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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/7100022/2023

Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Konkretisierung der Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100022/2023vom 14.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Revisionssache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Pichler LL.M. MBA, Rechtsanwalt, Kremstalstraße 4, 4501 Neuhofen/Krems, über den in der außerordentlichen Revision vom 25.8.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15.11.2022, RV/7103505/2017, betreffend Haftung für Lohnsteuer 2008, 2009 und 2010 sowie Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2008, 2009 und 2010, enthaltenen Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 Z 2 VfGG) nicht zulässig. Begründung Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15.11.2022, RV/7103505/2017, wurde der Beschwerde vom 9. Mai 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg (heute zuständig: Finanzamt Österreich) vom 7. April 2016, St.Nr. ***BFStNr***, betreffend Haftung für Lohnsteuer 2008, 2009 und 2010 sowie Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2008, 2009 und 2010, soweit sie sich gegen die Haftungsbescheide für Lohnsteuer 2009 und 2010 richtete, teilweise Folge gegeben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juni 2023 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und über Antrag der Beschwerdeführerin mit weiterem Beschluss vom 14. Juli 2023 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, erhob die Beschwerdeführerin nunmehr auch außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 15.11.2022. Darin beantragte sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte hierzu vor, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an einem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht erkennbar sei. Umgekehrt würde der sofortige Vollzug bedeuten, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge (gemeint wohl: Lohnabgaben) tätigen müsste. Es sei als amtsbekannt vorauszusetzen, dass der Gastronomiebereich, in dem die Beschwerdeführerin tätig ist, durch die im Zusammenhang mit Covid-19 getroffenen Regelungen besonders schwer beeinträchtigt wurde; die Umsätze seien stark zurückgegangen, sodass auch keine bzw. keine nennenswerten Überschüsse erzielbar gewesen seien. Die Bezahlung der Abgaben sei nur durch Kreditaufnahme möglich, wobei aufgrund der durch die Covid-19 Maßnahmen verschlechterten wirtschaftlichen Lage zweifelhaft sei, ob ein Kredit überhaupt gewährt würde. Jedenfalls würden durch eine Kreditaufnahme erhebliche Zinsen und Spesen anfallen, welche die ohnehin angespannte wirtschaftliche Situation zusätzlich verschlechtern würden. Die genaue Höhe dieser Aufwendungen könne im Voraus nicht berechnen und bescheinigt werden, weil sie von künftigen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen (Dauer des Verfahrens, Zinssätze, Bankspesen) abhängen. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bis zur Vorlage der Revision ist das Verwaltungsgericht für diese Entscheidung zuständig. Dies gilt sowohl im Fall der ordentlichen als auch im Fall der außerordentlichen Revision (VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039; 31.10.2019, Ra 2019/20/0470). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Revisionswerber schon im Aufschiebungsantrag konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Werden ihm - wie hier - Geldleistungen auferlegt, hat er die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Revisionswerbers unverhältnismäßig ist (so bereits VwGH [verst. Senat] 25.2.1981, VwSlg 10.381/A; zuletzt etwa VwGH 17.5.2021, Ra 2021/13/0062; 14.1.2022, Ra 2022/08/0009; 21.1.2022, Ra 2022/08/0015; 21.6.2022, Ra 2022/08/0076; 14.10.2022, Ra 2022/12/0129). Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag nicht. Die Antragstellerin verweist lediglich allgemein darauf, dass die Gastronomiebranche durch die Covid-19 Maßnahmen wirtschaftlich stark beeinträchtigt worden sei ohne darzulegen, inwiefern ihre konkreten Einkünfte und sonstigen Vermögensverhältnisse, die sie ohne ziffernmäßige Angaben und ohne Vorlage von Belegen lediglich als "angespannt" bezeichnet, eine Entrichtung der gegenständlichen Abgaben nicht bzw. nur im Wege eines Kredites zulassen bzw. inwiefern diese Einkünfte und Vermögensverhältnisse sie als kreditunwürdig erscheinen lassen. Dass die Aufnahme eines Kredites nicht zumutbar sei, begründet sie lediglich damit, dass die Kreditkosten ihre angespannte wirtschaftliche Situation weiter verschlechtern würden, ohne konkret anzugeben oder zu belegen, ob die Mittel zur Begleichung der Abgaben zur Gänze oder nur zum Teil (diesfalls in welchem Ausmaß) durch Kredit aufgebracht werden müssten, sodass nicht ansatzweise eingeschätzt werden kann, welche Kosten von der Antragstellerin zu tragen wären. Dass diese Kosten zum Teil auch von zukünftigen Entwicklungen (Verfahrensdauer, Zinsentwicklung) abhängen, bedeutet jedenfalls nicht, dass sie - vorausgesetzt der Finanzierungsbedarf ist der Höhe nach bekannt - nicht auf Basis einer durchschnittlichen Verfahrensdauer und einer erwartbaren Zinsentwicklung grob geschätzt werden können. Letztlich kann auch nicht als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass Betriebe, die - wie die Antragstellerin - Speisen zubereiten und an ihre Kunden liefern, durch die der Gastronomiebranche auferlegten Beschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie im besonderen Maße beeinträchtigt wurden. Anders als Restaurantbetriebe, die ihren Gästen Speisen und Getränke in einem Gastraum servieren, waren derartige "Lieferbetriebe" vom Betretungsverbot hinsichtlich der Betriebsstätten des Gastgewerbes nicht betroffen (vgl. § 3 Abs. 1 u. 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020) und ist anzunehmen, dass - nachdem Restaurants nicht besucht werden konnten - vermehrt die Dienste von solchen "Lieferbetrieben" in Anspruch genommen wurden, sodass sich deren Umsätze eher erhöht haben müssten. Anhand der Angaben im Aufschiebungsantrag kann daher nicht beurteilt werden, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für die Antragstellerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte, sodass auch die gebotene Interessenabwägung nicht vorgenommen werden kann. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben. Wien, am 14. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/7100022/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:AW.7100022.2023
Stammnummer
142010
Gültig
14.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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