Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100499/2023
Rechtzeitigkeit einer Beschwerde - Zustellung in "databox".
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100499/2023vom 05.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 13. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. November 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Die Beschwerde vom 13. Jänner 2023 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom 8. März 2022 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung von lohnsteuerpflichtigen Bezügen der Firmen A GmbH (1.719,26 €) und B GmbH (1.248,56 €) mit einem Betrag von -324,00 € (Gutschrift) festgesetzt.
Dabei seien erstattungsfähige SV-Beiträge in Höhe von 292,66 € berücksichtigt worden.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom 14. November 2022 die Einkommensteuer neu festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme aufgrund einer nachträglichen Meldung der Firma A GmbH erfolgt sei.
Die Einkünfte dieser Firma seien nunmehr mit einem Betrag von 835,56 €, die erstattungsfähigen SV-Beiträge mit einem Betrag von 142,71 €, berücksichtigt worden.
Die Einkommensteuer sei nunmehr mit einem Betrag von -174,00 € (Gutschrift) festgesetzt worden.
Mit Eingabe vom 13. Jänner 2023 wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 eingereicht.
Begründend wurde auf zwei Punkte verwiesen:
1.) Bei der Arbeitnehmerveranlagung seien keine Werbungskosten eingegeben worden, da dies ohnehin nicht steuerlich tragend geworden wäre, aufgrund der Negativsteuer und der geringen Einkünfte. Deshalb sei nun für die Tätigkeit als Testkoordinatorin nachträglich KM-Geld (Differenz) und Taggeld in Abzug gebracht worden.
2.) Darüberhinaus sei die Meldung der Firma A GmbH falsch, da nachträglich sowohl für 2021 als auch 2022 Lohn nachbezahlt worden sei, jedoch die gesamte Nachzahlung nun für den Zeitraum 2021 eingebucht sei. Diese Zahlungen seien den Beilagen (Bankbuchungen) zu entnehmen.
Die Mails vom Dezember 2021 seien leider nicht angekommen und die Beschwerdeführerin hätte erst heute überhaupt über die Aufnahme und Nachforderung per Post erfahren.
< Buchung Geldeingang am 27.7.2022 ***A*** iHv 428,25 €
< Buchung Geldeingang am 27.7.2022 ***A*** iHv 272,63 €
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juni 2022 wurde gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2023 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Begründend wurde ausgeführt, dass
1. die Bescheidbeschwerde innerhalb der 4 Wochen Frist eingebracht worden sei, da die Beschwerdeführerin erst mit Brief (Mahnung) vom 9. Jänner 2023 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass es zu einer Steueraufrollung für das Kalenderjahr 2021 gekommen sei. Deshalb hätte sie unverzüglich in Folge eine Bescheidbeschwerde am 13. Jänner gemacht, d.h. 4 Tage nachher. Der Bescheid sei der Beschwerdeführerin weder postalisch noch eine Info per Mail zugestellt worden, dass sich ein Bescheid auf dem Finanzonline Konto befinden würde. Da dieser Bescheid daher nicht qualifiziert zugestellt worden sei, sondern die Beschwerdeführerin erst ab Mahnung Kenntnis nehmen hätte können, würde die Beschwerdefrist erst ab dem Tag der Zustellung der Mahnung zu laufen beginnen. Die Beschwerdeführerin hätte sich daher innerhalb der Frist befunden (Mahnung 9.1.2023; Bescheidbeschwerde 13.1.2023).
2. die Grundlage der Berechnung seitens des Finanzamtes fehlerhaft sei, da die Einkünfte sowohl das Kalenderjahr 2021 als auch 2022 betreffen würden. Somit sei die Nachforderung zu Unrecht gestellt worden. In der Bescheidbeschwerde seien die beiden Abrechnungen seitens des damaligen Arbeitgebers für 2021 sowie 2022 beigefügt worden.
3. bei der Arbeitnehmerveranlagung 2021 von anderen Einkünften ausgegangen worden sei, seien damals keinerlei Werbungskosten in Anspruch genommen worden. Würde man die nachgemeldeten Einkünfte aus dem Kalenderjahr 2021 hinzurechnen, würde sich aus den nachträglich gemeldeten Werbungskosten ein steuerliches Guthaben ergeben.
Mit Vorlagebericht vom 27. Juli 2023 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die belangte Behörde beantragte entsprechen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat beschlossen:
1. Sachverhalt:
Vorerst ist hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den nachträglich begehrten Werbungskosten anzuführen, dass auch ohne Berücksichtigung der angeführten Werbungskosten kein Einkommen über der Besteuerungsgrenze von 11.000,00 € errechnet worden wäre (Einkommen lt. Bescheid vom 14. November 2022: 1.839,12 €).
Die unterschiedlichen Steuergutschriften resultieren ausschließlich aus den erstattungsfähigen SV-Beiträgen.
Betreffend der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sind folgende Daten relevant:
< 14. November 2022: Einkommensteuerbescheid 2021 (nach Wiederaufnahme des Verfahrens)
< 14. November 2022: Zustellung dieses Bescheides in die sogenannte "databox" (ist auch in den Datenbanken der belangten Behörde ersichtlich)
< 13. Jänner 2023: Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 14. November 2022
< 1. Juni 2023: Beschwerdevorentscheidung (Zurückweisung wegen Verspätung)
< 17. Juni 2023: Vorlageantrag
2. Beweiswürdigung:
Die erstattungsfähigen SV-Beiträge sind unstrittig den übermittelten Lohnzettel der beiden Arbeitgeber zu entnehmen.
Dem Steuerakt der Beschwerdeführerin ist klar zu entnehmen, dass der strittige Bescheid tatsächlich mit Datum 14. November 2022 in die sogenannten "databox" Eingang gefunden hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Nach § 245 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 97 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Erledigungen dadurch wirksam werden, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Gemäß § 5b Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
§ 98 Abs. 2 BAO normiert, dass elektronische Dokumente als zugstellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
In gegenständlichem Fall ist der im Spruch genannte, mit 14. November 2022 datierte Bescheid, auch am 14. November 2022 elektronisch in die FinanzOnline-Databox der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Auf das tatsächliche Einsehen der in der Databox befindlichen elektronischen Dokumente durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Schriftstückes kommt es nicht an (vgl. Ritz, BAO6, § 98 BAO, Tz 4 und die dortigen Judikaturhinweise).
Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführerin der Bescheid erst am 9. Jänner 2023 zur Kenntnis gelangt sei, geht im Hinblick auf die Bestimmung des § 98 Abs. 2 BAO ins Leere.
Demnach gelten elektronische Dokumente als zugestellt, sobald sie in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, gegenständlich also am 14. November 2022. Es genügt der Verfügungsbereich und nicht das tatsächliche Einsehen.
Im Beschwerdefall war die Zustellung entsprechend der Bestimmung des § 5b FOnV 2006 in der maßgeblichen Fassung der elektronischen Zustellung von behördlichen Erledigungen über FinanzOnline zulässig.
Dass die Beschwerdeführerin über die Tatsache der Zustellung in die Databox nicht per E-Mail informiert worden ist, mag daran liegen, dass sie es verabsäumt hat, eine E-Mail-Adresse für Zwecke der Verständigung über eine Zustellung einer Erledigung anzugeben. Eine Information per E-Mail stellt jedoch ohnehin keine Voraussetzung für das Wirksamwerden einer elektronischen Zustellung dar (vgl. Ritz, BAO6, § 98 BAO, Tz 4).
Der verfahrensgegenständliche Bescheid gilt daher mit 14. November 2022 als wirksam zugestellt, da er an diesem Tag in den elektronischen Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin gelangt ist, und auch keinerlei relevante Gründe vorgebracht wurden, die gegen die Wirksamkeit der Zustellung sprechen würden.
Ob und wann das Dokument abgerufen wurde, ist für die Wirksamkeit der Zustellung - wie oben bereits ausgeführt - unerheblich.
Da die Monatsfrist zur Erhebung einer Beschwerde somit mit Ablauf des 14. Dezember 2022 geendet hat, die Beschwerde jedoch erst am 13. Jänner 2023 beim Finanzamt eingebracht wurde, war diese gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde ergibt sich aus den klaren oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich.
Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Linz, am 5. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100499/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100499.2023
- Stammnummer
- 141961
- Gültig
- 05.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF