Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0097-L/05
1. Familienheimfahrten eines im Inland tätigen Arbeiters nach Bosnien-Herzegowina 2. Miet- bzw. Betriebskostenaufwendungen für Firmenunterkunft 3. außergewöhnliche Belastung für ein in Bosnien-Herzegowina lebendes minderjähriges Kind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0097-L/05vom 18.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des S.Z., Arbeiter, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt,
1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Grieskirchen-Wels betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2002 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben:
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
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Art
|
Höhe
|
1998
|
Einkommen
|
S179.747,00
|
Einkommensteuer
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S 24.076,20
|
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- anrechenbare Lohnsteuer
|
-S 41.042,40
|
|
|
-S16.966,00
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
€1.232,96
|
Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
Jahr Einkommen
|
S 160.469,00
|
Einkommensteuer
|
S 18158,88
|
1999
|
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- anrechenbare Lohnsteuer
|
-S 32.642,00
|
|
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-S 14.483,00
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
€ 1.052,52
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
Einkommen
|
S 207.179,00
|
Einkommensteuer
|
S 28.703,88
|
2000
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- anrechenbare Lohnsteuer
|
-S43.706,90
|
|
|
-S15.003,00
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
€1.090,31
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
Einkommen
|
€15.697,34
|
Einkommensteuer
|
€2.345,61
|
2002
|
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- anrechenbare Lohnsteuer
|
-€ 3.228,09
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
-€882.48
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblätterzu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (gebürtiger Bosnier) ist
verheiratet und als Drahtschneider bei der Fa. Fa.M-K-BGmbHin W. ganzjährig
beschäftigt Er ist seit 6.November 1989 in Österreich.
Vom Arbeitgeber wurde eine Firmenunterkunft zur
Verfügung gestellt. Miet- bzw. Betriebskosten wurden im Berufungszeitraum
vom Bw. getragen (lt. vorgelegter Mietvereinbarung )
Die dafür bezahlte
Miete und Betriebskosten betrugen im einzelnen:
1998
€ 988,08 (ATS 13.596,00)
1999
€761,35 (ATS 10.476,00)
2000
€648,00 (ATS 8.916,00)
2001
€518,32 (ATS 7.132,00)
2002
€457,08 und
2003
€ 38,09
Seine Gattin betreibt am
Familienwohnsitz in D.. eine Land- und
Forstwirtschaft (Größe ca. 13.019 m²- davon Landwirtschaft
(Acker ca. 10.000,00 m²-lt. vorgelegten Gutbestandsblätter).
Die Grundstücke stehen jeweils im Eigentum des Berufungswerbers.
Strittig sind im konkreten
Berufungsfall folgende Punkte:
1) Reisekosten aus dem Titel
Familienheimfahrten
2) Unterhaltsabsetzbetrag bzw. außergewöhnliche
Belastung für 1 Kind (Tochter M. geb.26.10.1982 )
3) Anerkennung von Miet- bzw. Betriebskosten für
Firmenunterkunft als Werbungskosten
In den
Arbeitnehmerveranlagungserklärungen für die Zeiträume1998,
1999, 2000
Wurden zunächst keine Fahrtkosten nach
Bosnien-Herzegowina geltend gemacht.
Erst in den weiteren
Arbeitnehmerveranlagungserklärungen für obige Zeiträume sowie
für das Jahr 2002 wurden diese geltend gemacht, jedoch vom Finanzamt
zunächstnicht gewährt (Einkommensteuerbescheide vom
14.10.2003):
Vom anwaltlichen Vertreter wurde gegen die
Nichtgewährung der Familienheimfahrten Berufung (Beispiel für das Jahr
1998 - für die anderen Jahre wurden gleichlautende Berufungsschriften
verfasst) innerhalb offener Frist mit folgender Begründung erhoben:
"Wie urkundlich
nachgewiesen wurde, muß die ganzjährig am Familienwohnsitz wohnhafte
Ehefrau des
Berufungswerbers dessen landwirtschaftlichen
Besitz
am Familienwohnsitz in
Bosnien-Herzegowina für die Dauer der berufsbedingten Abwesenheit des
Berufungswerbers in Österreich
bewirtschaften.
Wie
aus der beigeschlossenen Kopie der Mietvereinbarung zwischen dem Berufungswerber
und seinem Dienstgeber hervorgeht, war und ist der Berufungswerber am
Beschäftigungsort in Österreich in einer
Firmenunterkunft
seines Dienstgebers, der M.-M.B.W., mit einer Wohnfläche von
lediglich 21,9
m
2
untergebracht. Der Berufungswerber ist in dieser Firmenunterkunft auch schon vor
dem Jahr 2002 untergebracht gewesen, wobei die Mietvereinbarung über Wunsch
des Dienstgebers immer nur für eine Dauer von 2 Jahren befristeten
abgeschlossen wurde und wird.
Wie
aus dem nunmehr im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung
veröffentlichten
Erlass des
Bundesministerium für Finanzen, der Oberbehörde des bezughabenden
Finanzamtes,vom 26.6.2003. Z 07 0101/14-1
V/7/03,
hervorgeht, stehen Aufwendungen
für Familienheimfahrten
bei
Unterbringung
des Steuerpflichtigen
in einer
Firmenunterkunft
zu, und zwar
unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer das Firmenquartier freiwillig oder
über Auftrag des Arbeitgebers benützt; dies auch dann, wenn die
Ehefrau am
Familienwohnsitz nicht berufstätig
ist.
Da
bei vorliegendem Sachverhalt die Verlegung des Familienwohnsitzes aus
Bosnien-Herzegowina nach Österreich und damit ein Nachzug der Ehefrau an
den Beschäftigungsort in Österreich nicht zumutbar ist, wird
beantragt, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid
1998
aufzuheben bzw. dahingehend
abzuändern, dass die geltend gemachten (erhöhten) Werbungskosten
für die regelmäßigen
Familienheimfahrten
des Berufungswerbers an den
Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina in der hiefür maximal begrenzten
Höhe des großen Pendlerpauschales berücksichtigt werden"
.
Vom Rechtsanwalt wurde im Verfahren
eine weitere Stellungnahme
abgegeben:
"Der Antragsteller fahre
regelmäßig von seinem inländischen Arbeitsort in
H.a.H. zu seiner Ehefrau
und seinen Kindern an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina, womit
für den Antragsteller zumindest die geltend gemachten Aufwendungen für
die Hin- und Rückfahrten verbunden seien. Die Ehefrau des Antrags-stellers
müsse für die Zeit der Beschäftigung des Antragstellers in
Österreich neben
der Kindererziehung
dessen Landwirtschaft in Bosnien-Herzegowina bewirtschaften.
Über
ein Fahrtenbuch verfüge der Antragsteller zwar nicht, jedoch wird in diesem
Zusammenhang auf das jüngere Erkenntnis des VwGH vom 7.8.2001, ZI.
97/14/0175, hingewiesen (siehe auch das beigeschlossene Info-Schreiben), wonach
die Führung eines Fahrtenbuches nicht unbedingt erforderlich sei, sondern
laut VwGH in Anwendung des § 166 BAO auf den
"Lebenssachverhalt"
abzustellen sei, der sich
tatsächlich
ereignet hat;
auch dem
Inhalt von
Erklärungen des Steuerpflichtigen
komme hier Bedeutung zu. Eine solche
eidesstättige Erklärung des Antragstellers samt begl. Übersetzung
könnte, sofern dort amtlich benötigt, über d.a. Aufforderung
ergänzend nachgereicht werden. Aufgrund der zahlreichen Ein- und
Ausreisestampiglien in den beigeschlossenen Reisepässen des Antragstellers
seien dessen regelmäßigen Familienheimfahrten jedoch nachvollziehbar
und glaubhaft.
Gemäß
dem Erkenntnisses des VfGH vom 4.12.2001, B 2366/00, bzw. aufgrund des in der
Zwischenzeit diesbezüglich ergangenen Erlasses des Bundesministerium
für Finanzen wird zusätzlich die jeweilige Berücksichtigung der
Unterhaltsleistungen
des Antragstellers für sein
bis Oktober 2000 mj.
Kind (S.M.. geb. am
26.10.1982) in Bosnien-Herzegowina
in
der Form von
Unterhaltsabsetzbeträgen
in eventu in Form von entsprechenden
außergewöhnlichen
Belastungen
beantragt. Der
Antragsteller leiste den Unterhalt für sein mj. Kind in Bosnien-Herzegowina
allein mit Hilfe seiner Einkünfte in Österreich".
In den
Berufungsvorentscheidungen vom29.11.2004
betreffend Einkommensteuer 1998,1999,2000 und 2002 wurden schließlich
Familienheimfahrtenim Maximalausmaß -gesetzlich begrenzt mit dem
Pendlerpauschale -für die Jahre 1998 und
1999 bzw. aliquotiert für das Jahr 2000 (ab November 2000
Volljährigkeit der Tochter des Bws.) gewährt bzw.
für das Jahr 2002 nicht
gewährt.
Zusammenfassung
der Begründung des Finanzamtes
(Einkommensteuer
1998, 1999, 2000)
Bescheidbegründung
"Gem. § 16 Abs. 1
EStG 1988 stellen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung
der Einnahmen
grundsätzlich Werbungskosten dar.
Dazu gehören auch
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste
Begründung eines
eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsort erwachsen
Die Begründung eines
eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst,
wenn
der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen
- von seinem
Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
- die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat
veranlasst ist oder
- die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden
kann.
Bei einer dauernden
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus
einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als € 2.200,- erzielt
oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher
Bedeutung sind.
Private Veranlassung ist
hingegen zu unterstellen, wenn der Steuerpflichtige in anderen Fällen den
bisherigen Familienwohnsitz deswegen beibehält, weil er dort z.B. ein
Eigenheim errichtet hat oder die Kinder dort die Schule besuchen. Private
Gründe können auch in der Person der Ehegattin liegen.
Keine private
Veranlassung liegt hingegen vor, wenn den Angehörigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes nachweislich ausschließlich auf Grund der Bestimmungen
des Aufenthaltsgesetzes nicht möglich ist. Von einer privat veranlassten
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Einzugsbereiches des
Beschäftigungsortes kann solange nicht gesprochen werden, als dieser
Hinderungsgrund nicht weggefallen ist.
Die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist z.B.
unzumutbar:
- Bei ständig
wechselnder Arbeitsstätte
- Wenn von vornherein mit
Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu
vier bis fünf Jahren befristet ist
- Bei Unzumutbarkeit der
(Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen
-
Wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder
wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zumutbar ist.
Bei
dem Betrieb einer Landwirtschaft in einem Größenausmaß von ca.
10.000 m2 und einem
nachgewiesenen
Einkommen in Höhe von 157,85 KM(Konvertible Mark) ist jedenfalls von keiner
wirtschaftlichen
Bedeutung auszugehen. Darüber hinaus wurde auf Grund eigener Angaben in der
Vorhaltebeantwortung
niemals um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die
Familie
in Österreich angesucht, obwohl Sie sich bereits seit November 1989 in
Österreich aufhalten.
Auf
Grund dieses Sachverhaltes und der eingangs zitierten Bestimmungen im
Zusammenhang
mit
einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung gem. § 16 (1)
EStG 1988 sind die
gesetzlichen Voraussetzungen für Familienheimfahrten
ab November
2000
(Volljährigkeit
M.
geb. 26.10.1982) nicht mehr erfüllt, sodass Ihrem Berufungsbegehren
ab
diesem
Zeitpunkt
nicht mehr Folge geleistet
werdenkonnte".
Einkommensteuer
2002
Bescheidbegründung
"Gem.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 stellen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen grundsätzlich Werbungskosten dar.
Dazu
gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb
des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen.
Die
Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich
veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
-
vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm
eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und
entweder
-
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
-
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht
zugemutet werden kann. Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu
unterstellen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz
steuerlich
relevante
Einkünfte aus einer
Erwerbstätigkeit erzielt. Private Veranlassung ist hingegen zu
unterstellen, wenn der Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz deswegen
beibehält, weil er dort z. B. ein Eigenheim besitzt oder die Kinder dort
die Schule besuchen. Private Gründe können auch in der Person der
Ehegattin liegen. Keine private Veranlassung liegt hingegen vor, wenn den
Angehörigen die Verlegung des Familienwohnsitzes
nachweislich
ausschließlich
auf Grund der Bestimmungen des
Aufenthaltsgesetzes nicht möglich ist. Von einer privat veranlassten
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Einzugsbereiches des
Beschäftigungsortes kann solange nicht gesprochen werden, als dieser
Hinderungsgrund nicht weggefallen ist.
Während
die zum Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeitnehmers erforderliche Trennung
von der Familie zweifellos aus beruflichen Gründen erfolgt und die damit
verbundenen Aufwendungen für Familienheimfahrten unter den Begriff der
Werbungskosten fallen, werden die Kosten in weiterer Folge in den Bereich der
privaten Lebensführung gehören, wenn der Familienwohnsitz aus rein
persönlichen oder familiären Gründen beibehalten
wird.
Die
Kosten für Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort
zum Familienwohnsitz stellen jedenfalls vorübergehend Werbungskosten dar.
Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den
Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich
des Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob, bzw. wann dem
Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht
schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden.
Vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im
Allgemeinen kann aber bei verheirateten Arbeitnehmern ein Zeitraum von ca. zwei
Jahren als ausreichend anzunehmen sein. Ihre Einreise nach Österreich
erfolgte im November 1989. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten
wären daher für einen Zeitraum von zwei Jahren ab November 1989 bis
ca. Ende 1991 als Werbungskosten anzuerkennen gewesen. Diese wurden jedoch
erstmalig bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
1999
- also bereits nach Ablauf von
wesentlich mehr als zwei Jahren - geltend gemacht. Laut Auskunft der
Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurden bis heute keine Anträge auf
Familienzusammenführung für Ihre Gattin und die minderjährigen
Kinder gestellt.
Da
die Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb
des Beschäftigungsortes offensichtlich in der privaten Sphäre gelegen
sind, konnten die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten als
Werbungskosten keine Anerkennung finden. Daran vermag auch der von Ihrem im Jahr
1998 bereits volljährigen Sohn Mi.
gestellte Antrag auf Familiennachzug nichts zu ändern, da auf Grund des
Fremdengesetzes eine Familienzusammenführung nur für den Ehegatten und
minderjährige Kinder möglich ist. Bei der in der Berufungsschrift
angeführten Tatsache, dass Sie bereits seit Jahren eine Firmenunterkunft
bewohnen, konnte für eine anders lautende Entscheidung insoweit keine
Bedeutung beigemessen werden, als im gegenständlichen Fall nicht von einer
vorübergehenden, sondern vielmehr von einer auf Dauer angelegten doppelten
Haushaltsführung die Rede ist.
Im rechtzeitigen Antrag vom 30.12.2004 wurde die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz bzw. in eventu die Anregung einer amtswegigen Wiederaufnahme,
die Bescheidberichtigung gem. § 293 b BAO bzw. die Behebung der Bescheide
gem. § 299 BAO begehrt (Beilagen: Bestätigung über
Mietzinsaufwendungen 1998 bis 2003 Erlagschein):
"Mit
Einkommensteuerbescheid (Berufungsvorentscheidung) 1998 vom 29.11.2004 wurde
eine Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1998 unter
Berücksichtigung der Familienheimfahrten und der Unterhaltsleistungen
für 1 mj. Kind im Ausland durchgeführt, jedoch mangels bisheriger
Geltendmachung die Miet - Aufwendungen des Berufungswerbers für seine
Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich im Rahmen der Kosten der
doppelten Haushaltsführung nicht berücksichtigt.
Der Berufungswerber
bewohnte am Beschäftigungsort in Österreich im Jahr 1998 eine kleine
(Miet)Wohnung, für welche er, wie aus der beigeschlossenen Bestätigung
des Dienstgebers und Vermieters hervorgeht, insgesamt (Miet)Aufwendungen in der
Höhe von öS 13.596,- hatte.
Es wird daher angeregt,
sofern d.a. zwecks rascherer Erledigung möglich, das
Arbeitnehmerveranlagungsverfahren für das Jahr 1998 gemäß
§
303 Abs.4 BAO von Amts wegen (nochmals) wiederaufzunehmen bzw. den
Einkommensteuerbescheid (Berufungsvorentscheidung) 1998 vom 29.11.2004
gemäß
§ 293b BAO von Amts wegen im Sinne einer zusätzlichen
Berücksichtigung der obgenannten (Miet)Aufwendungen zu berichtigen, in
eventu wird die Entscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt, um unter dem Titel der doppelten Haushaltsführung ergänzend
die jährlichen (Miet)Aufwendungen des Berufungswerbers für die
Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich in ob angeführter
Höhe zu berücksichtigen. Mit einer entsprechenden zweiten
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 Abs.5 BAO wäre der
Berufungswerber naturgemäß ebenfalls einverstanden".
Wien, am
30.12.2004
Der Anwalt Mag. Z., der
Bw. Herr S.
Für die Jahre 1999 und 2000 wurden gleichlautende
Vorlageanträge gestellt.
Vorlageantrag
gegen die Berufungsvorentscheidung vom
29.11.2004
Einkommensteuer
2002:
"Mit
Berufungsvorentscheidung vom 29.11.2004, zugestellt am 1.12.2004, wurde die
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid
2002
vom 14.10.2003 betreffend die
Berücksichtigung von Werbungskosten für die regelmäßigen
Familienheimfahrten des Berufungswerbers zu seiner Ehefrau und seiner
übrigen Familie an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina
abgewiesen, weil ab der Volljährigkeit des im Haushalt in
Bosnien-Herzegowina wohnhaften Kindes des Berufungswerbers diese
Familienheimfahrten privat veranlasst seien.
Innerhalb
offener Frist wird daher unter Hinweis auf das gesamte bisherige Vorbringen und
die, insbesondere auch mit Eingabe vom 27.10.2003 ergänzend vorgelegten
Urkunden und Unterlagen gestellt der
Antrag
auf
Entscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid
2002
vom 14.10.2003 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und diesbezüglich ergänzend
vorgebracht.
Selbst
unter der vom Finanzamt vertretenen Annahme, dass der Ehefrau des
Berufungswerbers nach Erreichung der Volljährigkeit des im Haushalt am
Familienwohnsitzes in Bosnien-Herzegowina wohnhaften Kindes des Berufungswerbers
ein Nachzug an den Beschäftigungsort in Österreich durchaus zumutbar
sei - dies trotz der Unterbringung des Berufungswerbers am
Beschäftigungsort in einem Firmenquartier (siehe den Erlass des BM f.
Finanzen vom 26.6.2003), trotz des landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes
und des Viehbestandes am Familienwohnsitzes in Bosnien-Herzegowina (siehe die
vorgelegten diesbezüglichen Bestätigungen der Heimatgemeinde), und
trotz des Umstandes, dass sich das im November 2000 volljährig gewordene
Kind des Berufungswerbers noch im Jahr 2002/2003 in Schul- bzw. Berufsausbildung
befunden hat (siehe die vorgelegte Schulbesuchsbestätigung) - könnte
ein solcher Nachzug der Ehefrau an den Beschäftigungsort in Österreich
aufgrund der Quotenpflicht für Anträge auf Erteilung einer
Erstniederlassungsbewilligung zum Zweck des Familiennachzuges für sog.
Drittstaatsangehörige erfahrungsgemäß erst nach zwei bis drei
Jahren erfolgen, weil die Wartefrist für die Erteilung eines solchen
Aufenthaltstitels zumindest zwei bis drei Jahre ab der Antragstellung
beträgt.
In
diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8.10.2003,
G 119, 120/03, festgestellt, dass die Bestimmungen des FremdenG 1997 betreffend
den Familiennachzug von sog. Drittstaatsangehörigen verfassungswidrig, weil
dem Rechtsstaatsprinzip widersprechend, war, zumal für die betroffenen
Personen, nämlich die bereits in Österreich niedergelassenen Fremden
und für ihre Angehörigen
unvorhersehbar
ist, wie lange sie auf den Familiennachzug warten müssen.
Die
Aufgabe des Familienwohnsitzes in Bosnien-Herzegowina und ein Nachzug der
Ehefrau an den Beschäftigungsort in Österreich war dem Berufungswerber
im Jahr
2002
daher tatsächlich nicht
zumutbar.
Der
Berufungswerber hatte, wie aus der beigeschlossenen Bestätigung des
Dienstgebers und Vermieters hervorgeht, im Jahr
2002
für die Unterbringung im
Firmenquartier einen Betrag von
Euro
457,08 zu bezahlen, welche
(Miet)Aufwendungen
für die Unterbringung am
Beschäftigungsort in Österreich unter dem Titel der
Kosten der doppelten
Haushaltsführung
hiemit
ergänzend geltend gemacht werden.
Wien,
am 30.12.2004 Der Anwalt:Mag.Z..
Im Verfahren wurden
- teilweise über Aufforderung der Finanzamtes - vom Bw. bzw. dessen
anwaltlicher Vertretung folgende Unterlagen nachgereicht:
-2 Gutbestandsblätter samt begl. Übersetzung
über den land -und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz
(Haus, Hof, Acker, Forst) des
Berufungswerbers in Bosnien-Herzegowina;
-Katastereinkommensbescheinigung samt begl.
Übersetzung betreffend den
landwirtschaftlichen
Grundbesitz des Berufungswerbers in
Bosnien-Herzegowina;
-Bestätigung der Heimatgemeinde samt begl.
Übersetzung über den
Viehbestand des Berufungswerbers in
Bosnien-Herzegowina;
Des weiteren erlaubt sich der Rechtsanwalt mitzuteilen,
dassdie Ehefrau des Berufungswerbers aufgrund des obgenannten Grundbesitzes in
Bosnien-Herzegowina und aufgrund der beiden Kinder, welche beide
die Schule am Familienwohnsitz in
Bosnien-Herzegowina besucht haben (das jüngere Kind S.M.., geb. am
26.10.1982, befand sich laut vorgelegter Schulbesuchsbestätigung noch im
Schuljahr 2002/03 in Schulausbildung), bislang um die Erteilung einer (Erst)
Niederlassungsbewilligung für Österreich nicht angesucht hat.
Für den Fall der positiven Berufungserledigung
für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2002 wird in einem gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO auch die amtswegige Wiederaufnahme des
Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens für das Jahr 2001 angeregt, um auch in
diesem Jahr die geltend gemachten Familienheimfahrten des Berufungswerbers an
seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina steuerlich entsprechend zu
berücksichtigen
Mit der Bitte um Kenntnisnahme und bestem Dank im voraus
für Ihre Mühewaltung und die entsprechenden weiteren Veranlassungen,
sowie unter nochmaligen Hinweis auf die d.a. aufliegende schriftliche Vollmacht
samt Zustell- und Geldvollmacht auf Mag. Z., Rechtsanwalt)
verbleibe der Anwalt
Der Rechtsanwalt: Mag.
Z.
BEILAGEN:
Einkommensnachweis
in Bosnien-Herzegowina 2003
Föderation von Bosnien und Herzegowina
Föderalministeriumfür Finanzen-
Finanzen Steuerverwaltung K.T. Expositur G....
Zahl xx Datum17.08.2004
Die Steuerverwaltung, das K.T., die Expositur G.... stellt
aus aufgrund des Art. 169. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
("Amtsblatt FBH", Nr. xcv), und zwar über Ersuchen des
Sm. (D...es R.)Z. aus D.. die
BESCHEINIGUNG
S.Z... aus D.. hat ein festgestelltes Einkommen aus dem
persönlichen Einkommen für das Jahr 2003, und zwar:
Einkommen Steuer
1.
Landwirtschaftstätigkeit 157,85
KM*)
23,67 KM*
2. Selbst. Ausübung der wirtsch. nichtwirtsch.
Tätigkeit
3.Anderes Vermögen und Vermögensrechte
INSGESAMT
KM
*)KM = Konvertible Mark
Diese Bescheinigung wird
zwecks Regelung der Reisekosten
aus
gestellt .Gebührenvermerk .
Leiter der Steuerexpositur Unterschr. unles.,eh. O-L.,
dipl.oec.
Abschrift
über das Gutbestandsblatt (Grundstücke in Bosnien):
FÖDERATION VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA K.v.T. GEMEINDE
G....
DIENSTSTELLE FÜR RAUMGESTALTUNG, WOHNUNGSKOMMUNALE,
GEODATISCHE UND VERMÖGENSRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN
Zahl:x-Datum: 17.08.2004
Katastergemeinde: D..
Gutsbestandblatt: xxxx
Seite: 1
Signet
|
S.M....
|
Eigentum 23/24
|
|
Zahl der Parzelle
|
Fläche
m2
|
Klasse
|
xxxx
|
7.460,00
|
Acker
|
xxxx
|
128,00
|
Forst
|
xxxx
|
681,00
|
Forst
|
xxxx
|
875,00
|
Forst
|
Summe
|
9.144,00
|
|
Zahl der Parzelle
|
Fläche
m2
|
Klasse
|
xxxx
|
3273,00
|
Acker
|
xxxx
|
68,00
|
Haus
|
xxxx
|
500,00
|
Hof
|
xxxx
|
34,00
|
Acker
|
Summe
|
3875,00
|
|
Gesamt
|
13.019,00
|
Viehbestand
BEGLAUBIGTE ÜBERSETZUNG DER BOSNISCHEN SPRACHE
Bosnien und Herzegowina Föderation BH - K.v.T.
Gemeinde G.... ORTSGEMEINSCHAFT D.. Zahl:xxx. Datum:17.08.2004
BESTÄTIGUNG
Es wird seitens der Ortsgemeinschaft D.. bestätigt,
dass S.M...., Sohn des R., aus D.., Gemeinde G.., in seiner
Familienhauswirtschaft besitzt:
4 Stück Rinder
15 Schafe
10 Ziegen
2 Pferde
50 Geflügel
10
Truthühner
Die Bestätigung wird
zwecks Regelung der Reisekosten wegen
der Fahrten aus Österreich nach Bosnien und Herzegowina ausgestellt.
Der Vorsitzende
K.v.T.
Gemeinde G....
Ortsgemeinschaft
D..
In einer Beilage wurde vom Bw. weiters auf den Grunddes
bisherigen Nichtnachzuges (siehe nachfolgenden Bescheid der BH Gr.
hingewiesen.
BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT
Gr.
Sehr
geehrter Herr S.c
(geb.
20.4.1977)in
G-D.
Von
der Bezirkshauptmannschaft Gr. als Organ der mittel baren Bundesverwaltung
erster Instanz ergeht folgender
Spruch
:
Ihr
Antrag vom 29.4.1998 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzuges zu Ihrem Vater wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage;'
§
20 Abs. l und Abs.2 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. Nr. 75/1/1997.
Begründung
Gemäß
§ 20 Abs. l des Fremdengesetzes 1997 ist Ehegatten und minderjährigen
unverheirateten Kindern solcher Fremde, die rechtmäßig in
Österreich auf Dauer niedergelassen sind, auf deren Antrag eine
Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges
Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10
bis 12).
Nach
§ 20 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 ist für das Ende der
Minderjährigkeit gemäß Abs. l ungeachtet der
Staatsangehörigkeit des Kindes österreichisches Recht maßgeblich
(§ 21 ABGB). Sie endet daher mit Vollendung des 19. Lebensjahres.
Die
Behörde geht bei der Entscheidung von folgendem Sachverhalt
aus:
Sie
haben am 6.5.1998 über die Österreichische Botschaft in S... einen
Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzuges zu Ihrem Vater, Herrn S.M.... , gestellt.
Da
Sie nach österreichischem Recht volljährig sind (seit 20.4.1996), ist
ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzuges nicht gegeben.
Ihr
Antrag war somit abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen
diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der
Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen schriftlich Berufung eingebracht werden.
Diese Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und
einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Berufung ist zu
vergebühren: die Eingabe mit S 180,--; Beilagen mit S 50,- pro^Bogen,
maximal mit S 300,--.
Mit
freundlichen Grüßen!
Vom
Anwalt wurden Miete - bzw.
Betriebskosten wie folgt geltend gemacht:
Betrifft:
S.Z..... - Mietzahlungen 1998 bis 2003
Sehr
geehrter Herr Mag. Z..
Herr
S.Z..... mietete von der Firma M. im Zeitraum 1998 bis Jänner 2003
unterschiedlich große Wohnräume.
Die
dafür bezahlte Miete und
Betriebskosten betrugen
1998€
988,08 (ATS 13.596,00)
1999€761,35
(ATS 10.476,00)
2000€648,00
(ATS 8.916,00)
2001€518,32
(ATS 7.132,00)
2002€457,08
und
2003€
38,09
Mietvereinbarung
Zwischen
der Firma M.,
xxxxx,
im folgenden M. genannt als Vermieter und
S.Z..... , geb. 30. Jan. 1957 als
Mieter
I.
Mietgegenstand
1.Gegenstand
der Vermietung sind die im Wohnhaus J.x, gelegenenen Räume Nr. 15+Bad u.
WC, laut beiliegendem Gebäudeplan, mit einer Gesamtfläche von
21,9m2.
H.
Mietzeit
1.Das Mietverhältnis
beginnt am01. Jänner 2002 und wird auf die Dauer von 2 Jahren
abgeschlossen. Es kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer
vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Endes des Kalenderquartals
aufgekündigt werden.
Das
Mietverhältnis endet auf jeden Fall mit dem Ausscheiden des Mieters aus dem
Arbeitsverhältnis bei M. .
2.
Das Mietverhältnis endet jedoch erst spätestens mit der Abgabe der
ausgehändigten Haustor- und Zimmerschlüssel und der
ordnungsgemäßen Übergabe der Wohnung an den Vermieter.
IIII
Mietzins
1
Der lt. sep. Aufstellung festgelegt monatliche Mietzins (incl. 10% MWSt.) ist
jeweils bis 20. des laufenden Monats fällig. Die Betriebskosten werden vom
Mieter direkt mit den jeweiligen Lieferanten verrechnet.
2.
Der Mietzins wird auf den Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert.
Ausgangsbasis ist die für den Monat August 1991 errechnete Indexzahl.
Indexschwankungen werden erst weiterverrechnet, wenn diese 10%
überschreiten.
IV.
Erhaltungspflicht
1.Der
Mieter bestätigt, das Mietobjekt in gutem brauchbarem Zustand
übernommen zu haben und verpflichtet sich, es pfleglich zu behandeln und
nach Beendigung des Mietverhältnisses in unbeschädigtem Zustand
zurückzustellen.
2.Der
Mieter haftet für jede Verschlechterung des Mietobjektes, soweit sie
über die durch normalen Gebrauch entstehende Abnützung
hinausgeht.
3.Der
Untermieter übernimmt die Behebung aller Schäden, die während der
Dauer des Mietverhältnisses an den Einrichtungsgegenständen und
Installationsanlagen auftreten, ohne Berücksichtigung auf deren
Verursachung, und verpflichtet sich auch, die erforderlichen laufenden
Serviceleistungen durchführen zu lassen.
V.
Allgemeine Bestimmungen
1.Der
Mieter anerkennt die beiliegende Hausordnung als Vertragsbestandteil und
verpflichtet sich zu deren genauen Einhaltung.
2.Der
Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt zu angemessener Zeit gegen vorherige
Ankündigung zu Kontrollzwecken zu betreten.
3.Der
Mieter erklärt sämtliche Vertragsbedingungen gelesen und zustimmend
zur Kenntnis genommen zu haben.
4.Die
angemieteten Räume dürfen nicht weitervermietet werden. Eine
Änderung der in den Räumen untergebrachten Personen ist
unverzüglich dem Vermieter zu melden.
xxx
J.xx
W....
RECHTSANWALT
DIPL. DOLM. DR. J.Z.
VERTEIDIGER IN STRAFSACHEN
Beeideter Gerichtsdolmetsch für Englisch,
Bosnisch, Kroatisch, Serbisch, Slowenisch
xxxxxxx
B
ESCHEINIGUNG
Herr S.M.... , geb. am 30.01.1957, welcher sich bei der
zeitweiligen Arbeit in Österreich befindet, hat eine
Familienhauswirtschaft im Ort D.. ,
Gemeinde G.....Dort hat er einen landwirtschaftlichen Besitz, der von seiner
Ehefrau S.H., geb. am 05.09.1958, während seiner Beschäftigung in
Österreich bewirtschaftet werden muß.
Datum:
Do., 15.03.2003
Familienstandsbescheinigung
|
Sm.
|
Mi.
|
20.04.77
|
J
B
|
E
|
Sm.
|
M.
|
26.10.82
|
A
|
E
|
|
|
|
|
|
Sm.
|
A..
|
21.01.77
|
J,
B
|
snaha
|
Sm.
|
E.
|
14.08.2000
|
A
|
amaJc
Schulbesuchsbestätigung
der Tochter
Bosnien und Herzegowina
Föderation
von Bosnien und Herzegowina
K.v.T.
ÖFFENTLICHE
ANSTALT GEMISCHTE MITTELSCHULE
G....
Zahl:
x.x Am: 17.03.2003
Aufgrund
des Art. 169. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren ("Amtsblatt FBH",
Nr. 2/98), und zwar über Ersuchen der S.M.. , stellt aus die
Öffentliche Anstalt Gemischte Mittelschule G.... die
BESCHEINIGUNG
mit
welcher bestätigt wird, dass S.M......., geboren am 26.10.1982 in G.... ,
Gemeinde G.... , sich den Klassenfprüfungen für die vierte (IV.)
Klasse bei der Öffentlichen Anstalt Gemischte Mittelschule in G.... -
Wirtschaftsschule unterzogen hat für den Beruf Wirtschaftstechniker, im
Schuljahr 2002/03 und hat dieselben mit Erfolg bestanden. Das Zeugnis über
die abgeschlossene vierte (IV.) Klasse, Prot. Zahl: xcvv vom 31.01.2003 ist im
Matrikelbuch der ausserordentlichen Schüler unter der Zahl xcx evidentiert.
Um die Ausbildung abzuschließen und den Beruf eines Wirtschaftstechnikers
zu erlangen hat die Genannte die Verpflichtung, auch die Matura-Prüfung in
einer der folgenden Fristen abzulegen .
Die
Bescheinigung wird über Ersuchen des Genannten ausgestellt und dient zwecks
Regelung der Ansprüche in der R. Österreich.
Direktor
xxxxxx
Über
die Berufung wurde erwogen:
Familienheimfahrten:
Gemäß
§
16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Z 1 Die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Z 2 lit. e Kosten der
Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der
auswärtigen(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c angeführten Betrag
übersteigen (BGBl. 1996/201).
Angewendet auf den
konkreten Fall bedeutet dies:
Der Berufungswerber ist nach der Aktenlage
seit 6 .November 1989 in Österreich
als Drahtschneider bei einer Firma in Weibern (Oberösterreich)
tätig.
Nach den vorgelegten Aufzeichnungen fuhr er im
Berufungszeitraum mehrmals (Anzahl unstrittig)jährlich zu seiner Familie
nach Bosnien-Herzegowina .Im Berufungszeitraum betrugen die Jahreskilometer
jeweils 31.200 km. Auch die Abgabenbehörde I.Instanz ging von dieser
Jahreskilometerleistung aus (unstrittig).
Im gegenständlichen Einzelfall liegen Tatsachen vor,
die nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
aus beruflichen Gründen der Ehegattin bzw.die
Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes bedingen:
Seine Gattin betreibt-nach der Aktenlage- in Dzakule eine
Land- und Forstwirtschaft im Ausmaß von ca.13.019 m² (incl.
Grundanteil Gebäude und Hof). Die Landwirtschaft weist eine Fläche von
ca.10.000 m² auf. Eigentümer dieser Land - u.Forstwirtschaft ist der
Berufungswerber.
Zur Land- bzw. Forstwirtschaft gehören die
Grundstücke lt. Gutbestandsblatt.
Die gegenständliche Landwirtschaft weist den in
Bestätigung ausgewiesenen Viehbestand aus (vgl. Sachverhalt).
Mit diesem Tierbestand der Familienhauswirtschaft (z.B. 4
Rinder, 15 Schafen, 10 Ziegen, 2Pferden ,10 Truthühnern und 50
Hühnern) konnte die Ehegattin als Betreiberin) für sich und ihre
Kinder eine Ernährungsbasis schaffen. Die Eigenversorgungmit land- und
forstwirtschaftlichen Produkten war weitgehend sichergestellt.
Vom Anwalt wird das
Lohnsteuerprotokoll vom 26.6.2003, Z.07 0101/14-1V/7/03,zitiert, in dem
Familienheimfahrten bei Unterbringung des Steuerpflichtigen
in einer Firmenunterkunft jedenfalls
zustünden, auch wenn die Ehefrau am Familienwohnsitz (in der Slowakei)
nicht berufstätig sei.
Es muss jeder Einzelfall genau
geprüft werden.
Berufstätigkeit
der Ehegattin am Familienwohnsitz:
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
Personen bildet (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu
§ 16 EStG, 665).
Beim Berufungswerber - so kann
der unabhängige Finanzsenat aus der Aktenlage feststellen - liegt ein auf
Dauer angelegter Aufenthalt in Österreich mit Aufrechterhaltung des
Familienwohnsitzes in Bosnien-Herzegowina vor.
Berufliche Gründe für
die Aufrechterhaltung des Familienwohnsitzes sind feststellbar:
Wirtschaftlicher
Vorteil:
Wenn - wie im gegenständlichen Fall die
landwirtschaftlichen Produkte der Eigenversorgung der Familie in
Bosnien-Herzegowina dienen und dadurch die Grundversorgung einer
mehrköpfigen Familie sichergestellt ist, stellt dies einen wirtschaftlichen
Vorteil dar, der keineswegs - für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes - außer acht gelassen werden kann.
Die aus der Bewirtschaftung erzielten wirtschaftlichen
Vorteile werden vom unabhängigen Finanzsenat mit mindestens ca. € 200
monatlich (jährlich daher € 2.400) geschätzt.
Der wirtschaftliche Nachteil aus der Auflassung der Land-
u. Forstwirtschaft bei einem Zuzug nach Österreich ist offenkundig. Die
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise
(einem im Steuerrecht allgemein anerkannten Grundsatz) in diesem Fall
gegeben.
Eine solche Kleinlandwirtschaft stellt auch in
Österreich keine nennenswerte monetäre Einkunftsquelle, sehr wohl aber
eine für den Familienerhalt bedeutsame Ernährungsbasis dar.
Viele "täglich Pendler"
verlagern auch aus diesem Grunde keinesfalls ihren Familienwohnsitz in die
Nähe ihres Dauer- Arbeitsplatzes, der in weiterer Entfernung liegt. Sie
nehmen die Belastungen des Dauer- Pendelns über weite Strecken und Zeiten
wegen dieses wirtschaftlichen Vorteils in Kauf.
Vom unabhängigen Finanzsenat wird daher aus all diesen
Gründen die berufliche Veranlassung der
Beibehaltung des Familienwohnsitzes
bzw.die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes angenommen.
Reisekostenersätze durch den Arbeitgeber des Bws.
wurden nicht gewährt.
Berechnung : Betragliche
Begrenzung der Familienheimfahrten mit dem Pendlerpauschale:
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z2 lit.e EStG 1988 sind
die Familienheimfahrten mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt
(§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988).
Daher ergeben sich aus diesem Titel folgende zu
berücksichtigende Werbungskosten:
|
maximaler Pauschbetrag
|
jährlich:
|
ATS
28.800,00
|
Familienheimfahrten
|
|
|
|
|
Angefochtener Bescheid
v.14.10.2003
|
Berufungsvorentscheidung
vom 29.11.2004
|
UFS vom
18.2.2005
|
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
1998
|
0,00
|
28.800,00
|
28.800,00
|
1999
|
0,00
|
28.800,00
|
28.800,00
|
2000
|
0,00
|
24.000,00
|
28.800,00
|
|
€
|
€
|
€
|
|
|
|
|
2002
|
0,00
|
0,00
|
2.100,00
Aus all diesen Gründen war daher den Berufungen
stattzugeben.
2) Berufungspunkt Miet-
bzw. Betriebskosten :
Die anwaltliche Vertretung begehrt nachträglich Miet-
bzw. Betriebskosten für die Firmenunterkunft als Werbungskosten.
Der Berufungswerber ist nach der Aktenlage seit November
1989 in Österreich.
Dazu stellt der
unabhängige Finanzsenat fest:
Gemäß
§
16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden:
Z 1 Die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Die Finanzverwaltung anerkennt - gestützt auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter bestimmten Umständen
(berufliche Veranlassung) bei "doppelter
Haushaltsführung" die Kosten eines Zweitwohnsitzes am
Beschäftigungsort.
Firmenunterkünfte sind vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellte - im Regelfall für Arbeiter - bescheidene
Unterkünfte.
Ein beruflicher Zusammenhang ist im Berufungszeitraum
gegeben:
Bei Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung -
durch die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach
Österreich bedingt - ist - in Anlehnung an die Judikatur des
Höchstgerichtes und der darauf aufbauenden Verwaltungspraxis - in
einheitlicher Betrachtungsweise die
Anerkennung gegenständlicher Kosten als Werbungskosten die Folge.
Die Höhe der Kosten ergeben sich wie folgt:
1998
€ 988,08 (ATS 13.596,00)
1999
€ 761,35 (ATS 10.476,00)
2000
€ 648,00 (ATS 8.916,00)
2002
€ 457,08
3) Berufungspunkt
-Anerkennung von Unterhaltsleistungen für die Tochter Mirnesa
S.:
Grundsätzlich stellen Unterhaltsleistungen keine
außergewöhnliche Belastung dar.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für Kinder grundsätzlich durch die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bzw. Unterhaltsabsetzbetrag
abgegolten.
Diese Transferleistungen kommen jedoch dann nicht zum
Tragen, wenn sich haushaltszugehörige Kinder eines Steuerpflichtigen
ständig im Ausland aufhalten.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
4.Dezember 2001,B 2366/00 festgestellt, dass diese gesetzliche Beschränkung
keinesfalls ausschließt, dass Unterhaltsleistungen für solche Kinder
nach den allgemeinen Regeln des EStG 1988 berücksichtigt werden.
Unterhaltsleistungen an
haushaltszugehörige Kinder im
Ausland, die in einem Land außerhalb des EWR leben und für die
weder ein Unterhaltsabsetz- noch Kinderabsetzbetrag zusteht, sind daher
abzugsfähig.
Grundsätzlich kann
der halbe Unterhalt ohne Abzug eines
Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Die Finanzverwaltung schätzt diese
außergewöhnliche Belastung
mit 50 € (ATS 688,00) pro Monat und Kind (ohne Abzug eines Selbstbehaltes).
Ein Nachweis hinsichtlich Geburt und Wohnort ist zu erbringen. Die
Unterhaltsleistungen sind bis zum vollendeten 15. Lebensjahr zu
berücksichtigen, darüber hinaus ist ein entsprechender Nachweis
über die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit (Schulbescheinigung) usw.
)zu erbringen. Ab der
Volljährigkeit des Kindes kann
keine außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden (vgl. Müller in Steuersparbuch
2004/2005 für Lohnsteuerzahler und Selbständige, Seite 121 u.122,
Lindeverlag, Wien im November 2004) .
Die entsprechenden Nachweise wurden im Verfahren
erbracht.
Der Bw.erhält keine
Transferleistungen (wie Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge)
für dieses Kind,welches bei der Mutter in Bosnien-Herzegowina lebt.
Höhe der außergewöhnlichen Belastung
für die beantragten Jahre :
1998:
|
1 Kind monatlich
|
|
€ 50,00
|
12 Monate
|
|
€ 600,00
|
Entspricht
|
|
ATS 8.256,00
1999:
|
1 Kind monatlich
|
|
€ 50,00
|
12 Monate
|
|
€ 600,00
|
Entspricht
|
|
ATS 8.256,00
2000 -
Aliquotierung
|
1 Kind monatlich
|
|
€ 50,00
|
10 Monate
(ab 11/2000 Volljährigkeit der Tochter Mirnesa)
|
|
€ 500,00
|
Entspricht
|
|
ATS 6.880,00
In den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden für den
Zeitraum 1998, 1999 und 2000
(aliquotiert bis zur Volljährigkeit des Kindes) wurden
obige Kosten als außergewöhnliche
Belastung bereits berücksichtigt . Dies entspricht dem
Eventualantrag der anwaltlichen Vertretung.
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
4 Berechnungsblätter
Linz, am 18.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenFamilienheimfahrten ins AuslandFirmenunterkunft und Mietaufwendungenaußergewöhnliche Belastung für ein im Ausland lebendes minderjähriges Kind
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0097-L/05
- Stammnummer
- 14204
- Gültig
- 18.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF