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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102955/2023

Keine Weitergeltung der Beschwerde im Sinne des § 253 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102955/2023vom 21.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Isabella Doris Broschek, Grundgasse 10, 2551 Enzesfeld-Lindabrunn, über die Vorlage des Bescheides des Finanzamtes Österreich vom 23. Mai 2023 betreffend Einkommensteuer 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Infolge Nichtanwendung des § 253 BAO wird das Verfahren eingestellt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung § 253 BAO regelt: Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst. Mit Verweis auf den mit 21.09.2023 datierten Beschluss des Bundesfinanzgerichts GZ. RV/7102946/2023, mit welchem der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom 27.04.2023 betreffend die Einkommensteuerbescheide 2018, 2019, 2020 und 2021 vom 09.03.2023 als verspätet zurückgewiesen wurde, ist zu dem gleichzeitig als angefochten vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2018 vom 23.05.2023 (Änderungsbescheid nach § 295 BAO) auszuführen: Aus § 253 BAO ist abzuleiten, dass nachträglich gem. § 295 BAO geänderte Bescheide, wie im konkreten Fall der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 23.05.2023 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides (im konkreten: Einkommensteuerbescheid 2018 vom 09.03.2023) treten und die gegen den früheren Bescheid gerichtete Bescheidbeschwerde als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet gilt. Der § 253 BAO gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Änderungsbescheides nach § 295 Abs. 1 BAO die Bescheidbeschwerde vorübergehend durch eine Beschwerdevorentscheidung als erledigt gilt. Allerdings bewirkt nur der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag, dass die Beschwerde von der Einbringung des Antrages an wieder als unerledigt gilt, folglich die gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid gerichtete Bescheidbeschwerde als auch gegen den Änderungsbescheid gerichtet gilt (vgl. Ritz BAO6, § 253 Tz 4, Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 264 Rz 9, § 253 Rz 1). Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass bei Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2018 am 23.05.2023 die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2023 bereits erledigt war und durch den nicht rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag nicht als unerledigt gilt (s. oben genannter Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 21.09.2023). Eine Weitergeltung der Beschwerde gegen den späteren Bescheid vom 23.05.2023 war demzufolge nicht möglich; es fehlt in diesen Fällen jede verfahrenstechnische Möglichkeit, die Beschwerde auf den ersetzenden Bescheid zu beziehen (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 253 Rz 1; VwGH 21.03.1995, 90/14/0233). Aus diesen Gründen war das Verfahren infolge Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts einzustellen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob die Bescheidbeschwerde auch gegen den später ergangenen Änderungsbescheid weitergilt ergab sich klar aus den im Beschluss zitierten Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Revision nicht zulässig ist. Wien, am 21. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102955/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102955.2023
Stammnummer
142041
Gültig
21.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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