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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/2100024/2023

Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Mitteilung des Finanzamtes, dass der beschwerdegegenständliche Antrag mittlerweile erledigt wurde

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/2100024/2023vom 19.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 18.8.2023 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das ***FA*** betreffend Familienbeihilfe, SVNR ***1***, StNr ***2***, beschlossen: Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung ***Bf1*** hat mit Eingabe vom 18.8.2023, eingelangt beim BFG am 12.9.2023, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zum Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom 6.10.2022 erhoben. § 284 BAO lautet auszugsweise: (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. (2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen. (3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. (6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird. Das Finanzamt Österreich (FAÖ) teilte dem BFG gleichzeitig mit der Weiterleitung der Säumnisbeschwerde am 12.9.2023 mit, dass der betroffene Antrag seitens des FAÖ am 11.9.2023 genehmigt und die Auszahlung der Familienbeihilfe veranlasst wurde. Die versäumte Entscheidung wurde seitens des FAÖ somit erlassen. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt nunmehr nicht mehr vor. Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde. Im Familienbeihilfenverfahren ergeht nur ein Bescheid, insoweit dem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist (§ 13 FLAG 1967). Da die versäumte Entscheidung nunmehr erfolgte und die Auszahlung der Familienbeihilfe mit 11.9.2023 aus dem elektronischen Akt ersichtlich ist, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Graz, am 19. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/2100024/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RS.2100024.2023
Stammnummer
142051
Gültig
19.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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