dass der Familienwohnsitz in Serbien liegt. Da Serbien kein Mitglied der Europäischen Union (EU) ist, finden die EU-Verordnungen zur Vorgehensweise bei Familien mit grenzüberschreitendem Sachverhalt keine Anwendung. Es wird um Abweisung der Beschwerde ersucht."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 2 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) lautet:
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
§ 2 Abs 8 FLAG 1967 idgF lautet:
Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Durch die Bestätigung der serbischen Behörde über einen gemeinsamen Haushalt in Serbien wurde ein gewöhnlicher Aufenthalt vom Bf. und seiner Familie in Serbien bestätigt. Da Serbien kein Mitglied der Europäischen Union (EU) ist, können die EU-Verordnungen zur Vorgehensweise bei Familien mit grenzüberschreitendem Sachverhalt (zwischen einzelnen Ländern der EU) nicht angewendet werden.
Darüber hinaus wird auf die ausführlichen Begründungen des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Begründungen sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 27. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103026/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103026.2023
- Stammnummer
- 142144
- Gültig
- 27.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF