Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300049/2023
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verspätete Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300049/2023vom 30.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***7*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch R.B.G. Steuerberatungs GmbH, Köstlergasse 7/1/11b, 1060 Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 1.8.2023 gegen den Bescheid über die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 4. Juli 2023, Strafnummer GF-001 338 155 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Bescheides vom 4.7.2023 auf zurückgewiesen abgeändert.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Am 4.7.2023 erging ein Bescheid über die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages mit folgenden Ausführungen:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 167 FinStrG vom 07.06.2023, betreffend des Zurückweisungsbescheides vom 16.03.2023 wird abgewiesen.
Begründung:
Gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen.
Für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand muss eine Frist ungenützt verstrichen, also versäumt worden sein.
Da Sie sich in Ihrem Antrag vom 07.06.2023 auf den Zurückweisungsbescheid vom 16.03.2023 beziehen und gegen diesen rechtswirksam eine Beschwerde am 14.03.2023 - Betrifft: Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 16.3.2023 eingebracht wurde, wurde hier auch keine Frist versäumt. (Anmerkung: Dieser Satz ist völlig unverständlich!)
Aus diesem Grund ist Ihr Antrag, da es an der Voraussetzung der versäumten Frist scheitert, abzuweisen, siehe Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (17. Lfg 2014) Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag Rz 29a.
Des Weiteren wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 167 FinStrG ebenfalls zurückweisen, da dieser Antrag vom 07.06.2023 keine Angaben enthält, wann das Hindernis für die Einhaltung der Frist aufgehört hat und somit eine Überprüfung der Rechtzeitigkeit nicht möglich ist. Hierbei handelt es sich um einen nicht sanierbaren Mangel, siehe Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (17. Lfg 2014) Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag Rz 29.
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In der dagegen fristgerecht am 1.8.2023 durch die Vertretung des Bf. eingebrachten Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:
"Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 167 FinStrG
Beschwerde
Wir erheben hiemit namens und auftrags des obgenannten Steuerpflichtigen Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.7.2023
Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Antrages vom 7.6.2023.
Begründung:
Der am 2.3.2023 verfasste, wegen der seit 13.2.2023 dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst am 10.3.2023 (Ende der Rechtsmittelfrist 9.3.2023) zur Post gegebene "Einspruch" gegen die Strafverfügung vom 3.2.2023 ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten:
• "Es wird um einen Termin zu einem Gespräch, wo ich die Gründe für meinen Einspruch Vorbringen darf gebeten
• Hinweis auf die unvorhergesehene Einlieferung in das Spital. Darauf wird im Schreiben vom 7.6.2023 als Erneuerung des Antrages vom 2.3., eingereicht 10.3. verwiesen und der Beginn des fortgesetzten Verfahrens als Nachholung gem. § 167 FinStrG dargestellt:
• Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 58 (2) b FinstrG
• Die bisher bei den amtlichen Ermittlungen nicht berücksichtigten Überweisungen vom 3.11.2021 € 13000.-; 5.11.2021 €700.-.; 16.11.2021 € 300.-und 17.11.2021 € 3000.- als spontane Wiedergutmachungsgeste ("tätige Reue") und deren Berücksichtigung beim strafbestimmenden Wertbetrag
• Abdeckung durch Vorauszahlungen der als Auslöser des Finanzstrafverfahrens inkriminierte Nichtzahlung der ersten Rate vom 28.12.2021 während des Spitalaufenthaltes, die Ratennachholungen und Vorauszahlungen vom 17.1. 2022 € 3060.- und 7.2.2022 € 2000.-
• die beim strafbestimmenden Wertbetrag nicht berücksichtigte Gutschrift USt7-9/21 € 497,18 vom 18.11.2021.
Weiters wird hiemit
• die aufschiebende Wirkung der Strafverfügung vom 3.2.2023,
• hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgerichts die mündliche Anhörung des Beschuldigten bzw. Anberaumung einer mündliche Verhandlung beantragt.
II: Zurückweisung des Einspruches vom 2.3.2023 eingebracht am 10.3.2023
Über die Zurückweisung des Einspruches wurde im Beschwerdeverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid vom 16.3.2023 über die Beschwerde vom 10.4.2023 durch das BFG zu RV/7300024/2023 mit Erkenntnis vom 27.4.2023 abweislich abgesprochen und zur Begründung ausgeführt:
"Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel Vorbringen.
Gemäß § 145 Abs. 2 FinStrG tritt durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches die Strafverfügung außer Kraft. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 durchzuführen. In diesem Verfahren hat die Finanzstrafbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Entscheidung fällen. Erheben nur Nebenbeteiligte rechtzeitig Einspruch, so ist in einem abgesonderten Verfahren (§ 149) über ihre Rechte zu entscheiden.
Gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde den Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist oder nichtfristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz lautet:
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die dafür an der Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die zugrundeliegende Strafverfügung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 03.02.2023, Geschäftszahl ***6***, wurde dem Bf. gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz am 09.02.2023 durch Hinterlegung zugestellt.
Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG iVm § 17 Abs. 3 Zustellgesetz endete daher die Frist für den Einspruch gegen Strafverfügung am 09.03.2023.
Der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesene Einspruch des Bf. gegen die Strafverfügung vom 10.03.2023 erweist sich daher als verspätet und wurde daher gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG durch die belangte Behörde zu Recht zurückgewiesen.
Mit der gegenständlichen Beschwerde wird die verspätete Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung auch nicht bestritten, im Gegenteil sogar einbekannt, und es werden krankheitsbedingte Entschuldigungsgründe für die nicht rechtzeitige Einbringung vorgebracht.
Ein derartiges Sachverhaltsvorbringen hätte (bei Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung) eventuell in einem Verfahrens betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 167 FinStrG) zum Erfolg führen können, nicht jedoch im gegenständlichen Verfahren über die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung wegen unbestrittener Verspätung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Abs. 2: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte. Diese sind auch jeweils zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss. War die Frist beim Spruchsenat wahrzunehmen oder sollte die Verhandlung vor dem Spruchsenat stattfinden, entscheidet der Vorsitzende des Spruchsenates über den Wiedereinsetzungsantrag.
Abs. 3: Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Abs. 4: Die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat, kann diesem aufschiebende Wirkung beilegen.
Am 9.6.2023 wurde folgender Antrag eingebracht:
"Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir stellen hiemit namens und auftrags des obgenannten Steuerpflichtigen den Antrag auf Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 16.3.2023 gem. § 299 BAO.
Begründung:
Der Spruch des Bescheides ist unrichtig, da er den telefonischen Einspruch des Steuerpflichtigen vom 7.2.2023 (siehe die beiliegende Chronologie) nicht würdigt und berücksichtigt.
Dieser telefonische Einspruch hätte gem. § 85 (3) b und c BAO als Anbringen dokumentiert und erkannt werden müssen.
Der Steuerpflichtige hat seinen Einspruch am 2.3.2023 handschriftlich verfasst, war jedoch auf Grund seines bedenklichen Gesundheitszustandes und auch mangels von technischen Möglichkeiten nicht in der Verfassung und Lage, diesen Einspruch an das Finanzamt zu senden.
Abgesehen davon, dass er auf Grund einer Mitteilung der die Strafverfügung bearbeitenden Mitarbeiterin der Finanzstrafbehörde der Meinung sein konnte, dass die Einspruchsfrist erst am 13.3.2023 endet und er daher am ersten Tag, wo er ausser Haus gehen konnte, auf dem Weg zu Spital am 10.3.2023 den Einspruch dann auch tatsächlich zur Post brachte.
Im gesamten Verfahren hat der Steuerpflichtige offensichtlich aus finanziellen Gründen keine fachkundige Vertretung besorgt und verstrickte sich rechtlich unkundig in verfahrensrechtliche Ungeschicklichkeiten.
Wie der BFG im Beschwerdeverfahren richtig feststellte, sind auch zum Zeitpunkt der im Zurückweisungsbescheid zum Anlass genommenen Fristversäumnis 10.3.2023 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des § 167 FinStrG im Einspruch des Steuerpflichtigen und auch aus den aus dem Strafverfahren amtsbekannten Umständen seiner schweren Herzerkrankung offen gelegen, sodass der Einspruch des Steuerpflichtigen als Antrag auf Wiedereinsetzung und damit als Beginn des fortgesetzten Verfahrens gilt.
In dem fortgesetzten Verfahren wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 58 (2) b FinstrG beantragt. Dadurch und nicht zuletzt auch aus Fairnessgründen sollen
• die Überweisungen vom 3.; 5.; 16. und 17.11.2021 als spontane Wiedergutmachungsgeste und deren Berücksichtigung beim strafbestimmenden Wertbetrag
• die als Auslöser des Finanzstrafverfahrens inkriminierte Nichtzahlung der ersten Rate vom 28.12.2021 während des Spitalaufenthaltes
• die Ratennachholungen und Vorauszahlungen vom 17.1. und 7.2.2022
• die beim strafbestimmenden Wertbetrag nicht berücksichtigte Gutschrift USt 7-9/21 € 497,18 vom 18.11.2021
durch den Spruchsenat gewürdigt werden. Auch dass der Steuerpflichtige stets seine Bereitschaft - unter allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln - seine bisherigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt zu bereinigen wiederholt bekundet hat und auch namhafte Beträge an das Finanzamt zur Einzahlung gebracht hat.
Aus den vorgenannten Gründen und Umständen wird hiemit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 167 FinStrG erneuert und alternativ die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 165 FinStrG beantragt."
Das BFG ist aufgrund der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages ausschließlich dazu berufen über diese Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid abzusprechen, der sich auf den Antrag vom 9.6.2023 bezieht, nicht über das weitere Vorbringen zu einem mündlich eingebrachten Einspruch oder die Behauptung der Einspruch vom 10.3.2023 sei bereits als Wiedereinsetzungsantrag zu werten.
Sachverhalt:
Es steht demnach fest, dass der Einspruch vom 10.3.2023 verspätet eingebracht wurde.
Der Bf. wusste seit der Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 16.3.2023, dass sein Einspruch verspätet war. Mit Kenntnis dieses Bescheides begann die einmonatige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages zu laufen.
Der Bf. hat am 10.4.2023 zwar gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde erhoben, der Wiedereinsetzungsantrag wurde jedoch erst am 9.6.2023 eingebracht.
Da der Wiedereinsetzungsantrag verspätet - außerhalb der gesetzlichen Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat - war, wäre er zurückzuweisen (Formalentscheidung, kein Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen im Antrag erforderlich) und nicht abzuweisen gewesen. Es steht jedoch dem BFG offen, den Spruch dahingehend richtig zu stellen.
Eine Anhörung des Bf. dazu erübrigt sich, da kein Vorbringen vorstellbar ist, das zu einer anderen Entscheidung in dieser Sache führen könnte.
Informativ wird mitgeteilt, dass § 299 BAO in Finanzstrafverfahren keine Anwendung findet und eine telefonische Einbringung eines Einspruches ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 30. August 2023
Normen und Schlagworte
- § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300049/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300049.2023
- Stammnummer
- 141871
- Gültig
- 30.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF