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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100273/2022

Abweisung wegen zu Recht erfolgter Zurückweisung eines Anbringens wegen entschiedener Sache durch das Finanzamt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100273/2022vom 10.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf Bf_Adr, über die Beschwerde vom 3. Februar 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Jänner 2022 betreffend Zurückweisung des Antrages vom 22. März 2021 auf Erlassung von Feststellungsbescheiden iZm Steuernummer Bf_StNr zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Am 22. März 2021 stellte der Beschwerdeführer (Bf) den Antrag, Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2009 betreffend die W OG an die Gesellschafter dieser OG zu erlassen. Begründend führte der Bf, nach Verweis auf das vom Bundesfinanzgericht unter der GZ RV/6100253/2020 geführte Verfahren und dessen Unbeachtlichkeit für den gegenständlichen Antrag, aus, dass es sich bei den am 10., 11., 13. und 16.07.2012 erlassenen Feststellungsbescheiden für die genannten Jahre um Nichtbescheide gehandelt habe. Die OG sei am 21.07.2009 aus dem Firmenbuch gelöscht worden und damit nicht mehr zustellungsfähig. Zur Untermauerung verwies der Bf auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 26.02.2020, Ra 2018/13/0103. Sei eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so habe der Bescheid gem. § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftlich Einkünfte zugeflossen sind. Dies seien im gegenständlichen Fall die drei Gesellschafter der W OG. Weiters führte der Bf unter Zitaten von VwGH 25.04.2013, 2012/15/0161 und 2010/15/0131, aus, dass die Auflösung einer Personengesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch ihre Parteifähigkeit jedenfalls so lange nicht beeinträchtigten, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten, zu denen auch der Bund als Abgabengläubiger zähle, noch nicht abgewickelt seien. Zu derartigen Rechtsverhältnissen zähle auch ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO. 2. Mit Bescheid vom 27.01.2022 wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Abgabenbehörde begründete die Unzulässigkeit des Antrages damit, dass der Bf bereits zum wiederholten Male einen Antrag zur Erlassung von Feststellungsbescheiden für die (ehemalige) Gesellschaft W OG für die Jahre 2006 bis 2009 eingebracht habe. Ein diesbezüglicher Antrag vom 21.01.2019 sei mit Bescheid vom 19.05.2020 als unzulässig zurückgewiesen, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 04.02.2021, RV/6100253/2020 als unbegründet abgewiesen worden. Letztlich begründe der Bf den gegenständlichen Antrag wieder mit dem Argument, die Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO seien nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und daher nicht rechtswirksam. Nach Ausführungen zum Gegenstand des Verfahrens RV/6100253/2020 legte die Abgabenbehörde dar, aus welchen Gründen die bereits genannten Feststellungsbescheide rechtswirksam ergangen, und dass diese mittlerweile in Rechtskraft erwachsen seien. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelte der aus § 68 Abs. 1 AVG ableitbare Grundsatz, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden sei, auch im Abgabenverfahren. Mit der Rechtskraft sei die Wirkung verbunden, dass die mit Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden könne. Einer nochmaligen Entscheidung stehe das Prozesshindernis der res iudicata entgegen. 3. In der Beschwerde vom 3. Februar 2022 führte der Bf zur Rechts- und Parteifähigkeit der W OG aus, dass mit Beschluss des Landesgerichtes A vom 25.02.2009, GZ_A, der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und die Gesellschaft mit weiterem Beschluss vom 01.04.2009 aufgelöst worden sei. Die Gesellschaft habe aber zum Zweck der Liquidierung (gemeint wohl: Liquidation) fortbestanden. Nach deren Durchführung durch die drei Gesellschafter sei, da nunmehr sämtliche Rechtsverhältnisse der Gesellschaft korrekt beendet gewesen seien, mit 08.07.2009 die Löschung beim Firmenbuchgericht beantragt worden. Mit Beschluss vom 20.07.2009 sei die Gesellschaft nach Vollbeendigung gelöscht und dies im Firmenbuch eingetragen worden. Damit sei der Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft eingetreten, weshalb die Abwicklung des Verfahrens zur Feststellung von Einkünften nur mehr mit den Gesellschaftern möglich und die Feststellungsbescheide diesen zuzustellen gewesen wären. Die belangte Behörde übersehe, dass es nach der Auflösung und Löschung bzw. der endgültigen Beendigung durch Liquidation keine Rechtsverhältnisse zu Dritten, auch nicht zum Bund als Abgabengläubiger, mehr geben könne. In das Konkursverfahren betreffend das Vermögen der OG sei die Abgabenbehörde eingebunden gewesen. Gegenständlich liege explizit ein Anwendungsfall des § 191 Abs. 2 BAO vor. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da vor allem keine entschiedene Sache vorliegen könne, zumal aufgrund der Vollbeendigung der Gesellschaft weder Rechts- noch Parteifähigkeit vorgelegen und die Feststellungsbescheide nach § 188 BAO gemäß § 191 Abs. 2 BAO den Gesellschaftern zuzustellen gewesen seien. 4. Die Beschwerde wurde am 18.05.2022 als unbegründet abgewiesen. Nach Verweis auf die Zurückweisungsbescheide vom 19.05.2020 und 27.01.2022, sowie umfangreichem Zitat aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 04.02.2021, RV/6100253/2020, verwies die Abgabenbehörde wiederum auf den auch für das Abgabenverfahren Gültigkeit besitzenden Grundsatz des Wiederholungsverbotes: Das Bundesfinanzgericht habe in seinem Erkenntnis vom 04.02.2021 entschieden, dass es sich bei den an die W OG gerichteten Feststellungsbescheiden um rechtsrichtig erlassene und gültig zugestellte Bescheide handle, die inzwischen in Rechtskraft erwachsen seien. Mit der Rechtskraft sei die Wirkung verbunden, dass die mit Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden könne. Es lägen keine Änderungen der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vor. Einer nochmaligen Entscheidung stehe das Prozesshindernis der res iudicata entgegen. 5. Im Vorlageantrag vom 07.06.2022 erfolgte kein neues inhaltliches Vorbringen. 6. Im Vorlagebericht vom 30.06.2022 betonte die Abgabenbehörde nochmals, dass mit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 04.02.2021 über den Antrag des Bf auf Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 2006 bis 2009 entschieden worden sei, der gegenständliche Antrag somit infolge bereits entschiedener Sache einer neuerlichen Entscheidung nicht zugänglich sei. Mit Eingabe vom 04.07.2022 replizierte der Bf auf den Vorlagebericht. Er berief sich dabei erneut auf die seiner Meinung nach fehlende Bescheidqualität der an die OG gerichteten Feststellungsbescheide, die in letzter Konsequenz dazu führe, dass das Bundesfinanzgericht über diese gar nicht absprechen habe können. Das Bundesfinanzgericht habe dies bedauerlicherweise verkannt; es handle sich daher bei der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 04.02.2021 um ein rechtliches Nullum, weshalb sich die Abgabenbehörde nunmehr auch nicht auf res iudicata stützen könne. Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes sei aus diesem Grund auch keine Revision möglich gewesen, da der Verwaltungsgerichtshof eine solche a limine als unzulässig zurückweisen hätte müssen, was auch das Bundesfinanzgericht so handhaben hätte müssen. Diese Rechtsansicht untermauerte der Bf im Folgenden durch umfangreiches Vorbringen und Zitat von Rechtsprechung und Literatur zum Thema der Bescheidadressierung und -zustellung bei (beendeten) Personengesellschaften. Er bekräftigte sie weiters in seiner auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 14.07.2023 erfolgten Stellungnahme vom 31.07.2023, in welcher er seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurücknahm. Insbesondere kommt in dieser Eingabe neuerlich zum Ausdruck, dass der Bf das Bundesfinanzgericht zur Fällung seiner Entscheidung vom 04.02.2021 für unzuständig erachtete. Das Bundesfinanzgericht habe für eine meritorische Entscheidung deshalb nicht zuständig sein können, weil die Bescheide, welche Gegenstand der Beschwerde gewesen seien, gar nicht rechtswirksam zugestellt worden seien, das Bundesfinanzgericht daher über Nichtbescheide entschieden habe. Nach Wiederholung der Ausführungen seiner Eingabe vom 04.07.2022 legte der Bf dar, aus welchen Gründen er eine entschiedene Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als nicht gegeben erachtet: Für die Beurteilung, ob eine entschiedene Sache vorliege, sei ein Vergleich mit dem (Anm.: Im Verfahren RV/6100253/2020 ergangenen) Zurückweisungsbescheid vom 19.05.2020 vorzunehmen. Dabei stelle sich heraus, dass in diesem Bescheid die Tatsache des Untergangs der W OG durch rechtskräftige Abweisung der Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen sei, obwohl die Abgabenbehörde im Insolvenzverfahren involviert gewesen sei. Diesem Umstand komme aber insofern eine verfahrensrechtliche Bedeutung zu, als damit die Gesellschaft mit Kenntnis der Abgabenbehörde vollbeendet worden und damit das Hindernis der Zustellfähigkeit der Feststellungsbescheide vorgelegen sei. Diese Vollbeendigung sei auch nicht Gegenstand des Bescheides vom 19.05.2020 gewesen, womit keine Identität des zu beurteilenden Sachverhaltes vorliege. Gegenstand sei lediglich die bloße Beendigung unter der fiktiven Annahme des Fortbestehens der Gesellschaft für eine Abwicklung von Rechtsverhältnissen zu Dritten. Solche Rechtsverhältnisse hätten aber aus den angeführten Gründen durch die Vollbeendigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht mehr bestanden. Unter Einem erhob der Bf in dieser Eingabe außerdem eine Säumnisbeschwerde, da mangels Absprache über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO, wozu es einer rechtswirksamen Zustellung an die Gesellschafter bedürfe, sein Antrag vom 22.03.2021 bislang unerledigt geblieben sei. II. Sachverhalt 1. Der nachfolgend dargestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Akteninhalt bzw. dem Vorbringen des Bf, sowie dem öffentlich einsehbaren Firmenbuch. 2. Der Bf war gemeinsam mit zwei weiteren Personen Gesellschafter der W OG. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OG wurde mit Beschluss des Landesgerichtes A vom 25.02.2009, GZ_A, mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft, weshalb am 02.04.2009 die Auflösung der OG, und in weiterer Folge am 21.07.2009 die Löschung im Firmenbuch eingetragen wurde. 3. Nach Wiederaufnahme der Verfahren mit Bescheiden vom jeweils selben Datum wurden für die Jahre 2006 (10.07.2012), 2007 (11.07.2012 und 2008 (13.07.2012) bzw. im Wege der Erstveranlagung für das Jahr 2009 (16.07.2012) Bescheide über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO erlassen. Die Bescheide waren an die (ehemalige) OG adressiert und wurden an diese, zu Handen des steuerlichen Vertreters, zugestellt. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. 4. Mit Eingabe vom 21.01.2019 brachte der Bf einen Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO betreffend die W OG für die Jahre 2006 bis 2009 ein, den er damit begründete, dass die von der Abgabenbehörde an die OG erlassenen Feststellungsbescheide keine rechtswirksamen Bescheide darstellen würden. Dieser Antrag wurde am 19.05.2020 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass es sich bei den gegenständlichen Feststellungsbescheiden um rechtsrichtig erlassene und gültig zugestellte Bescheide handle, die inzwischen in Rechtskraft erwachsen seien. Anbringen, die auf Neuerlassung, Abänderung oder Aufhebung eines nicht mehr mit Beschwerde anfechtbaren Bescheides gerichtet seien, wären wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde wurde, nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung, vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 04.02.2021, RV/6100253/2020, abgewiesen. Nach ausführlicher Begründung kam die erkennende Richterin zu dem Schluss, dass die an die OG gerichteten Feststellungsbescheide rechtswirksam und gültig ergangen und zugestellt worden seien: "Entgegen der Ansicht des Bf weisen die erstinstanzlichen Feststellungsbescheide alle für einen Bescheid konstitutiven Merkmale auf. Die erstinstanzlichen Erledigungen waren wirksame Bescheide, sodass einer neuerlichen Festsetzung der Abgaben die Existenz dieser Bescheide entgegensteht. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 24.04.2015, 2011/17/0224) gilt der aus § 68 Abs. 1 AVG ableitbare Grundsatz, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem), auch im Abgabenverfahren (so auch VwGH 18.09.2002, 98/17/0281). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (VwGH 09.10.1998, 96/19/3364). Die Zurückweisung des Antrages des Bf auf Erlassung von Feststellungsbescheiden für die Jahre 2006 bis 2009 durch die Abgabenbehörde erfolgte rechtmäßig." Eine (außerordentliche) Revision gegen dieses Erkenntnis hat der Bf nicht erhoben. III. Rechtslage und Erwägungen 1. "Sache" im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildet (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass aus § 68 AVG abzuleiten ist, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Identität der "Sache" liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (VwGH 08.04.2022, Ra 2021/03/0125, mit Verweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). 2. "Sache" im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Zurückweisung des Antrages des Bf vom 22.03.2021 auf Erlassung von Feststellungsbescheiden gem. § 188 BAO an die ehemaligen Gesellschafter der W OG, welche mit der Begründung erfolgte, es liege eine "res iudicata" (entschiedene Sache) vor. Es sei bereits im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht GZ RV/6100253/2020 ein ebenfalls auf Erlassung von Feststellungsbescheiden gerichteter Antrag des Bf (rechtskräftig) zurückgewiesen worden. Das Vorliegen einer entschiedenen Sache bestreitet der Bf mit der Begründung, dass die im genannten Verfahren ergangenen Erledigungen der Abgabenbehörde sowie des Bundesfinanzgerichtes nichtig gewesen seien. Konsequenterweise zog der Bf für das gegenständliche Verfahren den Schluss, dass seine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 27.01.2022 ebenfalls zurückzuweisen sei, und erhob unter Einem in seiner Stellungnahme vom 31.07.2023 eine Säumnisbeschwerde, da über seinen Antrag vom 22.03.2021 noch nicht entschieden sei. Auf die dazu ergangene Entscheidung vom 09.08.2023, RV/6100007/2023, wird verwiesen. Der Einwand der Nichtigkeit der Erledigungen im Verfahren RV/6100253/2020 geht schon aus dem Grund ins Leere, dass bereits in jenem Verfahren nicht die an die OG gerichteten Feststellungsbescheide, welche nach dem Verständnis des Bf Nichtbescheide darstellten, "Sache" bzw. Verfahrensgegenstand waren, sondern der Antrag des Bf vom 21.01.2019. Die auch in diesem Zusammenhang aufgetauchten und behandelten Probleme betreffend Parteieigenschaft und Bescheidadressierung wurden im Erkenntnis vom 04.02.2021 unter Pt. I. (Verfahrensgang) ausführlich dargestellt. Das Bundesfinanzgericht hatte in diesem Erkenntnis ausschließlich über die vom Bf gegen die Zurückweisung des Antrages erhobene Beschwerde zu entscheiden und kam zu dem Schluss, dass diese Zurückweisung zu Recht erfolgt war. Der Bf irrt daher, wenn er meint, das Bundesfinanzgericht habe mit der inhaltlichen Entscheidung eine ihm nicht zukommende Kompetenz in Anspruch genommen bzw. ein rechtliches Nullum geschaffen. Im Übrigen hätte eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision entgegen der vom Bf geäußerten Annahme auch dann Klarheit für ihn schaffen können, wenn der Verwaltungsgerichtshof diese aus dem vom Bf ins Treffen geführten Grund zurückgewiesen hätte. So jedoch liegt mit dem Erkenntnis vom 04.02.2021 eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag des Bf vom 21.01.2019 über die Erlassung von Feststellungsbescheiden an die ehemaligen Gesellschafter der W OG vor. Ungeachtet der behaupteten Nichtigkeit des Erkenntnisses vom 04.02.2021 bringt der Bf als weiteres Argument gegen die entschiedene Sache vor, dass im Zurückweisungsbescheid vom 19.05.2020 die Vollbeendigung der OG, obwohl die Abgabenbehörde von dieser Kenntnis gehabt habe und ins Insolvenzverfahren involviert gewesen sei, nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen sei. Vielmehr sei Gegenstand lediglich die bloße Beendigung unter der fiktiven Annahme des Fortbestehens der Gesellschaft für eine Abwicklung von Rechtsverhältnissen gewesen, welche aber tatsächlich aufgrund der Vollbeendigung nicht mehr bestanden hätten. Was der Bf hier als "Gegenstand" des Bescheides vom 19.05.2020 bezeichnet, würde für den Fall, dass dem Bf in seiner Ansicht zuzustimmen wäre, lediglich eine inhaltliche Unrichtigkeit jenes Bescheides bzw. des Bescheidspruchs bedeuten, da diesfalls der Antrag vom 21.01.2019 eben nicht zurückzuweisen gewesen wäre, sondern tatsächlich, in Stattgebung des Antrages, Feststellungsbescheide an die ehemaligen Gesellschafter zu erlassen gewesen wären. Nichtsdestotrotz stellt auch die Zurückweisung vom 19.05.2020 eine Absprache über den Antrag des Bf dar, über den, wie mittlerweile erschöpfend dargetan, im Verfahren RV/6100253/2020 rechtskräftig abgesprochen wurde. Eine allfällige inhaltliche Unrichtigkeit jenes Bescheides bzw. des diesen Bescheid bestätigenden Erkenntnisses wäre mit Revision geltend zu machen gewesen. 3. In seiner Eingabe vom 31.07.2023 bringt der Bf außerdem vor, der - wie er richtig ausführt, allein bekämpfbare - Spruch des Zurückweisungsbescheides sei schon aus dem Grund aufzuheben, weil er nicht von einer entschiedenen Sache ausgehe, sondern den Antrag vom 22.03.2021 einfach nur als "unzulässig" zurückweise, und im Übrigen im Falle der Zurückweisung wegen entschiedener Sache auch der Vergleichsbescheid zu nennen gewesen wäre. Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist. Unzulässigkeit liegt zB bei entschiedener Sache oder bei mangelnder Antragslegitimation vor (Ritz/Koran, BAO7, § 85a Tz 10). Entgegen der Ansicht des Bf bewirken weder das Fehlen der Wortfolge "wegen entschiedener Sache", noch die unterlassene Nennung des Vergleichsbescheides im Spruch des angefochtenen Bescheides dessen Rechtswidrigkeit. Die Erledigung trägt die Bezeichnung "Zurückweisungsbescheid" und lautet der Bescheidspruch ausdrücklich, dass der Antrag des Bf "als unzulässig zurückgewiesen" werde. Dass die Unzulässigkeit der Eingabe daraus resultiert, dass eine bereits entschiedene Sache vorliege, wird in der Bescheidbegründung dargetan, welche zur Deutung eines Bescheidspruches, über dessen Inhalt Zweifel bestehen, heranzuziehen ist (Ritz/Koran, BAO7, § 93 Tz 17 mwN). Derartige Zweifel sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht einmal zu erkennen. 4. Daher ist zusammenfassend zu sagen: Der Bf begehrte in beiden Anträgen, nämlich jenem vom 21.01.2019 und dem dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden vom 22.03.2021, jeweils die Erlassung von Feststellungsbescheiden gem. § 188 BAO an die ehemaligen Gesellschafter der W OG für die Jahre 2006 bis 2009, und stützte beide Anträge darauf, dass die an die OG erlassenen Feststellungsbescheide infolge der Vollbeendigung und fehlenden Rechts- und Parteifähigkeit der OG seiner Ansicht nach keine Rechtswirksamkeit erlangen konnten. Die eingewendete Nichtigkeit der Erledigungen im Verfahren RV/6100253/2020 lag nicht vor; Sach- und Rechtslage in beiden Verfahren waren/sind identisch. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050 mwN). Der neuerlichen Antragstellung im gegenständlichen Verfahren stand somit die bereits entschiedene Sache entgegen. Der Antrag vom 22.03.2021 wurde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen der "Sache" eines Beschwerdeverfahrens und "res iudicata". Andere Rechtsfragen waren im Beschwerdefall nicht zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Innsbruck, am 10. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100273/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100273.2022
Stammnummer
142029
Gültig
10.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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