Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102573/2023
Aussetzung der Einhebung, über die Beschwerde gegen die Festsetzung wurde bereits mit BVE abgesprochen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102573/2023vom 14.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Mai 2022 betreffend Aussetzung nach § 212a BAO Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Am 10.1.2022 erging gemäß § 217 BAO ein Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen im Ausmaß von je 2 % der nicht fristgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit. Die Säumniszuschläge waren bis 17.2.2022 zu entrichten:
[Grafik]
Dagegen wurde am 11.2.2022 Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO beantragt.
Über diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.5.2022 abweisend entschieden.
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Am 9.6.2022 erging ein weiterer Bescheid mit der Festsetzung erster Säumniszuschläge mit folgendem Inhalt:
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Diese Säumniszuschläge waren bis 18.7.2022 zu entrichten.
Mit Bescheid vom 9.6.2022 wurden zudem folgende zweite Säumniszuschläge festgesetzt:
[Grafik]
Diese Säumniszuschläge waren ebenfalls bis 18.7.2022 zu entrichten.
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Mit Beschwerde gegen die Festsetzungsbescheide vom 9.6.2022 wurde am 18.7.2022 ein weiterer Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO gestellt.
Über die Beschwerde gegen die Festsetzungsbescheide wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.8.2022 abweisend entschieden.
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Mit Bescheid vom 24.5.2022 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 14.2.2022 abgewiesen und dies damit begründet, dass die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde
bereits erledigt worden sei. [Grafik]
Mit Bescheid vom 4.8.2022 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 18.7.2022 abgewiesen und dies damit begründet, dass die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.
[Grafik]
Gegen den Bescheid vom 24.5.2022 richtet sich die Beschwerde vom 22.6.2022: "Die Anträge um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a der Bundesabgabenordnung (betreffend Säumniszuschlag, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019) wurden per Bescheid vom 24.05.22 abgewiesen.
Wir bringen daher innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Begründung:
Gegen alle bezugnehmenden Bescheide wurden Beschwerden eingereicht.
Die Beschwerden über die, den Säumniszuschlägen zugrundeligenden Abgaben wurden noch nicht erledigt.
Antrag:
Wir stellen damit den Antrag, das Finanzamt möge den beantragten Aussetzungen zustimmen.
Antrag, sollte die Beschwerde der zweiten Instanz vorgelegt werden, stellen wir gemäß § 284 BAO den A n t r a g auf eine mündliche Berufungsverhandlung.
Gegen den Bescheid vom 4.8.2022 richtet sich die Beschwerde vom 4.9.2022 mit folgenden Ausführungen:
"Gegen den Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom 04.08.2022, Postzustellung 13.08.2022, betreffend zweite Säumniszuschläge für 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und erste Säumniszuschläge für 2022 bringen wir innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Begründung:
Gegen die bezugnehmenden Bescheide wurden Beschwerden eingereicht. Die Beschwerden über die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgaben wurden noch nicht erledigt.
Wir stellen daher den Antrag, das Finanzamt möge die mit den Bescheiden in Zusammenhang stehenden Beträge aussetzen.
Antrag, sollte die Beschwerde der zweiten Instanz vorgelegt werden, stellen wir gemäß § 284 BAO den Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung.
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Die Beschwerde vom 22.6.2022 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.12.2022 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Begründung:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden Beschwerdevorentscheidung (§ 262) zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der
Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.01.2022 mit dem Schreiben vom 11.02.2022 am 14.02.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und die Aussetzung der Einhebung des strittigen Abgabenbetrages gemäß § 212a BAO beantragt.
Da über die am 14.02.2022 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.01.2022 am 24.05.2022 eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, erfolgte die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO am 24.05.2022 zu Recht."
Die Beschwerde vom 4.9.2022 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.12.2022 abgewiesen und dazu ausgeführt:
"Begründung:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden Beschwerdevorentscheidung (§ 262) zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 09.06.2022 und den Bescheid über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen vom 09.06.2022 mit dem Schreiben vom 18.07.2022 am 25.07.2022 verspätet das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und die Aussetzung der Einhebung des strittigen Abgabenbetrages gemäß § 212a BAO beantragt.
Da über die am 25.07.2022 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 09.06.2022 und den Bescheid über die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen vom 09.06.2022 am 03.08.2022 eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, erfolgte die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 BAO am 04.08.2022 zu Recht.
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Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 1.12.2022 wurde am 27.12.2022 (fälschlich mit 5.1.2023 datiert, laut Poststempel jedoch 27.12.2022) ein Vorlageantrag eingebracht und ausgeführt:
Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag)
Begründung:
Gegen alle dem Bescheid zugrundeliegenden Forderungen wurden Beschwerden eingereicht, gegen Aussetzungsanträge gestellt und Beschwerden über die Abweisung eingereicht.
Des Weiteren stellen wir den Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung. Des Weiteren stellen wir den Antrag auf Aussetzung der Einhebung aller mit dem Bescheid verbundenen offenen Forderungen.
Gegen die weitere Beschwerdevorentscheidung vom 1.12.2022 wurde ebenfalls am 27.12.2022 (fälschlich mit 5.1.2023 datiert, laut Poststempel jedoch 27.12.2022) ein Vorlageantrag eingebracht und ausgeführt:
Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag)
Begründung
Gegen alle dem Bescheid zugrundeliegenden Forderungen wurden Beschwerden eingereicht, gegen Aussetzungsanträge gestellt und Beschwerden über die Abweisung eingereicht.
Des Weiteren stellen wir den Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung.
Des Weiteren stellen wir den Antrag auf Aussetzung der Einhebung aller mit dem Bescheid verbundenen offenen Forderungen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 212a BAO lautet:
Abs. 1: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs. 2: Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs. 3: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Abs. 4: Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 212a Abs. 5 (BAO) besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) eines Erkenntnisses (§279) oder
c) einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung der Einhebung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in mehreren Erkenntnissen (u.a. VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496) die Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung (nunmehr Beschwerdeerledigung) eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt.
Über die Beschwerden gegen die Festsetzungsbescheide wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 24.5.2022 und vom 3.8.2022 abgesprochen, daher konnte den Anträgen auf Aussetzung der Einhebung im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über diese Anträge kein Erfolg mehr beschieden sein.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bf. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar im Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesfinanzgericht bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid/Erkenntnis hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Informativ wird mitgeteilt, dass für den Fall der Einbringung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung im Festsetzungsverfahren neuerlich ein Aussetzungsantrag eingebracht werden kann.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 14. September 2023
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Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102573/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102573.2023
- Stammnummer
- 142007
- Gültig
- 14.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF