Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102712/2023
Gegenstandsloserklärung nach Erlassung eines Folgebescheides
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102712/2023vom 11.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 26. Februar 2023 gegen den den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Jänner 2023 gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO) ersetzenden Bescheid vom 01. August 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
I. Die Beschwerde gegen den den Bescheid vom 10. Jänner 2023 gemäß § 299 BAO ersetzenden Bescheid vom 01. August 2023 wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a iVm § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Feststellungen:
Der Bf. ist FinanzOnline-Teilnehmer. Er hat nicht auf eine elektronische Zustellung verzichtet.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2021 vom 10. Jänner 2023 wurde dem Bf am 10. Jänner 2023 elektronisch (Databox: 2023-01-10 17:31:11+01:00) zugestellt.
Der Bf. brachte gegen den Bescheid am 26. Februar 2023 Beschwerde ein.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 09. Juni 2023 (eingestellt in die Databox 2023-06-10T21:38:12) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Der Bf brachte den Vorlageantrag am 08. Juli 2023 über Finanz-Online ein und ersuchte um Überprüfung.
Der Bescheid vom 10. Jänner 2023 wurde mit Bescheid gemäß § 299 BAO vom 01. August 2023 aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt (Bescheid vom 01. August 2023). Dabei wurden Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbetrag, Pendlerpauschale und der Pendlereuro berücksichtigt (vgl. auch die Ausführungen im Vorlagebericht).
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Veranlagungsakt (vgl. Vorlagebericht).
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:
I. § 253 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.
Gemäß § 261 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid, oder
b) …
Der Bescheid vom 01. August 2023 (§ 299 BAO) hat den mit gegenständlicher Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2023 ersetzt.
Die Beschwerde (der Vorlageantrag) gilt folglich als (auch) gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 BAO) gerichtet (§ 253 BAO).
Mit Bescheid vom 01. August 2023 (§ 299 BAO) wurde dem Beschwerdebegehren unter Ansatz des beantragten Pendlerpauschales einschließlich Pendlereuro, des zur Hälfte beantragten Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a Z 1 lit. a iVm Z 3 lit. b und c EStG) in Höhe von € 2.250,00 (Hälfte) sowie des Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG) in Höhe von € 1.576,80, jeweils für drei mj Kinder, vollinhaltlich Rechnung getragen (vgl. die zur Absetzung zugelassenen Beträge lt Bescheid vom 01. August 2023 sowie die entsprechenden Ausführungen im Vorlagebericht).
Die als gegen den den angefochtenen Bescheid ersetzenden Bescheid gerichtete Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Lediglich informationshalber wird betreffend Zustellung in die Data-Box ausgeführt:
§ 1 Abs 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 (kurz: FOnV) regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
Gemäß § 1 Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung nur zulässig für Funktionen, die "dem jeweiligen Teilnehmer" in FinanzOnline "zur Verfügung stehen". Das setzt - für die Zustellung von Erledigungen in die "Databox" - voraus, dass dem Empfänger die für den Zugriff darauf erforderlichen Zugangsdaten "zur Verfügung stehen".
§ 1 Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 idgF lautet:
"(3) Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden Zugangsdaten erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar, Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Zugangsdaten zu unterlassen. Die Ausstellung von weiteren Zugangsdaten und deren Weitergabe zum Zweck der Einräumung von Zugriffsrechten an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Abs. 2) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf Zugriffsrechte nur natürlichen Personen einräumen."
§ 98 Abs. 1 BAO lautet:
"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen."
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, aaO, § 98 Tz 4, mit Judikaturnachweisen; vgl. auch BFG 29.4.2016, RV/5100209/2016, BFG 24.11.2017, RV/7104134/2017, BFG 25.3.2021, RV/7100597/2021, BFG 28.09.2022, RV/7102285/2022).
Die Nichtangabe einer E-Mailadresse (bzw. die nicht erteilte Zustimmung) zur Verständigung über die Zustellung per E-Mail hindert nach § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) die Wirksamkeit der Zustellung nicht (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023, VwGH 26.01.2023, Ra 2022/16/0112).
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision im angeführten Sinn sind nicht gegeben, da sich die angeordnete Rechtsfolge aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
Wien, am 11. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102712/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102712.2023
- Stammnummer
- 141970
- Gültig
- 11.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF