Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100761/2023
Ablauf der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100761/2023vom 22.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Stb***, über die Beschwerde vom 19. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Dezember 2023 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Kapitalertragsteuer 1-12/2017, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 19. Juli 2022 setzte das Finanzamt Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1-12/2017 iHv € 50.578,45 fest.
Am 6. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf.) die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 19. Juli 2022, brachte gleichzeitig die Bescheidbeschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde.
Am 20. Dezember 2022 wies das Finanzamt den Wiedereinsetzungsantrag zurück.
Am 20. Dezember 2022 setzte das Finanzamt Kapitalertragsteuer 2017 iHv € 50.578,45 aus.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2022 verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer 2017, da die Beschwerde erledigt worden sei.
Mit Schreiben vom 18. Jänner 2023 erhob die Bf. rechtzeitig Be schwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass über den Antrag auf Wiederei nsetzung in die Beschwerdefri st noch keine rechtskräftige Erledigung vorliege.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Februar 2023 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da kein Rechtsmittel zum Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer 2017 vom 25. Juli 2022 anhängig sei und auch das Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist mit 2. Februar 2023 erledigt worden sei.
Am 6. März 2023 brachte die Bf. dagegen Vorlageantrag ein und führte im Wesentlichen aus, dass eine rechtskräftige Erledigung der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist samt Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 19. Juli 2022 noch nicht vorliege, sondern lediglich eine mit Vorlageantrag zu begegnende Beschwerdevorentscheidung vom 2. Februar 2023. Solange keine rechtskräftige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom 6. Dezember 2022 betreffend Kapitalertragsteuerbescheid vom 19. Juli 2022 existiere, sei der Ablauf der Aussetzung betreffend Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1-12/2017 rechtlich verfehlt.
Die mündliche Verhandlung fand am 26. Juni 2023 statt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Datum 19. Juli 2022 erließ das Finanzamt einen Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheid 2017 iHv € 50.578,45.
Am 6. Dezember 2022 beantragte die Bf. die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand betreffend Beschwerdefrist gegen den Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheid vom 19. Juli 2022, brachte gleichzeitig die Bescheidbeschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 wurde die Aussetzung bewilligt.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2022 verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung.
Mit Erkenntnis vom 30. Mai 2023 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages ab.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen, insbesondere den ergangenen Bescheiden, und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabebehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch in dem Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem u.a. anlässlich einer über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Beschwerdevorentscheidung zu verfügenden Ablauf der Aussetzung endet.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist vom 6. Dezember 2022 mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 zurückgewiesen.
Damit wäre gleichzeitig mit Aussetzung der Einhebung der Ablauf gemäß § 212a Abs. 5 BAO zu verfügen gewesen (vgl. zB VwGH 28.11.2002, 2002/13/0203; VwGH 17.12.2003, 2003/13/0129).
Zorn hält in RdW 2023/393 zu VwGH 29.3.2023, Ra 2021/15/0110 fest, dass in sinngemäßer Anwendung des § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der bewilligten Aussetzung verfügt werden muss, wenn es nach Bewilligung einer Aussetzung zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages kommt.
Im Übrigen wurde dem Aussetzungsantrag im Zuge des Vorlageantrages gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend Wiedereinsetzungsantrag vom 7. März 2023 stattgegeben und der Ablauf der Aussetzung aufgrund des abweisenden Erkenntnisses der Bundesfinanzgerichtes vom 30. Mai 2023 verfügt.
Der Ablauf erfolgte daher zu Recht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung und liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 22. August 2023
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100761/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100761.2023
- Stammnummer
- 141842
- Gültig
- 22.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF