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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102416/2023

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102416/2023vom 07.09.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache A***B***, Wien***, betreffend die Beschwerde vom 15. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 14. Dezember 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 den Beschluss: Der Vorlageantrag wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Begründung Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Kindermehrbetrag für drei Kinder berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher sie den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Kindermehrbetrag für vier Kinder und den ganzen Familienbonus Plus für ein (im Oktober 2019 geborenes) Kind beantragte. Das Finanzamt erließ mit Datum vom 9.1.2023 (Zustellung ohne Zustellnachweis, Versand 12.1.2023) eine näher begründete abweisende Beschwerdevorentscheidung. Die Beschwerdeführerin brachte mit Datum vom 25.3.2023 über FinanzOnline eine neuerliche Beschwerde ein, die vom Finanzamt als Vorlageantrag (Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung) gewertet wurde. Das Bundesfinanzgericht hielt der Beschwerdeführerin mit Beschluss (Verspätungsvorhalt) vom 21.07.2023 die offenbare Verspätung ihres Vorlageantrages vor und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Dieser Verspätungsvorhalt (RSb-Brief) wurde der Beschwerdeführer am 26.07.2023 zugestellt (Datum der Übernahmebestätigung) und blieb unbeantwortet. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. § 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin hat am 25.3.2023 über FinanzOnline ihren Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebracht. Diese Beschwerdevorentscheidungen datiert vom 09.01.20234. und wurde am 12.01.2023 mit der Post ohne Zustellnachweis versendet. § 26 Zustellgesetz bestimmt: (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. (2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der 12.1.2023 (Versand der Beschwerdevorentscheidung) war ein Donnerstag. Der dritte Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bzw die Post war daher Dienstag der 17.1.2023. Die Zustellung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung gilt daher gemäß § 26 Abs 2 ZuStG als am 17.1.2023 bewirkt. Die gesetzliche Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 264 Abs 1 BAO einen Monat. Da die Zustellung als am 17.1.2023 bewirkt gilt, endete die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am 17.2.2023. Der am 25.03.2023 eingebrachte Vorlageantrag war daher verspätet und ist daher gemäß § 260 Abs 1 iVm § 264 Abs 4 und 5 BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Wien, am 7. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102416/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102416.2023
Stammnummer
141899
Gültig
07.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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