Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0119-W/03
Einleitungsbescheid wegen Verdacht der Abgabenhinterziehung im Zzusammenhang mit verdeckter Gewinnausschüttung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0119-W/03vom 21.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn R.B., vertreten durch Ernst & Young
Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH, 1220 Wien, Wagramer
Straße 19, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Juli
2003 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Baden vom 30. Juni 2003,
SN 016/2003/00029-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Verdachts
der Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer der Jahre 1998 bis 2000 mit einem
Gesamtbetrag von ATS 1.835,00 (entspricht € 133,35) aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Juni 2003
hat das Finanzamt Baden als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 016/2003/00029-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als
Geschäftsführer der Firma R-GmbH im Bereich des Finanzamtes Baden
vorsätzlich
a) infolge Abgabe unrichtiger
Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für die Kalenderjahre
1998 - 2000, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe,
nämlich
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1998
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1999
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2000
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Summe
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Umsatzsteuer
i.H.v
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587,00
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500,00
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748,00
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1.835,00
(€ 133,35)
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Körperschaftsteuer
i.H.v.
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14.212,00
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14.212,00(€
1.032,83)
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ATS (€)
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14.799,00
|
500,00
|
748,00
|
16.047,00
(€ 1.166,18)
verkürzt,
sowie
b) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von den § 96 Abs. 3 EStG entsprechenden
Kapitalertragsteueranmeldungen Verkürzungen an
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1998
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1999
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2000
|
Summe
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Kapitalertragsteuer
i.H.v
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144.242,00
|
80.886,00
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169.534,00
|
ATS
394.662,00 (€ 28.681,21)
bewirkt und hiemit ein
Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1 und 3 lit. a und b FinStrG begangen
habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Verdacht aufgrund der
Feststellungen laut Prüfungsbericht vom 4. November 2002 Tz. 16 und 22
ergebe, da der Bf. trotz Kenntnis der abgabenrechtlichen Vorschriften diesen
zuwider gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Juli 2003, in
welcher die Aufhebung des Bescheides beantragt werde. Aus dem Bescheid sei kein
Vorsatz der Abgabenverkürzung zu erkennen. Bei den Besprechungen mit den
Betriebsprüfern sei es diesen nicht klar gewesen, wie sie den vorliegenden
Sachverhalt beurteilen sollten, da sie selbst verschiedene Möglichkeiten
vorgeschlagen hätten. Da keiner dieser Vorschläge der Rechtsmeinung
des Bf. entsprochen habe, habe sich die Betriebsprüfung für die im
Betriebsprüfungsbericht angeführte Darstellung entschieden. Gegen die
aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Abgabenbescheide seien
entsprechende Rechtsmittel erhoben worden und das Verfahren in zweiter Instanz
anhängig.
Die in Tz. 16 des
Betriebsprüfungsberichtes angeführten nicht anerkannten Vorsteuern
betreffen vor allem entweder Vorsteuerbeträge, die irrtümlich in den
Umsatzsteuererklärungen angesetzt oder Vorsteuerbeträge, die aufgrund
der Einigung mit der Betriebsprüfung nach Abwägung der rechtlichen
Würdigung als nicht abzugsfähig angesetzt worden seien. Dabei seien
auch verschiedene andere nicht einzeln angeführte Vorsteuerbeträge von
der Betriebsprüfung anerkannt worden.
Die in Tz. 16 angeführten
Vorsteuern sowie die sonstigen, ohne die "Werbungskosten" in Tz 22a
angeführten nicht abzugsfähigen Aufwendungen betreffen
geringfügige Beträge, die grundsätzlich zu keinem
finanzstrafrechtlichen Delikt führen können, da sie im Rahmen der
rechtlichen Betrachtung keine eindeutigen nicht abzugsfähigen
Betriebsausgaben seien.
Die in Tz. 22 angeführten
"Werbungskosten" betreffen jene Beträge, aufgrund deren das
Berufungsverfahren in die zweite Instanz gehe, da seitens der
Betriebsprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werde.
Nach Ansicht des Bf. bestehe aber in diesem Zusammenhang keine verdeckte
Gewinnausschüttung, sondern eine zulässige Darlehensgestaltung. Im
vorliegenden Fall könne in keinem Fall von Vorsatz ausgegangen werden, da
es sich bei den "Werbungskosten" nicht, wie von der Abgabenbehörde
angenommen, um eine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern um eine rechtlich
zulässige Darlehensgestaltung gehandelt habe.
Der bestehende Verdacht
könne daher nicht aufrechterhalten werden. Daher hätte von der
Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 82 Abs. 3 FinStrG
abgesehen werden müssen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2
bewirkt,
a) wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten,
b) wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
wurden.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047).
Wenn der Bf. ausführt,
dass es den Betriebsprüfern anlässlich der Besprechungen nicht klar
gewesen sei, wie sie den vorliegenden Sachverhalt beurteilen sollten, da sie
selbst verschiedene Möglichkeiten vorgeschlagen hätten, wird
übersehen, dass die Finanzstrafbehörde - unabhängig von den
Vorstellungen der Abgabenbehörde oder des Bf., der festgehalten hat, dass
sich die Betriebsprüfung für die im Betriebsprüfungsbericht
angeführte Darstellung entschieden habe, da keiner dieser Vorschläge
der Rechtsmeinung des Bf. entsprochen habe - den Sachverhalt auf
finanzstrafrechtlich relevante Elemente zu prüfen hat. Entsprechend des
schließlich vorliegenden und von der Finanzstrafbehörde zu
prüfenden Sachverhalts wurde der Verdacht eines Finanzvergehens
festgestellt, der im angefochtenen Bescheid mündete.
Zu den weiteren
Ausführungen des Bf., gegen die aufgrund der Betriebsprüfung
ergangenen Abgabenbescheide seien Rechtsmittel erhoben worden und das Verfahren
in zweiter Instanz anhängig, darf darauf hingewiesen werden, dass der Bf.
mit Schreiben vom 9. Februar 2005 der Vorlageantrag vom 10. Juni 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Baden vom 30. April 2003 betreffend
Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom 12. November 2002
zurückgenommen hat, somit das diesbezügliche Vorbringen einer
Überprüfung nicht standhält, wobei nicht übersehen werden
darf, dass laut Veranlagungsakt die vom Bf. angesprochenen verschiedenen
Möglichkeiten auch für den Bf. ungünstigere Varianten beinhalten,
sodass er diesbezüglich im Finanzstrafverfahren nicht beschwert sein kann.
Zum Beschwerdevorbringen, nach
Ansicht des Bf. bestehe hinsichtlich der Tz. 22 bzw. 22a keine verdeckte
Gewinnausschüttung, sondern eine rechtlich zulässige
Darlehensgestaltung, weshalb in keinem Fall von Vorsatz ausgegangen werden
könne, ist zu erwähnen, dass Werbungskosten bei der Einzelfirma
geltend gemacht, aber von der Firma R-GmbH nicht bezahlt, sondern nur auf dem
Verrechnungskonto gebucht wurden, wobei sich das Verrechnungskonto dadurch um
ein beträchtliches Ausmaß erhöht hat. Vereinbarungen über
Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten und allfällige Sicherheiten
wurden keine getroffen, sodass eine nicht ohne weiteres als Ausschüttung
erkennbare Zuwendung an den Bf. als an einer Körperschaft beteiligten
Person (verdeckte Gewinnausschüttung) gegeben war.
Die abgabenbehördlichen
Feststellungen können umso mehr den finanzstrafrechtlichen
Überlegungen betreffend Verdacht einer Abgabenhinterziehung zugrunde gelegt
werden, als sich nunmehr auch der Bf. der Meinung der Abgabenbehörde, die
die Vorgangsweise als eine verdeckte Gewinnausschüttung und nicht als
zulässige Darlehensgestaltung gewertet hat, angeschlossen hat, wurde doch
die abgabenbehördliche Berufung (Vorlageantrag) mit Schrieben vom 9.
Februar 2005 zurückgenommen. Dass der Bf. einem fremden Dritten
gegenüber wohl nie ein Darlehen einräumen würde, ohne sich die
Rückzahlung abzusichern entspreche nicht den Erfahrungen des täglichen
Lebens oder der üblichen Geschäftsabläufe, weshalb sich auch die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz dem Beschwerdebegehren, es könnte
sich um eine zulässige Darlehensgewährung gehandelt haben, nicht
anschließen kann. Aus dem Umstand, dass einerseits versucht wurde, die
Werbungskosten abzusetzen, ohne andererseits einen korrespondierenden Zufluss zu
versteuern, lässt sich zumindest der Verdacht auf vorsätzliches
Verhalten einer Abgabenhinterziehung hinsichtlich Körperschaftsteuer bzw.
Kapitalertragsteuer ableiten.
Den
Beschwerdeausführungen, aus dem Bescheid sei kein Vorsatz einer
Abgabenhinterziehung zu erkennen, ist zu erwidern, dass den Ausführungen in
der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, dass der Bf.
trotz Kenntnis der abgabenrechtlichen Vorschriften diesen zuwider gehandelt
habe. Entgegen der Ansicht des Bf. ist darin ein Verdacht auf vorsätzliche
Begehung einer Abgabenhinterziehung inkludiert.
Zu den in Tz. 16 des
Betriebsprüfungsberichtes angeführten nicht anerkannten Vorsteuern ist
allerdings festzuhalten, dass die Vorsteuerkürzungen sich vorwiegend auf
Zurechnungen konzentrieren, die allerdings nicht näher ausgeführt
werden, weshalb vor allem die subjektive Tatseite insoweit nicht
überprüft werden kann. Für die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz scheint diesen unkommentierten Zurechnungen zudem der Charakter von
Sicherheitszuschlägen anzuhaften, die finanzstrafrechtlich unbeachtlich
sind. Wenn zudem Vorsteuerkorrekturen aufgrund einer Einigung mit der
Betriebsprüfung vorgenommen wurden (für Reinigungskosten in Höhe
von ATS 87,17 bzw. Handy in Höhe von ATS 248,33), kann daraus mangels
Zuordenbarkeit keinesfalls eine nachvollziehbare objektive Verkürzung oder
eine subjektive Vorwerfbarkeit abgeleitet werden. Zusammengefasst ist daher
- ungeachtet der Geringfügigkeit der Beträge - ein
Verdacht auf eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung betreffend Umsatzsteuer
der Jahre 1998 bis 2000 im Gesamtbetrag von ATS 1.835,00 (entspricht
€ 133.35) aus den Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar, weshalb der
angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben war.
Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob das Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde,
bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verdeckte Gewinnausschüttungmehrere Varianten bei BP möglichZurückziehung des Rechtsmittel gegen Abgabenbescheide
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0119-W/03
- Stammnummer
- 14208
- Gültig
- 21.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF