Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102719/2023
Ein in Österreich befindlicher Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet den Anspruch auf Familienbeihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102719/2023vom 23.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. März 2023 betreffend die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für das Kind ***1*** für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. März 2023 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Abweisungsbescheid vom 23. März 2023
Der mit 7. März 2023 datierte Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für das am ***2*** geborene Kind ***1*** wurde seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 23. März 2023 ab Februar 2023, mit der Begründung, dass einerseits der Ehegatte der Bf. in der Türkei lebe, bzw. die Bf. sich immer wieder in nämlichem Staat aufhalte und ergo dessen der Lebensmittelpunkt als nicht in Österreich befindlich zu qualifizieren sei, abgewiesen.
Beschwerde vom 17. April 2023
Gegen den Abweisungsbescheid wurde mit Eingabe vom 17. April 2023 Beschwerde erhoben und hierbei begründend ins Treffen geführt, dass angesichts der Tatsache, dass der ältere Sohn der Bf. bestätigter Maßen seit dem Jahr 2021 in Wien den Kindergarten besuche und demzufolge sich die Bf. - abgesehen von ein Höchstausmaß von drei Wochen umfassenden Aufenthalten in der Türkei - in Österreich befinde, der "Vorwurf" des mangelnden Lebensmittelpunkts in Österreich als nicht nachvollziehbar erscheine. Konkret habe sich der die türkische Staatsbürgerschaft innehabende Ehegatte der Bf. im November 2022 ein Visum beantragt und werde dieser ob positiver Erledigung ab Mai bzw. Juni 2023 in Österreich leben.
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 22. Mai 2023
Mit BVE vom 22.Mai 2023 wies das Finanzamt das Rechtsmittel der Bf. mit nachstehender Begründung ab:
"Gem. § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Gem. § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihre Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gern. § 26 Abs. 1 Bundesabgabenordnung hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Zu Mittelpunkt der Lebensinteressen: Unter persönlichen Beziehungen sind jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen aufgrund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weiter gehenden Zwecken dienende Funktion zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben.
Sachverhalt: Sie sind seit 7.7.2022 Hauptmieterin der Wohnung in Wien, ***3***, Mietgegenstand 54,36 m2, weitere Hauptmieter sind Ihr Vater Herr ***4*** und Ihr Bruder Herr ***5***. It. Melderegister sind noch zwei weitere Personen an dieser Adresse gemeldet.
Lt. Heiratsurkunde vom Standesamt ***6*** in Tirol haben Sie am 3.12.2021 Herrn ***7*** geheiratet. Dieser lebt lt. Ihren eigenen Angaben in der Türkei. Ein rechtmäßiger Aufenthaltstitel wurde bis dato nicht bewilligt. Ihre letzte Beschäftigung in Österreich - Fa. SPAR, 5020 Salzburg - wurde im April 2019 beendet. In Folge haben Sie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bis Dezember 2022 bezogen. Von Dezember 2022 bis April 2023 haben Sie Wochengeld erhalten.
Reisepass von ***8***, gültig bis 21.2.2023: Nicht alle Aus- und Einreisestempel sind lesbar, es ist ein Aufenthalt in der Türkei vorhanden, Mutter-Kind-Pass Untersuchungen vorhanden.
Geburt von ***9*** am ***2***.
Rechtliche Würdigung:
Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Bei dieser Sachlage wird den persönlichen Beziehungen zum Heimatstaat des Ehegatten das Übergewicht beigemessen. Die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen (Bezug von Notstandshilfe und Wochengeld, eine angemeldete Wohnung) treten hinter diese persönliche Bindung zurück."
Vorlageantrag vom 22. Juni 2023
In ihrem dem Finanzamt am 22. Juni 2023 überreichten Vorlageantrag verwies die Bf. nochmals darauf hin, dass aus dem Inhalt der nochmals übermittelten Unterlagen unzweifelhaft dokumentiert sei, dass ihr ältere Sohn seit September 2021 einen in Wien domizilierten Kindergarten besuche, respektive gemäß den ärztlichen Untersuchungsergebnissen sich auch das Kind ***1*** ständig im Bundesgebiet aufhalte und nunmehr auch ihr Ehegatte im Bundesgebiet lebe dem Vorwurf des mangelnden Mittelpunktes in Österreich wohl der Boden entzogen sei. Daher werde aus vorgenannten Gründen die Neubeurteilung des Falles beantragt.
Vorlagebericht der belangten Behörde vom 7. August 2023
Der Vorlagebericht des Finanzamtes vom 7. August 2023 lautet in seinen - für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis relevanten Passagen - wie folgt:
"Es wurde vorerst angenommen, dass sich die ASt nur in Österreich im Haushalt ihres Vaters angemeldet hat, jedoch in der Türkei lebte. In diesem Haushalt sind der Vater und der Bruder der ASt, die ASt und ihre 2 Kinder gemeldet.
Der Mittelpunkt des Lebensinteresses in der Türkei konnte auf Grund der Kindergartenbestätigung für ***10*** nicht nachgewiesen werden.
Die Familienbeihilfe wurde für das Kind ***1*** am 23.3.2023 ab Feb. 2023 abgewiesen.
Die Familienbeihilfe wurde bereits ab 4/2023 gewährt (siehe Zusammenfassung).
Demzufolge ergehe der Antrag auf Stattgabe der Beschwerde bzw. Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate Februar und März 2023."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden, auf der Aktenlage und dem Vorbringen der Parteien fußenden Sachverhalt zu Grunde:
Die seit dem Jahr 2021 mit dem Vater des Kindes ***1*** verheiratete, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Bf. hat laut dem mit 25. Juli 2023 datierten Auszug aus ZMR seit dem Jahr 1995 bis laufend einen Hauptwohnsitz an diversen, samt und sonders in Wien domizilierten Adressen inne. Ebenso ist dem ZMR zu entnehmen, dass die minderjährigen Söhne ***10*** und ***1*** seit 24. Juni 2020 bzw. seit der Geburt in gemeinsamem Haushalt mit der Bf. leben. Angesichts des Inhalts der im Zuge der Stellung des Vorlageantrages nachgereichten Unterlagen, wonach das Kind ***10*** bestätigter Maßen seit dem Jahr 2021 durchgehend einen in Wien domizilierten Kindergarten dokumentiert, vertritt nunmehr auch die belangte Behörde - via Auszahlung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem 1. April 2023 - die Auffassung, dass der Lebensmittelpunkt der Bf. als in Österreich befindlich zu qualifizieren ist.
2. Streitgegenstand und Streitzeitraum
In Ansehung der Tatsache, dass der Gesetzgeber via der Bestimmung des § 10 Abs. 2 FLAG 1967 den (jeweiligen) Kalendermonat als Anspruchszeitraum für die Gewährung/Versagung der Familienbeihilfe statuiert, respektive nach Aktenlage die Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem 1. April 2023 zur Auszahlung gelangt, die Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. März 2023 auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht.
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. März 2023
3.1.1. Rechtsgrundlagen
Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Bezogen auf obige Anspruchsberechtigung normiert § 2 Abs. 8 erster Satz leg. cit., dass Personen nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Nach dem zweiten Satz des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 hat eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
3.1.2. Rechtliche Beurteilung
Einleitend ist anzumerken, dass nach übereinstimmende Ansicht im Schrifttum und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben kann. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person wird regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. VwGH 18.1.1996, 93/15/0145, VwSlg 7061 F/1996; 28.10.2009, 2008/15/0325).
Ausgehend von obigen Ausführungen tritt im Hinblick darauf, dass neben der Tatsache, dass die Bf. seit 1995 bis dato einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet hat, das Kind ***10*** unwidersprochen seit September 2021 einen Kindergarten in Wien besucht, bzw. im Streitzeitraum sämtliche postnatale Untersuchungen des Kindes ***1*** nachgewiesener Maßen lückenlos in Wien durchgeführt wurden, der Umstand, dass sich der Ehegatte und Vater letztgenannten Kindes im Streitzeitraum teilweise in der Türkei aufgehalten hat, bzw. dieser von der Bf. in nämlichem Staat besucht worden ist, derart in den Hintergrund, sodass im Ergebnis der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. als in Österreich befindlich zu qualifizieren und ein ergo dessen seitens des Verwaltungsgerichts deren Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem 1. Februar 2023 als bestehend zu erachten ist.
Umgekehrt gesprochen erwies sich der den Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für nämliches Kind für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. März 2023 abweisende Bescheid als rechtswidrig, weshalb wie im Spruch zu befinden war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Frage liegt nicht vor, da im vorliegenden Fall die "Festlegung des Orts" des Mittelpunktes der Lebensinteressen in freier Beweiswürdigung erfolgt ist.
Wien, am 23. August 2023
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102719/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102719.2023
- Stammnummer
- 141854
- Gültig
- 23.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF