Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100003/2022
Wiederaufnahme auf Antrag - Unkenntnis einer steuerlichen Abzugsfähigkeit ist keine neue Tatsache
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100003/2022vom 07.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Sera Trust GmbH, Gablenzgasse 11 Tür 4. Stock, 1150 Wien, über die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 27. September 2019 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer 2014, 2015 und 2016 (***BF1StNr1*** ) zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Antrag der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf.) auf Wiederaufnahme der Verfahren Einkommensteuer 2014 bis 2016 wegen bisher unberücksichtigt gebliebener Lager- und Büromiete wurde von der Behörde abgewiesen, da diese bisherige Nichtberücksichtigung für die Bf. keine Tatsache darstelle, die erst später hervorgekommen sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Für die streitgegenständlichen Jahre wurden ursprünglich keine Einkommensteuererklärungen abgegeben, weshalb die Behörde die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO geschätzt hat. Für die Jahre 2014 und 2016 brachte die Bf. eine Beschwerde samt entsprechender Abgabenerklärungen ein, woraufhin die Behörde diese erklärten Beträge in den Beschwerdevorentscheidungen berücksichtigte.
Die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2016 wurden somit mit folgenden Bescheiden abgeschlossen:
Einkommensteuer 2014, mittels Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2018
Einkommensteuer 2015, mittels Bescheid vom 11.10.2017
Einkommensteuer 2016, mittels Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2018
Der Antrag auf Wiederaufnahme dieser Verfahren, der sich auf bisher unberücksichtigt gebliebene Lager- und Büromiete in Höhe von insgesamt 46.800,- Euro stützt, wurde am 03.12.2018 bei der belangten Behörde eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht übermittelten Aktenteilen und ist insoweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 303 Abs. 2 BAO hat der Wiederaufnahmeantrag die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird und die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1 BAO), auf die der Antrag gestützt wird, zu enthalten.
Tatsachen iSd § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende, tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (VwGH 26.07.2000, 95/14/0094).
Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (Ritz, BAO5 § 303 Tz 24). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im "abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH vom 26. November 2015, Ro 2014/15/0035). Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat sohin - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058)
Grundsätzlich können unberücksichtigt gebliebene Mietaufwendungen Tatsachen iSd § 303 BAO darstellen. Solche Tatsachen müssen aber im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sein.
Wie die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits ausgeführt hat, ist zu den von der Bf. beantragten Mietaufwendungen für von ihr errichtete Räumlichkeiten generell noch zu erwähnen, dass dafür maximal die Absetzung für Abnutzung der Herstellungskosten Berücksichtigung hätte finden können. Aber auch dieser Abzugsposten müsste für eine erfolgreiche Wiederaufnahme im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sein.
Die Bf. führt in ihren Eingaben aus, dass die Lager- und Büromiete in Höhe von 46.800,- Euro für ein in ihrem privaten Wohnhaus errichtetes Lager und Büro unberücksichtigt geblieben sei. Dass dieses steuerlich anrechenbar sei, sei ihr zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen nicht bekannt gewesen und habe sich erst im Rahmen von Gesprächen mit dem Buchhalter ergeben. Weiters seien Büro und Lager ab 01.01.2019 verpachtet worden.
Somit wusste die Bf. jedoch bereits während der Verfahren von der Errichtung der Räumlichkeiten - es war ihr lediglich die mögliche steuerliche Behandlung unbekannt. Die Verpachtung ab dem Jahr 2019 ist für die Beurteilung der hier streitgegenständlichen Frage die Jahre 2014 bis 2016 betreffend, nicht relevant.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine (neu hervorgekommenen) Tatsachen (VwGH 26.07.2000, 95/14/0094 mVa VwGH 23.4.1998, 95/15/0108).
Da es sich hier streitgegenständlich nicht um eine bereits während des Verfahrens bestehende und dann erst später hervorgekommene Tatsache, sondern um eine ursprüngliche Unkenntnis der steuerlichen Behandlung und somit um eine vorherige Unkenntnis der Gesetzeslage handelt, kann nicht - wie die Behörde richtig gefolgert hat - von einer neuhervorgekommenen Tatsache iSd § 303 Abs. 1 BAO gesprochen werden.
Die Bf. hat somit keine Tatsachen oder Beweismittel aufgezeigt, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent, aber nicht bekannt waren, weshalb eine Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO nicht in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, wann ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegt abgewichen, sondern folgt der in den unter Punkt 3.1. erwähnten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Es war daher gem. § 25a Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100003/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100003.2022
- Stammnummer
- 141973
- Gültig
- 07.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF