RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100566/2020

Keine Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer vor dem 1. April des Folgejahres

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100566/2020vom 13.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 12. Juli 2018 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 7. Juni 2018 betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 1-3/2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: Am 24. Mai 2018 fand eine Schwerpunktkontrolle der Finanzpolizei in ***1*** statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer (Bf.) mit dem Kraftfahrzeug mit der Fahrgestellnummer ***2*** und dem slowakischen Kennzeichen ***3*** angehalten wurde. Dieses Kfz war am 18. Juni 2014 auf die ***4*** mit dem Sitz in ***5*** zugelassen worden. Eine im Zentralen Melderegister durchgeführte Abfrage ergab, dass hinsichtlich des Bf. seit ***Datum6*** eine Hauptwohnsitzmeldung in ***1***, bestand. Für die beiden Kinder ***6*** (geboren ***JahrX***) und ***7*** (geboren ***JahrY***) wurde in Österreich Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe bezogen.   In weiterer Folge kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass, da eine Nutzung des oa. Kfz auf inländischen Straßen erfolgt sei, der Bf. als Verwender anzusehen sei und dieser über einen Hauptwohnsitz im Inland verfüge, die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 greife und der Gegenbeweis, wonach sich der dauernde Standort des Kfz im Ausland befinde, nicht erbracht worden sei und setzte mit Bescheid vom 7. Juni 2018 die Kraftfahrzeugsteuer für 1-3/2018 mit 178,60 € fest. [Anm.: Die ebenfalls mit Bescheiden vom 7. Juni 2018 festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer für 7-12/2015, 1-12/2016 sowie 1-12/2017 ist nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses; über sie wird vom Bundesfinanzgericht gesondert abgesprochen werden.] In seiner gegen die angeführten Bescheide erhobenen Beschwerde vom 12. Juli 2018 führte der Bf. zusammengefasst aus, das strittige Kfz stehe im Eigentum der ***4*** mit dem Sitz in ***5***, ***8***, und habe keinen dauernden Standort im Inland. Das Kfz werde vom Arbeitgeber durch ein Operating-Leasing gemietet und sei ein Dienstwagen, der hauptsächlich für Geschäftszwecke verwendet werde. Das Kfz könne für die Reise von zu Hause zur Arbeit und retour benutzt werden; es unterliege in der ***8*** der jährlichen Kraftfahrzeugsteuer und könne auch von anderen Arbeitern der Firma genutzt werden, weshalb keine uneingeschränkte Verfügungsmacht darüber bestehe. Beantragt werde, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Dezember 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wogegen der Bf. am 15. Jänner 2020 einen Vorlageantrag einbrachte. Am 6. Februar 2020 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlageantrag beantragte die Abgabenbehörde die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Fest steht im gegenständlichen Fall, dass das Finanzamt den Bezug habenden Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 1-3/2018 am 7. Juni 2018 erlassen hat. Voraussetzung für eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 201 BAO ist, dass der Abgabepflichtige gesetzlich verpflichtet ist, dem Finanzamt den selbst berechneten Betrag im Wege einer Steuererklärung bekannt zu geben. § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 in der auf den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung regelt, dass die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und abzuführen ist. Aus § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 ergibt sich eine Erklärungspflicht, nach der bis zum 31. März des Folgejahres eine Jahreserklärung abzugeben ist. Eine Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Sinne des § 201 BAO kann somit nicht vor dem 1. April des Folgejahres erfolgen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 1-3/2018 frühestens erlassen hätte werden dürfen, wenn bis zum 31. März 2019 keine Erklärung eingereicht worden wäre (sohin ab 1. April 2019). Da der besagte Bescheid bereits davor, nämlich am 7. Juni 2018, ergangen ist, war dieser ersatzlos aufzuheben (vgl. BFG 27.1.2021, RV/5100230/2015, mit weiteren Judikaturnachweisen). Auf das Beschwerdevorbringen des Bf. brauchte diesfalls nicht mehr eingegangen zu werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Rechtsfolge ergab sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 13. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100566/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100566.2020
Stammnummer
142021
Gültig
13.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF