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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102627/2023

Kein Anspruch auf Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung mangels Erfüllens der Anspruchsvoraussetzungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102627/2023vom 27.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. September 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 1. September 2022 über die Abweisung des Antrages vom 17.5.2022 auf Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (erhöhte Familienbeihilfe) ab Jän. 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt: "Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen FamilienbeihiIfe gewährt. Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967)." In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (Bf.) folgendermaßen aus: "1. Eine aktenkundige Ärztin diagnostizierte bei meinem Sohn eine schwere Depression und ADHS. Ferner stellte sie fest, dass er seit seiner Kindheit an diesen Krankheiten leidet - somit auch schon (weit) vor dem 21. Lebensjahr. 2. Es ist meiner Ansicht nach zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen der Krankheiten insbesondere vor, aber auch noch ein Jahr nach dem Behandlungsbeginn bei der aktenkundigen Ärztin wesentlich schwerer waren, als sie es jetzt sind; in dieser Zeit war dementsprechend eine eigene Erwerbstätigkeit keinesfalls möglich. Aber auch jetzt noch kommen in regelmäßigen Abständen sehr schlechte, depressive Phasen vor, die es meinem Sohn verunmöglichen, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihm fehlt in solchen Phasen der Antrieb. 3. Ich beanstande weiters einen Punkt des Sachverständigengutachtens: Die Gutachterin schreibt, mein Sohn würde an keinem Freud- und Interessensverlust leiden. Das ist so leider falsch. Er kann sich auch weder daran erinnern, nach seinem Freud- und Interessensempfinden direkt gefragt worden zu sein; noch geht aus dem Gutachten hervor, aus welchen Umständen dieser Schluss gezogen wurde. Jedenfalls deckt sich dieser Punkt nicht mit seinem tatsächlichen Empfinden. 4. Wegen des Unvermögens meines Sohnes, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, trage ich derzeit alle seine notwendigen Ausgaben. Das beinhaltet Miete und Betriebskosten der Wohnung, sowie alle Kosten der Medikamente, insbesondere des ADHS-Medikaments Elvanse, das etwa 150 Euro pro Packung kostet. Dadurch bin ich erheblich finanziell belastet: in Summe wende ich für die Gesundheit und den Lebenserhalt meines Sohnes etwa 10.000 Euro im Jahr auf." Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2023 wurde begründet wie folgt: "Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn: • Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt • Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 3 Jahre andauert (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967). Das Gutachten des Sozialministeriumsservice (SVGA)vom 20.03.2023 bestätigt einen Grad der Behinderung von 50 % ab 01.01.2022, jedoch wurde keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Folglich stehen weder der Grundbetrag der Familienbeihilfe, noch der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe zu. Auf Grund der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen war daher spruchgemäß zu entscheiden." Den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 26.08.2022 begründete die Bf. im Wesentlichen damit, dass die Meinung der behandelnden Ärztin ihres Sohnes und die Meinung der Gutachterin (SVGA BASB Landesstelle NÖ) voneinander abweichen würden.   Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 07.02.2023 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt: "Sachverhalt: Die Bf. beantragt für ihren Sohn *TT.MM.1995, Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab 1/2018. Das Sozialministeriumservice stellte in seinen Gutachten vom 31.8.2022 und vom 20.3.2023 einen Grad der Behinderung von 50% ab 1.1.2020 bzw. ab 1.1.2022 ohne dauernde Erwerbsunfähigkeit fest. Es erfolgte eine Abweisung der Anträge. Beschwerde wurde gegen den Abweisungsbescheid betr. den Erhöhungsbetrag eingebracht. Mit 29.3.2023 erfolgte die abweisende Beschwerdevorentscheidung (ohne Zustellnachweis). Mit 4.5.2023 wurde die Beschwerdevorentscheidung neuerlich vom Finanzservicecenter versendet. Wie es dazu kam, ist nicht mehr nachvollziehbar. Beweismittel: Beschwerdevorentscheidung; Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice Stellungnahme: Der Vorlageantrag ist verspätet eingelangt, da eine neuerliche Zustellung gem. Zustellgesetz keine Rechtswirkung auslöst. Es wird daher um Zurückweisung der Beschwerde ersucht. Sollte das Gericht zu einer anderer Ansicht kommen und die Beschwerde inhaltlich beurteilen, wird um Abweisung ersucht, da vom Sozialministeriumservice keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wurde." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. § 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF): (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. … c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d)… § 8 FLAG 1967 idgF: … (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem ***FA*** durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das ***FA*** hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird. … Folgendes Sachverständigengutachten (SVGA) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle NÖ, (mit Untersuchung), vom 31.08.2022 ist aktenkundig: "Rezidivierende depressive Störung bei ADHD; Unterer Rahmensatz berücksichtigt die Notwendigkeit einer psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Therapie. Verminderte Belastbarkeit, Rastlosigkeit und innere Unruhe im Vordergrund. Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Stellungnahme zu Vorgutachten: Erstgutachten Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern. GdB liegt vor seit: 01/2020 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Eine rückwirkende Anerkennung ist ab Behandlungsbeginn 2020 möglich, psychiatrisch fachärztlicher Befund erst von 08/2022 vorliegend. Der Sohn der Bf. ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen." Das zweite aktenkundige SVGA des BASB Landesstelle NÖ vom 22.03.2023 lautet im Wesentlichen wie folgt: "Rezidivierende depressive Störung bei ADHS bei tlw. Antriebsstörung sowie Rastlosigkeit und innerer Unruhe. Unterer Rahmensatz, da bei medikamentöser Behandlung subjektiv gebessert, zusätzlich "Coaching" gegeben. Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung zum VGA aus 08/2022; die Einschätzung erscheint weiterhin gerechtfertigt, obgleich subjektiv eine gewisse Besserung berichtet wird. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: nein Begründung: Seit VGA wird bereits eine gewisse Besserung berichtet, die Behandlungsoptionen sind nicht ausgeschöpft. (Derzeit "Coaching", jedoch keine ADHS-adäquate Psychotherapie.) GdB liegt vor seit: 01/2022 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Anhand VGA. Der Sohn der Bf. ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen." Das dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zugrunde zu legende letzte aktenkundige SVGA des BASB vom 22.03.2023 ist iVm den Vorgutachten sowie iVm der gesamten Aktenlage schlüssig und vom Bundesfinanzgericht daher nicht zu widerlegen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass das Bundesfinanzgericht (wie grundsätzlich auch die Behörden) aufgrund des Legalitätsprinzips im Sinne des § 8 Abs 6 FLAG 1967 idgF an das schlüssige nicht zu widerlegende Sachverständigengutachten vom 22.03.2023 gebunden ist. Da laut nunmehr relevantem SVGA vom 22.03.2023 (ebenso wie bereits im o.a. Vorgutachten) für den volljährigen Sohn der Bf. keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, liegen die gesetzlich normierten Anspruchsvoraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe nicht vor (§ 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 iVm § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 idgF). Weiters ist der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe lediglich bei bestehendem Anspruch auf den Familienbeihilfengrundbetrag möglich, weshalb auch aus diesem Grund mangels Anspruchs auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe abzuweisen ist. Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes im o.a. Abweisungsbescheid, in der o.a. Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Begründung im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht (BFG) betreffend Nichterfüllen der Anspruchsvoraussetzungen auf Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (erhöhte Familienbeihilfe) im gegenständlichen Fall hingewiesen, und diese Begründungen sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des beschwerdegegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Wien, am 27. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102627/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102627.2023
Stammnummer
142121
Gültig
27.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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