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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400081/2023

Mängelbehebung trotz Fehlens inhaltlicher Mängel

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400081/2023vom 29.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***4***, ***5***, über die Beschwerde vom 26. April 2023 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, ***GZ***, vom 6. März 2023 betreffend Rückerstattung der Gebrauchsabgabe gemäß § 15a GAG zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Mängelbehebungsverfahren 3.2.2023 Mit Schreiben vom 3.2.2023 erging folgende Aufforderung an den Beschwerdeführer: [...] Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 Sehr geehrte Damen und Herren! Nach Durchsicht Ihres Antrages vom 24.01.2022 bezüglich Rückerstattung der Gebrauchsabgabe konnte festgestellt werden, dass folgende Angaben fehlen bzw. zu ergänzen sind: • Angabe der Monate, für die Sie eine Anrechnung oder Rückerstattung wünschen • Prozentuelle Angaben pro Monat der coronabedingten Einbußen Gemäß § 15a Abs. 1 GAG kann der Magistrat - unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse - denjenigen aliquoten Anteil der für ein Abgabenjahr entrichteten bzw. zu entrichtenden Jahresabgabe herabsetzen oder erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis nicht ausgeübt oder darauf verzichtet wird oder die Abgabe nicht entrichtet werden kann, sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass eine Gebrauchserlaubnis infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation nicht oder nicht zur Gänze ausgeübt werden kann, oder der Träger einer Gebrauchserlaubnis sonst von der COVID-19 Krisensituation betroffen ist (vor allem durch Ertragseinbußen und Liquiditätsengpässe). Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterlagen vom 18.02.2022 nicht schlüssig sind. Daher sind diese zu adaptieren. Sie werden daher aufgefordert, die fehlenden Unterlagen binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens bei der Behörde einzubringen bzw. wird bei Hinfälligkeit um Zurückziehung des Ansuchens ersucht, widrigenfalls Ihr Ansuchen gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen wird." Die Zustellung dieser Aufforderung erfolgte gemäß postalischem Rückschein am 20.2.2023. Mit Eingabe vom 27.2.2023 teilte der Beschwerdeführer mit: "In anwaltlicher Vertretung von ***Bf1*** nehme ich Bezug auf Ihre Aufforderung vom 03.02.2023 und erlaube mir diese wie folgt zu beantworten: Die Monate für die eine Anrechnung oder Rückerstattung gewünscht wird, sind die Monate März 2020 bis Ende der Saison Oktober 2020 und Jänner 2021 bis Oktober 2021. Die coronabedingten Einbußen pro Monat in den obigen Zeiträumen betrug annähernd 100 %. In den Zeiträumen in denen coronabedingt das Unternehmen geschlossen werden musste, konnte lediglich zum Selbstkostenpreis über take away Speisen verkauft werden. In den Zeiträumen, in denen zwar geöffnet werden konnte, musste ***Bf1*** zur Kenntnis nehmen, dass potenzielle Kunden aus Angst vor Ansteckung den Gastgarten nicht nutzten und stattdessen zu Hause aßen. Die Umsätze in diesen Zeiträumen waren was den Gastgarten betrifft äußerst gering. Beantragt wird wie bisher eine Rückerstattung bzw. eine Gutschrift für die Monate der coronabedingten Einbußen zu gewähren." 2. Bescheid vom 6.3.2023 Mit Bescheid vom 6.3.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.12.2022 auf Rückerstattung von Gebrauchsabgaben gemäß § 15a Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) "gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)" zurück. 3. Beschwerde vom 26.4.2023 Mit Schreiben vom 26.4.2023 bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid vom 6.3.2023. 4. Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2023 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 26.4.2023 gegen den Bescheid vom 6.3.2023 als unbegründet ab. 5. Vorlageantrag vom 7.7.2023 Mit Eingabe vom 7.7.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. 6. Vorlagebericht vom 19.7.2023 Mit Schreiben von 19.7.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde - nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. 7. Stellungnahme belangte Behörde vom 10.8.2023 Mit E-Mail vom 4.8.2023 teilte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde mit: "Betreffend obiges Beschwerdeverfahren ersuche ich um Übermittlung des beschwerdegegenständlichen Antrags vom 24.1.2022 sowie um Mitteilung auf welchem Weg dieser einbracht wurde. Im angefochtenen Bescheid vom 6.3.2023 lautet der Spruch: "Der Antrag von Herrn ***Bf1*** vom 24.01.2023 auf Rückerstattung der Gebrauchserlaubnis gemäß § 15a Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen" Im übermittelten Akt befindet sich auf der Aktenseite 4 eine Tabelle. Es wird ersucht mitzuteilen, worum es sich dabei handelt sowie ob und wie dieses Schriftstück eingebracht oder versendet wurde. Im Beschwerdefall ist das AVG nicht anzuwenden, sondern die BAO. § 85 Abs. 2 BAO lautet: "(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht." Schließlich ersuche ich um Mitteilung, ob die belangte Behörde beim zu behebenden Mangel von einem formellen oder inhaltlichen Mangel ausgeht. Falls die belangte Behörde von einem inhaltlichen Mangel ausgeht, wird ersucht mitzuteilen, wo die fehlenden Angaben als Antragsvoraussetzungen gesetzlich gefordert werden (also im Gesetz als zwingender Antragsinhalt festgeschrieben sind)." Mit E-Mail vom 10.8.2023 teilte die belangte Behörde mit: "Der ursprüngliche Antrag des Betreibers langte am 23.12.2021 per E-Mail bei uns ein. Hier ist aufgrund der EDV ein Fehler beim Übertragen der Daten unterlaufen. Die Tabelle auf Seite 4 wurde dem Betreiber als Anhang der E-Mail vom 26.01.2022 zugesandt. Dies sollte als Hilfestellung zur Konkretisierung des Antrages dienen. Die bereits vorausgefüllten Felder sind jene Monate, in denen die Gastronomie von behördlichen Schließungen betroffen war. Bei der Beantwortung der ergangenen Aufforderung handelt es sich um einen inhaltlichen Mangel. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 15a des Gebrauchsabgabegesetzes 1966. §15a Gebrauchsabgabegesetz 1966 (1) Wenn glaubhaft gemacht wird, dass 1. eine Gebrauchserlaubnis infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation nicht oder nicht zur Gänze ausgeübt werden kann, oder 2. der Träger einer Gebrauchserlaubnis sonst von der COVID-19 Krisensituation betroffen ist (vor allem durch Ertragseinbußen und Liquiditätsengpässe), oder 3. auf die Gebrauchserlaubnis infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabe verzichtet wird, kann der Magistrat - unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse - denjenigen aliquoten Anteil der für ein Abgabenjahr entrichteten bzw. zu entrichtenden Jahresabgabe herabsetzen oder erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis nicht ausgeübt oder darauf verzichtet wird oder die Abgabe nicht entrichtet werden kann. […] Auch der Initiativantrag zum LGBl für Wien Nr. 37/2020 für die Novelle des GAG geht von "herabsetzen oder erstatten (gänzlich oder teilweise)" aus. Um dies sachlich gerechtfertigt beurteilen zu können, ist für die Glaubhaftmachung zumindest eine Angabe von genauen Monaten sowie eine Angabe der Prozentsätze der Umsatzeinbußen notwendig. Die Aussage, dass der Umsatzrückgang "annähernd 100 %" betragen habe bzw der Umsatz "äußerst gering" war, ist keine Glaubhaftmachung, noch dazu, wenn nicht einmal Unterlagen vorgelegt werden. Des Weiteren wird angemerkt, dass dem Betreiber die Abgaben für die Monate März bis Mai für die Jahre 2020 und 2021 rückerstattet wurden, da diese Monate von der gesetzlich normierten Schließung betroffen waren." 8. Stellungnahme Beschwerdeführer vom 17.8.2023 Mit E-Mail vom 17.8.2023 teilte der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme von der Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.8.2023 dem Bundesfinanzgericht mit: "Auch meines Erachtens gibt es nur einen Antrag vom 23.12.2021 (2023 dürfte ein Tippfehler sein) und bitte ich höflich von diesem Antragstermin auszugehen. Ein Antrag vom 24.01.2023 ist meiner Mandantschaft unbekannt." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Strittig ist die Zurückweisung des beschwerdegegenständlichen Antrags nach § 15a GAG. Zum bisherigen Verfahrenslauf ist noch folgendes festzuhalten: Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall eine Aufforderung nach § 13 Abs. 3 AVG an den Beschwerdeführer gerichtet, hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine Beschwerdefrist von vier Wochen (statt der Monatsfrist gemäß BAO) angegeben, keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. In der Folge hat das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde mit verfahrensleitendem Beschluss an das - im Beschwerdefall zuständige - Bundesfinanzgericht weitergeleitet. Mit Antrag vom 23.12.2022 (und nicht am 24.1.2023) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückerstattung von Gebrauchsabgabe gemäß § 15a GAG. Gegenstand des Rückerstattungsantrags vom 23.12.2022 waren die Monate "die Monate März 2020 bis Ende der Saison Oktober 2020 und Jänner 2021 bis Oktober 2021." Weiters wurde vom Beschwerdeführer angegeben: "Die coronabedingten Einbußen pro Monat in den obigen Zeiträumen betrug annähernd 100 %". Im Übrigen wird auf die Darstellung im Verfahrenslauf verwiesen. 2. Beweiswürdigung Es liegen folgende Beweismittel vor: E-Mail des Beschwerdeführers vom 23.12.2021 Aufforderung gemäß § 13 Abs 3 AVG vom 3.2.2023 Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.2.2023 Zurückweisungsbescheid vom 6.3.2023 Beschwerde vom 26.4.2023 Vorlage an das LVwG Wien vom 27.4.2023 Beschluss LVwG Wien vom 11.5.2023 Verständigung des BFG gemäß § 281a BAO vom 22.5.2023 Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2023 Vorlageantrag vom 7.7.2023 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den mit dem Vorlagebericht vorgelegten Unterlagen sowie den Stellungnahmen der belangten Behörde vom 10.8.2023 und der Beschwerdeführerin vom 17.8.2023. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts ist durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt. Über diese Sache hinaus besteht keine Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts (vgl. VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035, mwN). Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 27.8.2020, 2020/15/0035). Eingangs ist anzumerken, dass im Beschwerdefall nicht das AVG, sondern die BAO die maßgebliche verfahrensrechtliche Grundlage ist. § 85 Abs. 2 BAO lautet: "(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht." Die belangte Behörde hat die E-Mail des Beschwerdeführers vom 23.12.2022 als Rückerstattungsantrag iSd § 15a GAG ausgelegt bzw gewertet, was trotz des verwendeten Begriffes "Zahlungserleichterung" im Hinblick den Inhalt des Anbringens, nämlich " … da ich erst mit 19.05.2021 wieder nachdem zweiten Lockdown geöffnet habe. (bin informiert worden von der WKO dass die Gebühren gefallen sind für 2021)" zutreffend ist, dem erschließbaren Ziel des Parteischrittes gerecht wird und dem Anbringen der Partei, einen Inhalt beimisst, der ihr die bestmögliche Verfolgung ihrer rechtlichen Position ermöglicht. Im Beschwerdefall liegen weder Formgebrechen vor, noch fehlt es an einer - erforderlichen - Unterschrift. Solches hat die belangte Behörde im Übrigen auch nicht behauptet, sondern aus den Entscheidungen der belangten Behörde ist ersichtlich, dass sie von einem inhaltlichen Mangel ausgeht, was die belangte Behörde mit E-Mail vom 10.8.2023 auch bestätigt hat. Inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs. 2 BAO liegen laut dem Gesetzestext nach nur vor, wenn "in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen". Dies bedeutet aber, dass im Gesetz bestimmte Angaben als Antragsvoraussetzungen genannt werden müssen, so wird zB bei einem Vorlageantrag gefordert: "Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten." Damit wird explizit eine inhaltliche Angabe, sprich Voraussetzung für den Vorlageantrag aufgestellt. Bei deren Nichterfüllung ist der Antrag inhaltlich mangelhaft und eine Mängelbehebung im Wege des § 85 Abs. 2 BAO somit geboten und berechtigt. § 299 Abs. 1 BAO verlangt zB: "Der Antrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides; b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt". Siehe zum Begriff des inhaltlichen Mangels iSd § 85 Abs. 2 BAO auch Ritz/Koran, BAO6, § 85 Rz 12a sowie Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 85 Anm 7 (Stand 1.9.2020, rdb.at) sowie Ra VwGH 22.9.2021, 2020/13/0074 und VwGH 28.2.2013, Ra 2020/13/0074. Zu der seitens der belangten Behörde zur Begründung angeführten Judikatur ist anzumerken, dass diese nicht zu § 85 Abs. 2 BAO ergangen ist. Die Entscheidung VwGH 9.9.1987, 87/01/0144, behandelt das Fehlen eines Erfordernisses nach § 28 Abs. 5 VwGG, der in der damals geltenden Fassung vorsah: "Beschwerden nach Art. 131 B-VG ist, sofern dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. Beschwerden gegen eine Weisung (Art. 81a Abs. 4 B-VG) ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie der angefochtenen Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen ist." Eine solche "Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides" fehlte in der Eingabe, obwohl es gesetzlich vorgeschrieben war. Dabei handelt es sich im Übrigen um einen Formmangel (Formgebrechen) und keinen inhaltlichen Mangel. Für die Entscheidung VwGH 11.6.1992, 92/06/0069 gilt dasselbe, wobei hier Unterschriften auf Plänen und Planskizzen fehlten. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind diese Entscheidungen daher nicht geeignet, die strittige Zurückweisung zu begründen. Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 10.8.2023 auf den Wortlaut des § 15a Abs. 1 GAG verweist, dann ist ihr insoweit Recht zu geben, dass dieser regelt, nach welchen Kriterien eine Erstattung oder Anrechnung von Gebrauchsabgaben erfolgen kann. Anforderungen wie ein entsprechender Antrag auszusehen hätte oder welche Angaben er enthalten müsste finden sich in der Bestimmung dagegen nicht. Dass die Angaben deren Fehlen seitens der belangten Behörde als inhaltliche Mängel beurteilt wurden (genaue prozentmäßige Angabe der Umsatzeinbußen) eine wichtige Rolle bei der - inhaltlichen - Entscheidung über den Antrag und die Höhe des Erstattungsbetrages spielen, ist zutreffend, inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs 2 BAO stellen sie aber nicht dar. Somit war die Zurückweisung des beschwerdegegenständlichen Antrags auf Grund fehlender inhaltlicher Angaben iSd § 85 Abs 2 BAO unberechtigt und der bekämpfte Bescheid war aufzuheben. Ergänzend ist zum einen noch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung des Antrages als Ganzes, trotzdem für einen Teil der beantragten Monate die Erstattung vorgenommen hat. Zum anderen, dass, wenn man - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - erst die Eingabe vom 27.2.2023 als Antrag iSd § 15a GAG sehen würde, eine Zurückweisung ohne vorangegangenen Mängelbehebungsauftrag erfolgt wäre. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Entscheidung aus dem Wortlaut des § 85 Abs. 2 BAO und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Wien, am 29. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400081/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400081.2023
Stammnummer
141887
Gültig
29.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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