Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101548/2023
Verspätet eingebrachter Vorlageantrag;
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101548/2023vom 14.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 2. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Februar 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (KG) für den Zeitraum vom Jänner bis Dezember 2022, ***4***, beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Festgestellter Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 16. Februar 2023, übernommen am 22. Februar 2023, wurden von der Beschwerdeführerin (Bf) Beträge an Familienbeihilfe und Kindergeld für den Zeitraum vom Jänner bis Dezember 2022 zurückgefordert, weil die Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 überschritten wurden.
Die Bf erhob am 02. März 2023 über FinanzOnline Beschwerde und führte aus, sie habe "… am Freitag einen Bescheid bekommen, welcher darauf hinweist, dass ich meine Familienbeihilfe für das ganze letzte Jahr zurückzahlen muss. Mir ist bewusst, dass ich die Einkommensgrenze überschritten habe deshalb habe ich bereits im September den Antrag für die Stornierung der Familien Beihilfe beantragt. Dies war der Zeitpunkt in dem ich noch nicht die 15.000 Euro überschritten hatte. Nun hat mir das Finanzamt weiterhin die Familienbeihilfe überwiesen. Ich sehe es ein alles nach dem September zurückzuzahlen, da mir dieses Geld nicht zusteht. Aber ich werde nicht das ganze Jahr zurückerstatten, da ich alles zeitgerecht eingereicht habe! Ebenfalls würde ich um Ratenzahlung ersuchen, da ich nicht das Geld für das ganze Jahr überweisen will, weil es einfach nicht rechtsgemäß ist. Wenn ich mit den Raten anfange, hat es sich hoffentlich in den laufenden Monaten mit der Zahlung geklärt."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09. März 2023, zugestellt durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am 17. März 2023) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als € 15.000,00 ab dem Kalenderjahr des 20. Geburtstags eines Kindes führe zum Wegfall des Beihilfenanspruchs. Beim Grenzbetrag handle es sich um einen Jahresbetrag und bestehe bei dessen Überschreitung für das ganze Jahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Einkommen übersteige im konkreten Fall lt. Lohnzettelauskunft der Arbeitgeber (***1*** und ***3***) den Grenzbetrag von € 15.000,00 deutlich.
Mit 28. April 2023 brachte die Bf über Finanz-Online den Vorlageantrag ein und gab an, es würden "… ihre Beschwerden leider ignoriert. Sie habe ihre Familienbeihilfe rechtzeitig abgemeldet und wolle deswegen nur das zurückzahlen, was ungerecht bezogen wurde. Alles was sie vor ihrer Beendigung bekommen habe, stehe ihr zu. Die Bf bitte um Kontaktaufnahme".
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 22. August 2023 wurde die Bf aufgefordert, anzugeben, ob betreffend die Beschwerdevorentscheidung allenfalls ein Zustellmangel iS des § 17 Abs. 3 und 4 ZustG vorgelegen hat. Zutreffendenfalls wäre dies innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Vorhaltes unter Nachweis der Dauer der Ortsabwesenheit sowie der Rückkehr der Bf an die Abgabestelle bekannt zu geben. Dem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurde eine Kopie des Vorlageberichtes der Abgabenbehörde, in dem die oa Rechtsgrundlagen erläutert worden sind, beigeschlossen. Die Eingabe der Bf vom 28. April 2023 enthalte überdies auch keine Angaben, dass sie als Vorlageantrag gemeint war und wäre dazu Stellung zu nehmen.
Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurde nach einem Zustellversuch (25. August 2023) beim Postamt hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten (Beginn der Abholfrist lt. Rückschein 28. August 2023). Die Sendung wurde als nicht behoben retourniert (wiedereingelangt beim BFG am 13. September 2023).
Rechtsgrundlagen:
§ 97 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) bestimmt:
"(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgeschrieben ist, durch Zustellung;"
§ 17 Abs. 3 und 4 Zustellgesetz (ZustG) lauten:
(3) Das Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist, oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 260 Abs. 1 BAO ist nach § 264 Abs. 4 lit e leg cit für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Nach § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Erwägungen und rechtliche Würdigung:
Hinterlegte Dokumente gelten bereits mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Der Lauf der Rechtsmittelfrist (§ 264 Abs. 1 BAO 1 Monat) beginnt gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG bei hinterlegten Dokumenten mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit 16. März 2023 bei der zuständigen Poststelle hinterlegt und ist ab 17. März 2023 zur Abholung bei der Poststelle bereitgehalten worden. Nach den Angaben der Abgabenbehörde wurde das Dokument nicht behoben (Rücklangen lt vorliegender Rsb-Information am 04. April 2023).
Die Bf hat den gegenständlich als Vorlageantrag gewerteten Schriftsatz unbestritten am 28. April 2023 über Finanz-Online eingebracht. Der Vorlageantrag erweist sich als verspätet.
Der Bf wurde die verspätete Einbringung des Vorlageantrages unter Anführung der bezughabenden Bestimmungen des § 260 Abs. 1 iVm § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) und § 17 ZustellG mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 22. August 2023 vorgehalten (vgl. auch die Ausführungen des diesem Vorhalt in Kopie beigeschlossenen Vorlageberichtes). Auch dieser Vorhalt, zugestellt durch Hinterlegung am 28. August 2023, wurde nicht behoben (an das Bundesfinanzgericht retourniert am 13. September 2023). Angaben über einen die Beschwerdevorentscheidung betreffenden Zustellmangel hat die Bf nicht erstattet.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision im hier angeführten Sinn sind nicht gegeben. Die vorliegend angeordnete Rechtsfolge ergibt sich aus den zitierten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Nur informationshalber wird mitgeteilt, dass bei der Überprüfung des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung in Bezug auf die Überschreitung der Einkommensgrenze auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen ist. Darauf, wann innerhalb eines Kalenderjahres die Einkommensgrenze überschritten wurde, ist unmaßgeblich. Der Rückzahlungsanspruch besteht auch unabhängig von subjektiven Momenten wie etwa der Verwendung der ausbezahlten Beträge durch den Anspruchswerber anstatt der Rückzahlung.
Über Zahlungserleichterungsansuchen hätte die Abgabenbehörde abzusprechen.
Wien, am 14. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101548/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101548.2023
- Stammnummer
- 141976
- Gültig
- 14.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF