Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500465/2023
Parkometer: Zahlendreher bei Parkscheinbuchung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500465/2023vom 12.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 10. August 2023, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 18. Juli 2023, GZ. MA67/Zahl/2023, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 auf 9 Stunden herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von € 10,00 gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die Geldstrafe iHv € 36,00 und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von € 10,00 sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit € 46,00.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) wurde am 27. April 2023 um 16:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 51, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.
Gegen die in weiterer Folge ergangene Strafverfügung vom 27. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2023 fristgerecht Einspruch und brachte vor, er habe die Parkgebühr über die Parkschein-App bezahlt. Daher habe er das ihm zur Last gelegte Vergehen nicht begangen. Leider sei ihm ein Zahlensturz passiert, Kennz2 anstatt Kennz1. Daher habe seine rechtmäßig bezahlte Parkgebühr nicht richtig zugeordnet werden können. Er stelle den Antrag die Strafverfügung ersatzlos aufzuheben.
Dem Einspruch war eine Kopie von einem Gebühren-Parkschein mit der Nummer PSNr mit folgenden Buchungsdaten beigelegt: "27.04.2023 von 16:00 bis 17:00, Kurzparkzone, Kennz2-Reno, Nähe Windmühlgasse 28, 1060 Wien, 60 Minuten, € 2,50."
Der aktenkundigen Auskunft im Kfz-Zentralregister des BMI (KZR) vom 10. Juli 2023 ist zu entnehmen, dass das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) auf die Firma ,Firma', zugelassen war, Marke: Marke, Handelsbezeichnung: Bezeichnung, Fahrzeugart: Art.
Mit Straferkenntnis vom 18. Juli 2023, GZ. MA67/Zahl/2023, wurde dem Beschwerdeführer das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am 27. April 2023 um 16:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 51, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, angelastet. Demnach habe der Beschwerdeführer die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro verhängt, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wurde ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70 Euro erhöhte.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes auf das Wesentliche zusammengefasst fest, jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät seien die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung). Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung). Dass das im Spruch bezeichnete Fahrzeug innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 51 während des zeitlichen Geltungsbereiches der Kurzparkzone am 27.04.2023 um 16:05 Uhr abgestellt gewesen sei, ergebe sich aus der unbedenklichen verfahrensauslösenden Organstrafverfügung sowie den Fotos des meldungslegenden Organs und sei dieser Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht bestritten, dass das Fahrzeug von ihm dort abgestellt worden sei. Wie dem eingesehenen Kontoauszug von m-parking sowie dem vom Beschwerdeführer übermittelten Screenshot entnommen werden könne, sei unter der Rufnummer +HandyNr am 27.04.2023 um 15:57 Uhr der Parkschein Nummer PSNr für 60 Minuten (gültig von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr) gebucht, als Kennzeichen sei diesbezüglich jedoch "Kennz2" eingetragen worden. Für das Kennzeichen des in Rede stehenden Fahrzeuges Kennz1 scheine für den 27.04.2023 keine Buchung auf. Der Beschwerdeführer habe sohin den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Übertretung erfüllt, indem er beim Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen Kennz1 (A) am 27.04.2023 in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 51 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zwar eine Abstellanmeldung, allerdings ohne Anführung des korrekten Kennzeichens des abgestellten Fahrzeuges an das elektronische System übermittelt habe. Somit habe er die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal zu erwarten sei, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der relevanten Daten im Zuge der elektronischen Buchung eines Parkscheines zu überprüfen seien. Es sei damit keine korrekte Abstellanmeldung erstattet worden, sodass - für den konkreten Abstellvorgang, der sich nicht nur aus Zeit und Ort, sondern insbesondere aus dem, nach dem Kennzeichen bestimmten, abgestellten Fahrzeug definiere - kein gültiger elektronischer Parkschein vorgelegen sei. Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe für das abgestellte Fahrzeug nicht nachgekommen sei. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung vom 27.06.2023 ersichtlich sei.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 10. August 2023 fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 18. Juli 2023, führte dabei aus wie in seinem vorher angeführten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. Juni 2023 und beantragte wie folgt:
1. ihm eine komplette Aktenabschrift zur Verfügung zu stellen,
2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben,
3. gemäß § 24 VwGVG eine öffentlich mündliche Verhandlung durchführen.
Der Beschwerde war eine Kopie vom Gebühren-Parkschein Nr. PSNr beigelegt.
Der Magistrat der Stadt, Magistratsabteilung 67 (als belangte Behörde), legte die Beschwerde samt Vorlagebericht vom 16. August 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit E-Mail vom 28. August 2023 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz1 (A) am 27. April 2023 um 16:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 51, ab, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt und für das genannte Fahrzeug gültigen Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein ordnungsgemäß zu aktivieren. Stattdessen aktivierte er mit seinem Mobiltelefon irrtümlich einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen elektronischen 60-Minuten-Gebührenparkschein für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2. Letzteres Fahrzeug ist auf eine Firma angemeldet, die keinen Bezug zum Beschwerdeführer hat. Der Irrtum ist auf einen Ziffernsturz bei der Eingabe des Kennzeichens zurückzuführen.
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat um 16:05 Uhr festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug abgestellt gewesen sei, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden ist.
Der Abstellort, der Beanstandungszeitpunkt und die Tatsache, dass für das beanstandete mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz1 (A) kein gültiger Parkschein gebucht (entwertet) war, wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Beweiswürdigung:
Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig.
Dass der Abstellort, der Beanstandungszeitpunkt und die Tatsache, dass zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein gebucht war, nicht bestritten wird, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. Juni 2023, wonach ihm bei der Eingabe des Kennzeichens in die App Handyparken ein Zahlensturz passiert sei, Kennz2 anstatt Kennz1.
Dass das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 keinen Bezug zum Beschwerdeführer hat, ergibt sich aus der Auskunft im Kfz-Zentralregister des BMI (KZR) vom 10. Juli 2023, wonach das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A) auf die Firma ,Firma', zugelassen war.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit € 1,25, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 15 Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt. Dieses wird durch Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Nach § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Gemäß § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durch geführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone haben Abgabepflichtige dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Voraussetzung ist jedoch nach § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, dass der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer den elektronischen Parkschein nicht für das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 (A) aktiviert hat. Die Parkometerabgabe für dieses Fahrzeug ist nicht dieselbe Abgabe, welche für ein anderes Fahrzeug entrichtet wird. Die Abgabe ist nicht nur durch einen bestimmten Zeitraum, sondern auch durch ein bestimmtes Fahrzeug individualisiert. Die Individualisierung des Fahrzeuges erfolgt im Falle des Papierparkscheines durch die physische Anwesenheit des Parkscheines im Fahrzeug, während im Falle des elektronischen Parkscheines das behördliche Kennzeichen das Individualisierungsmerkmal ist. Die Entrichtung auf elektronische Weise ist erst dann erfolgt, wenn die Bestätigung für die Abstellanmeldung eingelangt ist. Mit einer solchen Bestätigung, welche die Voraussetzung für die Entrichtung der Abgabe ist, kann nur eine Bestätigung gemeint sein, welche für das richtige Fahrzeug gilt. Wenn diese Bestätigung nicht genau gelesen wird, sodass - wie hier - der Ziffernsturz beim Kennzeichen nicht auffällt, ist dies als fahrlässig anzusehen.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgaben begangen. Es ist jedoch im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen 60-Minuten-Gebühenparkschein mit seinem Mobiltelefon aktivierte, dabei aber irrtümlich die letzten zwei Ziffern von seinem Kennzeichen vertauschte. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Eingeständnisses, dass ihm dieser Fehler passiert ist, ist das Verschulden des Beschwerdeführers - für den keine einschlägige Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig ist - als leichter zu werten.
Sohin erachtet das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der vorgenannten Beschwerdevorbringen sowie unter Bedachtnahme auf generalpräventive und spezialpräventive Aspekte eine Herabsetzung der Geldstrafe von € 60,00 auf € 36,00 als angemessen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 9 Stunden vermindert.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 12. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500465/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500465.2023
- Stammnummer
- 141979
- Gültig
- 12.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF