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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100645/2019

Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderfreibetrag - kein Zahlungsnachweis für den gesetzlichen Unterhalt.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100645/2019vom 18.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter *ER* in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. März 2018 gegen den Bescheid des *FA* (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 16. März 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in seiner am 13.12.2017 elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages von jeweils 132,00 EURO für seine nicht haushaltszugehörigen Kinder *A*, *U*, *B* und *N*. Weiters gab der Bf. bekannt, dass der Zeitraum der Unterhaltsleistungen jeweils von "01" bis "12" reiche. Mit Vorhalt vom 2.1.2018 forderte das Finanzamt den Bf. auf, den Nachweis für die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung für seine Kinder und den Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsleistungen zu erbringen. Mit Email vom 26.2.2018 übermittelte der Bf. eine Umsatzliste der *Bank1* per 19.2.2018 (Seiten 1-4 von 6) für den Zeitraum 1.1.2013 bis 19.2.2018 mit Buchungen vom 6.5.2016 bis zum 13.2.2018, einen Antrag der Kindesmutter an das *BG* vom 27.3.2014 betreffend Unterhaltsfestsetzung (erste Seite) und ein Schreiben des Rechtsanwaltes des Bf. an die Rechtsvertreter der Kindesmutter vom 30.7.2014 (Auszug). Das Finanzamt erließ am 16.3.2018 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013, mit dem es die beantragten Kinderfreibeträge nicht berücksichtigte. Begründend führte es aus, dass die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht worden seien. Dagegen erhob der Bf. elektronisch am 20.3.2018 Beschwerde. Das Finanzamt habe zu Unrecht die Kinderfreibeträge und auch die "geleisteten Unterhaltsbeiträge" nicht angesetzt. Die erforderlichen Unterlagen, welche der Bf. als PDF-Datei per Email dem Finanzamt übermittelt habe, jedoch nicht angekommen bzw. zu öffnen gewesen seien, werde er dem Finanzamt nochmals vorlegen. Mit Vorhalt vom 25.7.2018 forderte das Finanzamt den Bf. nochmals auf, Nachweise betreffend seine Verpflichtung zu den Unterhaltszahlungen für seine vier Kinder und Nachweise betreffend die tatsächlichen Unterhaltszahlungen (Zahlungsbelege) vorzulegen. Als Vorlagetermin wurde der 3.9.2018 festgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.10.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bis zum Vorlagetermin die gewünschten Unterlagen betreffend die Unterhaltsleistungen des Bf. nicht vorgelegt worden seien. Mit Eingabe vom 24.10.2018 (Vorlageantrag) wandte sich der Bf. gegen die Nichtanerkennung der Kinderabsetzbeträge und der "geleisteten Unterhaltsbeiträge" in der Beschwerdevorentscheidung. Dazu wurden als Beilagen vorgelegt: Aufforderung der *BH* vom 16.10.2013 an den Bf. zur Zahlung des laufenden Unterhalts von insgesamt 645,00 EURO ab 1.11.2013; Protokoll des *BG* vom 30.7.2014 über einen Vergleich zur Leistung von Unterhaltsbeträgen mit Wirkung ab 1.3.2014 (Auszug); Auftragsbestätigungen der *Bank2* vom 14.9.2012 über eine Überweisung von 500,00 EURO am 22.8.2012 für "Kinder August" und über eine Überweisung von 500,00 EURO am 14.9.2012 für "Kinder September"; Bestätigung der *XY* Versicherung AG für das Finanzamt zur Geltendmachung von Sonderausgaben für das Jahr 2013 in Höhe von 668,58 EURO vom 9.1.2014 und entsprechende Bestätigungen für die Jahre 2014, 2015 und 2016. Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. In seinem Vorlagebericht vom 9.10.2019 beantragte das Finanzamt nach Darstellung des Verfahrensganges die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Bf. habe keinen Nachweis der tatsächlich im Streitjahr geleisteten Unterhaltszahlungen vorgelegt. Im vor dem Bundesfinanzgericht fortgesetzten Beschwerdeverfahren wurde dem Bf. mit Vorhalt vom 27.7.2023 mitgeteilt, dass die bislang dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen eines Nachweises der Bezahlung des gesetzlichen Unterhaltes nicht zu erfüllen scheinen. Der Bf. möge allenfalls noch vorhandene Unterlagen betreffend den Unterhalt für das Jahr 2013 vorlegen. Mit Eingabe (Email) vom 8.8.2023 teilte der Bf. mit, dass er für das Jahr 2013 keine Kontoauszüge mehr habe. Er habe aber den Bausparvertrag weitergezahlt und 600,00 EURO bis 650,00 EURO noch zusätzlich für die Kinder gezahlt, was zu dem Zeitpunkt so ausgemacht gewesen sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt in *Ort1* gewesen. Die Bank habe ihm Kontoauszüge bis Dezember 2013 schicken können. Weiters führte der Bf. an: Internet-Überweisung 03.04.2014 -454,32 31.12.14 *Bank3* Vertrag *Nr.* April 2014. Er habe dies für das ganze Jahr 2013 ebenfalls bezahlt. Das Jugendamt könne das auch bestätigen. Als Beilage zu seiner Eingabe legte der Bf. eine Umsatzliste der *Bank1* per 23.2.2018 für den Zeitraum 1.1.2013 bis 23.2.2018 mit Buchungen vom 31.12.2013 bis zum 13.2.2018 und die Seite 1 der (schon teilweise vorgelegten) Umsatzliste der Raiffeisenbank per 19.2.2018 mit Buchungen vom 14.8.2017 bis zum 13.2.2018 vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 EURO monatlich zu, wenn - sich das Kind in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und - das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 EURO und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 EURO monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu. Gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt - 220 EURO jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird, - 132 EURO jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird, - 132 EURO jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht. Der volle Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kalenderjahr steht zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Die Partei hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen. Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Zahlung ergibt. Eine Aliquotierung des monatlichen Absetzbetrags hat dabei nicht zu erfolgen (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 2013, § 33 Rz 50). Gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 EStG 1988 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 EURO jährlich zu. Gemäß § 106 Abs. 2 EStG 1988 (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) gelten als Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht. Wie sich aus dem Wortlaut des oben zitierten § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ergibt, setzt die Inanspruchnahme des Unterhaltsabsetzbetrages voraus, dass der Steuerpflichtige für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet (Zitat:…Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten…). Er steht also nur zu, wenn für das unterhaltsberechtigte Kind der Unterhalt tatsächlich gezahlt wurde. Aus § 106a Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 106 Abs. 2 EStG 1988 ergibt sich wiederum, dass unterhaltspflichtige Personen für nicht dem Haushalt zugehörige Kinder den Kinderfreibetrag nur beanspruchen können, wenn sie für dieses Kind Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr haben. Wie oben schon ausgeführt, kann der Unterhaltabsetzbetrag aber nur dann beansprucht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Wie das Finanzamt in seinem Vorlagebericht richtig ausführt, hat der Steuerpflichtige diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen (vgl. die oben zitierten Ausführungen von Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 2013, § 33 Rz 50). Die vom Bf. vorgelegten Unterlagen stellen für das Streitjahr 2013 keine Zahlungsnachweise dar. Allenfalls die von der *XY* Versicherung AG für das Jahr 2013 ausgestellte Finanzamtsbestätigung vom 9.1.2014, wonach dem Bf. für seine Kinder *B* (64,70 EURO), *A* (45,30 EURO), *N* (58,90 EURO) und *U* (51,80 EURO) Unfallversicherungsprämien vorgeschrieben worden seien, könnte als Zahlungsnachweis einer Unterhaltsleistung gesehen werden. Streng genommen enthält aber auch diese Bestätigung keinen Zahlungshinweis, wenn lediglich bestätigt wird, dass diese Beträge "vorgeschrieben" worden seien. Eine großzügige Auslegung dieser Versicherungsbestätigung vermag dem Bf. aber auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, da die einzelnen auf die Kinder entfallenden Versicherungsprämien den monatlich zu zahlenden Unterhalt nicht erreichen. Laut einer in den Akten einliegenden Äußerung des Bf. in der bezughabenden Pflegschaftssache sei der monatliche Kindesunterhalt für die Zeit ab September 2013 bis Jänner 2014 in folgender Höhe zu errechnen: *U* 178,00 EURO, *B* 178,00 EURO, *A* 145,00 EURO und *N* 122,00 EURO. Mit aktenkundigem Schreiben der *BH* vom 16.10.2013 wurde der Bf. aufgefordert, den laufenden Unterhalt für seine Kinder *N* von 135,00 EURO, *A* von 135,00 EURO, *B* von 165,00 EURO und *U* von 210,00 EURO monatlich ab 1.11.2013 zu bezahlen. In den Akten befindet sich auch eine Seite eines vor dem *BG* am 30.7.2014 aufgenommenen Protokolls über einen Vergleich, demzufolge der Bf. ab 1.3.2014 monatliche Unterhaltsbeträge für *U* von 310,00 EURO, für *B* von 275,00 EURO, für *A* von 225,00 EURO und für *N* in Höhe 195,00 EURO zu leisten habe. Alle diese monatlichen Unterhaltsbeträge übersteigen die bestätigten Versicherungsleistungen bei weitem. Es kann daher auch nicht (rechnerisch zusammengefasst) ein Unterhaltsabsetzbetrag für einzelne Monate zuerkannt werden. Ein aliquoter Ansatz des Unterhaltsabsetzbetrages für einen Monat ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die zuletzt vorgelegte Umsatzliste der *Bank1* per 23.2.2018 weist mit Datum 31.12.2013 eine Abbuchung von 410,00 EURO aus. Der Buchungstext lautet: "Überweisungsbeleg(e) vom 31.12". Diese im Streitjahr erfolgte Abbuchung enthält aber keinen Hinweis auf den Zahlungsgrund und kann daher auch nicht als Zahlungsnachweis für den Kindesunterhalt angesehen werden. Da somit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zusteht, konnte auch der Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt werden. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall geht es lediglich darum, ob der Bf. nachzuweisen vermochte, dass er den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich geleistet hat. Eine Rechtsfrage liegt daher nicht vor. Klagenfurt am Wörthersee, am 18. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100645/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100645.2019
Stammnummer
141903
Gültig
18.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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