Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102647/2023
Zufluss von Einnahmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102647/2023vom 22.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch APEX-Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Hietzinger Hauptstraße 22/1/101, 1130 Wien, über die Beschwerde vom 19. Juli 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Juli 2022 betreffend Einkommensteuer 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2020 wird wie folgt berechnet:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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1.773,25 €
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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Bezugsauszahlende Stelle
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Stpfl. Bezüge(245)
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A KG
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11.309,44 €
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B Bau GmbH
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0,00 €
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VBV Vorsorgekasse AG
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0,00 €
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BONUS Vorsorgekasse VG 2
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0,00 €
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Pauschbetrag für Werbungskosten
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-132,00 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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12.950,69 €
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
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Pauschbetrag für Sonderausgaben
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-60,00 €
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Einkommen
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12.890,69 €
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Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
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0% für die ersten 11.000,00
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0,00 €
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20% für die restlichen 1.890,69
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378,14 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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378,14 €
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Verkehrsabsetzbetrag
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-800,00 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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-421,86 €
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Einkommensteuer
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-421,86 €
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Davon erstattungsfähig gem. § 33 Abs. 8 Z 2 EStG 1988
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-400,00 €
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Anrechenbare Lohnsteuer (260)
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0,00 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
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-400,00 €
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Laut Einkommensteuerbescheid vom 1. Juli 2022 bezog der Beschwerdeführer (Bf.) im streitgegenständlichen Jahr 2020 neben Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.773,25 noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von folgenden bezugsauszahlenden Stellen:
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A KG
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15.677,85 €
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B Bau GmbH
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8.007,36 €
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VBV Vorsorgekasse AG
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0,00 €
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BONUS Vorsorgekasse VG 2
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0,00 €
Festzuhalten ist, dass der Bf. bei der B Bau GmbH von 10.08.2020 bis 12.07.2021 als Angestellter beschäftigt war. Er war mit 20 Wochenstunden angemeldet. Das Dienstverhältnis endete nach den Angaben des Bf. durch Austritt und Zurücklegung der gewerberechtlichen Geschäftsführertätigkeit.
Mit Eingabe (FinanzOnline) vom 19. Juli 2022 erhob der Bf. gegen den oa Bescheid Beschwerde und führte begründend aus, dass sowohl die Firma B Bau GmbH als auch die Fa. A KG im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemeldet hätten, Firma B Bau in Höhe von € 8.007,36 und Firma A in Höhe von € 15.677,85. Firma B Bau GmbH sei in Insolvenz, es seien keine Bezüge aus den Jahren 2020 und 2021 bezahlt worden. Fa. A habe für das Jahr 2020 € 11.309,32 gezahlt. Die Monate 6/20 und 10-12/2020 seien noch offen. Es werde daher um amtliche Korrektur der gemeldeten Lohnzettel 2020 ersucht. In der Beilage übermittelte der Bf. den Mailverkehr mit der Firma A und die Forderung gegen die B Bau GmbH beim Insolvenzschutzverband.
Mit Bescheid vom 06.12.2021 der IEF Service GmbH wurde der Antrag des Bf. auf Insolvenz-Entgelt auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. B Bau GmbH abgewiesen. Im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der Bf. eine nach den Verhältnissen im Betrieb inhaltlich und zeitlich ausreichende Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer tatsächlich ausübte, oder lediglich eine Umgehung der gewerberechtlichen Vorschriften durch ein vorgetäuschtes Dienstverhältnis vorliegt. Für die bloße Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung ohne Betätigung gebührt kein Insolvenz-Entgelt.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird ausgeführt, dass innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die Klage beim Landesgericht Wr. Neustadt oder bei der IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Eisenstadt erhoben werden kann.
Laut Aktenlage machte der Bf. davon keinen Gebrauch.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. April 2023 wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Lohnzettel-Korrektur der Fa. A KG antragsgemäß durchgeführt worden sei. Bei der Fa. B Bau GmbH sei anzunehmen, dass die Bezüge nach Rücksprache mit dem Masseverwalter und dem IEF-Fonds ausbezahlt worden seien. Es werde keine Änderung vorgenommen.
Mit Eingabe vom 21.04.2023 über FinanzOnline stellte der steuerliche Vertreter des Bf. einen Vorlageantrag. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. weder von der Fa. B Bau GmbH noch vom IEF-Fond Bezüge ausbezahlt bekommen habe. Es werde nochmals um Berichtigung bzw. Stornierung des gemeldeten Lohnzettels der Fa. B Bau GmbH und um Neuberechnung der Einkommensteuer 2020 ersucht.
Als Beilagen wurden der Mailverkehr zwischen dem Bf. und der Fa. B Bau GmbH datiert vom 13. Jänner 2021, 13. Dezember 2020, 11. November 2020 und 28. Oktober 2020 und die Schreiben zwischen dem Bf. und der Arbeiterkammer vom 14.10.2021 und 7.12. 2021 übermittelt.
Das Mail des Bf. vom 13. Jänner 2021 an die Fa. B Bau GmbH lautet wie folgt:
"…da ich trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute keine Gehaltszahlung erhalten habe, gebe ich Ihnen als letztmalige Frist den 31.01.2021 für den Zahlungseingang bekannt!
Meine Bankverbindung - Bank Austria IBAN. XY
Bei Nichteinhaltung der Frist sehe ich mich leider gezwungen, die Gewerbeberechtigung bei der Bezirksbehörde zurückzulegen!
.."
In den beiden Schreiben von der Arbeiterkammer wurde dem Bf. im Wesentlichen mitgeteilt, dass Mangels Erfolgsaussichten kein Rechtsschutz für die Klage gegen die Bestreitung des Insolvenzverwalters gewährt werden kann. Sollte der Bf. der Meinung sein, dass die Bestreitung des Insolvenzverwalters zu Unrecht erfolgt sei, müsse der Bf. die Klage umgehend beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Die dadurch entstehenden Kosten wären vom Bf. zu tragen.
Mit Bericht vom 31. Juli 2023 legte die belangte Behörde die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass aus Sicht der belangten Behörde das Vorbringen, der Bf. habe keinerlei Auszahlungen erhalten, unglaubwürdig sei. Es würde nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass der Bf. elf Monate auf sämtliche Auszahlungen verzichtet und dies so hingenommen habe.
Der Bf. habe nämlich - soweit ersichtlich - keinerlei Anstrengungen unternommen, den Bescheid des IEF vom 06.12.2021 zu bekämpfen und/oder eine entsprechende Feststellungsklage beim örtlichen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.
Im Zuge des Verfahrens vor dem BFG wurde der Bf. mit Vorhalt vom 8. August 2023 ersucht die Kontoauszüge seines Gehaltskontos für den Zeitraum 10.08.2020 bis 31.12.2020 vorzulegen.
Mit E-Mail vom 14. August 2023 übermittelte der Bf. die Kontoauszüge des streitgegenständlichen Zeitraums. Festzuhalten ist, dass auf diesen keine Überweisung der Fa. B Bau GmbH an den Bf. ersichtlich ist.
Mit Schreiben vom 16. August wurden die oa Unterlagen der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Eingabe vom 25.08.2023 nahm das Finanzamt zum Schreiben vom 16.08.2023 wie folgt Stellung:
"Es darf - wie bereits in der Stellungnahme des Vorlageberichtes ersichtlich - ausgeführt werden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass der Bf. über den gesamten Zeitraum seiner Anstellung keinerlei Auszahlungen erhalten hat und diese auch nicht klagsweise geltend gemacht hat.
Wenn er nunmehr angibt, dass er nur "Scheingeschäftsführer" gewesen sei und deswegen den Klagsweg nicht eingeschlagen habe, so spricht dies dafür, dass ihm dieser Umstand bekannt gewesen ist und er diesfalls bereits den entsprechenden Gesetzen zuwidergehandelt hat.
Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die entsprechenden Ausführungen des Insolvenzschutzverbandes sowie der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH verwiesen.
Im Übrigen ist es amtsbekannt, dass in der Baubranche viele Zahlungen bar abgewickelt werden.
Die bloße Tatsache, dass auf den vorgelegten Kontoauszügen keine Eingänge vorhanden sind, ist daher zum Nachweis des Nichterhalts von Zahlungen nicht geeignet. Weiters ist der belangten Behörde nicht bekannt, ob es sich um das einzige Konto des Beschwerdeführers handelt.
Aus den genannten Gründen wird von der belangten Behörde weiterhin die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt."
Im Mail vom 17. August 2023 führte die Lohnsteuerprüferin der Fa. B Bau GmbH aus:
"Ich habe mir nochmals die Mails und meine Aufzeichnungen angesehen. Frau D hat damals die Mitteilung bekommen, dass die Auszahlungen bis 30.6.2021 stattgefunden haben. Dies deckt sich auch mit den Forderungsanmeldungen der anderen Dienstnehmer. Bei Baufirmen ist es auch üblich die Bezüge bar auszuzahlen. Herr bf. wäre der einzige Dienstnehmer, der keinen Bezug seit Beginn der Beschäftigung 08/20 erhalten hat. Herr E von der AK meinte auch, dass Herr bf. seinen Bezug erhalten hat. Der IEF hat diese Ansicht anscheinend auch geteilt, da er nichts ausbezahlt hat. Ich habe daher die Lohnsteuer und Kommunalsteuer nicht gutgeschrieben. Mehr weiß ich leider nicht mehr."
Mit E-Mail vom 19. August 2023 übermittelte der Bf. noch weitere Kontoauszüge für den Zeitraum Dezember 2020 bis 29. Juli 2021 und die Meldung der Zurücklegung seiner gewerberechtlichen Geschäftsführertätigkeit am 02.02.2021 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt. Darin wird ua ausgeführt: "Die Begründung ist mein berechtigter Austritt aus dem Dienstverhältnis durch offene Gehaltsforderungen seit vorigem Jahr an das Unternehmen nach Besprechung mit meinem Rechtsbeistand".
Weiters führte der Bf. aus:
"Am 09.07.2020 um 09:00 Uhr war ich in der Notariatskanzlei (in Schwechat) anwesend, wo die Fa. B Bau GmbH vom Geschäftsführer F an den neuen Geschäftsführer G übergeben bzw. verkauft wurde - bis zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch keine Probleme mit der Firma.
Ich habe weder einen Barbetrag, noch eine Banküberweisung von der Firma erhalten!!! Und bin daher aus dem Unternehmen ausgetreten.
Eine Klage beim Arbeitsgericht wurde von der Arbeiterkammer NÖ nicht unterstützt, da ich nur als "Scheingeschäftsführer" tätig war. Aus diesem Grund gibt es für mich auch keine Erfolgsaussichten und kein Geld vom IEF Fonds."
Diese Unterlagen wurden der belangten Behörde mit E-Mail vom 21. August 2023 weitergeleitet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Fa. A KG:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich das BFG hinsichtlich der Fa. A KG der Meinung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung anschließt und eine Berichtung des Lohnzettels zu erfolgen hat, da die Fa. A an den Bf. im Jahr 2020 nur € 11.309,32 statt € 15.677,85 ausgezahlt hat. Dies wurde bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 17. April 2023 umgesetzt.
2. Fa. B Bau GmbH:
Der Bf. war bei der Fa. B Bau GmbH von 10.08.2020 bis 12.07.2021 als gewerberechtlicher Geschäftsführer beschäftigt. Er war mit 20 Wochenstunden angemeldet. Das Dienstverhältnis endete nach den Angaben des Bf. durch Austritt und Zurücklegung der gewerberechtlichen Geschäftsführertätigkeit im Februar 2021.
Seitens der Fa. B Bau GmbH wurde für diese Zeit ein Lohnzettel übermittelt. Aufgrund dessen wurden dem Bf. im Jahr 2020 nichtselbständige Einkünfte in Höhe von € 8.007,36 (Kz 245) zugerechnet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt wurde am **.**.2021 der Konkurs über die Fa. B Bau GmbH eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom **.**.2022 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst.
Im vorliegenden Fall ist der Zufluss der im übermittelten Lohnzettel ausgewiesenen Einkünfte an den Bf. strittig. Der Bf. bestreitet den Zufluss der Bezüge von der Fa. B Bau GmbH im Jahr 2020.
Aus dem Bescheid der IEF Service GmbH datiert vom 06.12.2021 geht hervor, dass der Bf. für das Jahr 2020 folgende Forderungen geltend macht hat.
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Forderung
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Von
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Bis
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Beantragt in €
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Abgelehnt in €
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Laufendes Entgelt
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10.08.2020
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31.08.2020
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1.040,00
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1.040,00
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01.09.2020
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30.09.2020
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1.451,00
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1.451,00
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01.10.2020
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31.10.2020
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1.451,00
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1.451,00
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01.11.2020
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30.11.2020
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1.440,00
|
1.440,00
| |
01.12.2020
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31.12.2020
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1.451,00
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1.451,00
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Urlaubszuschuss
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10.08.2020
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31.12.2020
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589,00
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589,00
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Weihnachtsremuneration
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10.08.2020
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31.12.2020
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589,00
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589,00
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Summe
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8.011,00
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8.011,00
Dieser vom Bf. beantragte Wert entspricht bis auf eine kleine Differenz jenem Betrag, der auch von der Fa. B Bau GmbH im Lohnzettel ausgewiesenen wurde.
Die belangte Behörde hält dem im Wesentlichen entgegen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würde, dass der Bf. über den gesamten Zeitraum seiner Anstellung keinerlei Auszahlungen erhalten und diese auch nicht klagsweise geltend gemacht habe.
2. Beweiswürdigung
Ob eine Tatsache (hier: die Frage, ob der Bf. in den Monaten August bis Dezember 2020 Lohnzahlungen erhielt) als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO). Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz BAO, Kommentar, 7. Auflage, Tz 8 zu § 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das BFG geht davon aus, dass der Bf. tatsächlich keine Bezüge erhalten hat.
Dies aus nachstehenden Gründen:
Aus den vom Bf. im Zuge des Verfahrens vor dem BFG vorgelegten Kontoauszügen mit der Nr. XY sind im streitgegenständlichen Zeitraum und auch bis 29. Juli 2021 keine Zahlungen der Fa. B Bau GmbH ersichtlich.
Dieses Konto mit der Nummer XY ist genau jenes Konto, dass der Bf. auch in den jeweiligen Mails wegen fehlender Gehaltszahlungen an die Fa. B Bau GmbH übermittelt hat. Als Beweis dafür sind folgende Mails angeführt:
vom 28.Oktober 2020 (Betreff: Gehaltszahlungen 08-09/2020) "Ich hoffe es geht Ihnen gut und wäre sehr dankbar für eine Gehaltszahlung oder einen Acontobetrag auf mein Konto bei der Bank Austria XY"
vom 11. November 2020 (Betreff: Gehaltszahlungen 08-09/2020) "Ich hoffe es geht Ihnen gut und wäre sehr dankbar für eine Gehaltszahlung oder einen Acontobetrag auf mein Konto bei der Bank Austria XY"
vom 13. Dezember 2020 (Betreff: Gehaltszahlungen 08-11/2020) "Zur Erinnerung - habe bis heute keinen Zahlungseingang!"
vom 13. Jänner 2021 (Betreff: Offene Gehaltszahlungen 2020) "…da ich trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute keine Gehaltszahlung erhalten habe, gebe ich Ihnen als letztmalige Frist den 31.01.2021 für den Zahlungseingang bekannt! Meine Bankverbindung - Bank Austria IBAN. XY. Bei Nichteinhaltung der Frist sehe ich mich leider gezwungen, die Gewerbeberechtigung bei der Bezirksbehörde zurückzulegen!"
Am 02.02.2021 hat der Bf. schriftlich seine gewerberechtliche Geschäftsführertätigkeit beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zurückgelegt. Als Begründung hat er dafür seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis wegen offener Gehaltsforderungen angegeben.
Wenn die belangte Behörde nun vorbringt, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen würde, dass der Bf. elf Monate auf sämtliche Auszahlungen verzichtet und dies so hingenommen habe. Dann ist dem entgegenzuhalten, dass der Bf. dies eben nicht so hingenommen hat. Der Bf. hat schon während seines aufrechten Dienstverhältnisses mit der Fa. B Bau GmbH die offenen Gehaltsforderungen für 08-11/2020 eingefordert. Diese Vorgangsweise des Bf. wird seitens des BFG als wichtiges Indiz dafür gewertet, dass der Bf. tatsächlich kein Gehalt bekommen hat. Er hat zeitnah die offenen Gehaltszahlungen von der Fa. B Bau GmbH wiederholt eingefordert.
Dass der Bf. gegen den Bescheid des IEF nicht geklagt hat, ist nach Ansicht des BFG dem Umstand geschuldet, dass darin ausdrücklich festgehalten ist, dass für die bloße Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung ohne Betätigung kein Insolvenz-Entgelt gebührt. Eine Klage des Bf, der selbst zugibt, dass er nur als "Scheingeschäftsführer" tätig gewesen ist (s. Mail vom 19. August 2023), wäre nicht sinnvoll und auch nicht erfolgversprechend gewesen. Der Bf. hat daher auch kein Geld vom IEF Fonds erhalten.
Auch eine allfällige Klage des Bf. beim Arbeitsgericht wäre von der Arbeiterkammer NÖ nicht unterstützt worden, da er nur als "Scheingeschäftsführer" tätig war.
Das ebenfalls vom Finanzamt vorgebrachte Argument, dass es amtsbekannt sei, dass in der Baubranche viele Zahlungen bar abgewickelt werden, wird nach Meinung des BFG durch die oben getätigten Ausführungen, widerlegt. Zudem hat die belangte Behörde dafür keinen konkreten Anhaltspunkt.
Überdies sind auch Zahlungsschwierigkeiten der Fa. B Bau GmbH aufgrund des nahenden Insolvenzverfahrens nicht von der Hand zu weisen.
Auch dem Vorbringen der belangten Behörde, dass nicht bekannt sei, ob es sich um das einzige Konto des Bf. handeln würde, ist entgegenzuhalten, dass davon ausgegangen werden kann, dass allfällige Zahlungen der Fa. B Bau GmbH auf das vom Bf. bekanntgegebene Bankkonto (siehe die erwähnten Mails des Bf.) erfolgt wären.
Wenn die Lohnsteuerprüferin in der Mail vom 17. August 2023 ausführt, dass Auszahlungen bis 30.06.2021 stattgefunden hätten und sich dies auch mit den Forderungsanmeldungen der anderen Dienstnehmer decken würde, dann ist dem entgegenzuhalten, dass auch auf den vom Bf. vorgelegten Kontoauszügen für das Jahr 2021 (Kontobewegungen bis Ende Juli 2021) keine Zahlungseingänge von der Fa. B Bau GmbH vorhanden sind. Aber selbst für den Fall, dass im Jahr 2021 Zahlungen erfolgt wären, würden diese aber nicht gem. § 19 EStG 1988 im Jahr 2020 als zugeflossen gelten.
Nach Ansicht des BFG konnte der Bf. somit glaubhaft darlegen, dass er im Jahr 2020 weder einen Barbetrag noch eine Banküberweisung von der Firma erhalten hat und daher aus dem Unternehmen ausgetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung und Erwägungen
Gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Zugeflossen sind Einnahmen demnach dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält.
Da der tatsächliche Zufluss der Einnahmen nicht nachgewiesen werden konnte, können diese dem Bf. nicht zugerechnet werden. Der Bf. hat nachweislich keine Zahlungen seines ehemaligen Arbeitsgebers auf das von ihm angeführte Konto erhalten. Da von der Abgabenbehörde außer dem eingespielten Lohnzettel kein Nachweis des tatsächlichen Zuflusses erbracht werden konnte, war der Beschwerde aus oa Gründen stattzugeben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei gegenständlicher Frage handelt es sich um eine reine Sachverhalts- und keine Rechtsfrage, weswegen eine ordentliche Revision an den VwGH nicht zulässig ist.
Wien, am 22. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102647/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102647.2023
- Stammnummer
- 142096
- Gültig
- 22.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF