Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100511/2023
Verhängung von Zwangsstrafen aufgrund der Nichtabgabe von Abgabenerklärungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100511/2023vom 07.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 20.3.2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 17.2.2023 betreffend Zwangsstrafe 2019, 2020 und 2021 zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheiden vom 21.12.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Einkommensteuererklärungen 2019, 2020 und 2021 bis 12.1.2023 einzureichen.
Für den Fall, dass dem nicht Folge geleistet werde, wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 500,00 € iSd § 111 Abs. 2 BAO angedroht.
Mit Bescheiden über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 19.1.2023 wurden die mit Bescheiden vom 21.12.2022 angedrohten Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO mit je 500,00 € festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die bisher nicht abgegebenen Einkommensteuererklärungen 2019, 2020 und 2021 bis 9.2.2023 beim Finanzamt einzureichen.
Falls auch diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet werden würde, könnten weitere Zwangsstrafen von je 500,00 € festgesetzt werden (Androhung iSd § 111 Abs. 2 BAO).
Die Festsetzung der Zwangsstrafen sei erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer die vorgenannten Abgabenerklärungen nicht bis 12.1.2023 eingereicht hätte.
Mit Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 17.2.2023 wurde die mit Bescheid vom 19.1.2023 angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit 500,00 € festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die bisher nicht abgegebene Einkommensteuererklärung 2019 bis 10.3.2023 beim Finanzamt einzureichen.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer die vorgenannte Abgabenerklärung nicht bis 9.2.2023 eingereicht hätte.
Mit Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 17.2.2023 wurde die mit Bescheid vom 19.1.2023 angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit 500,00 € festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die bisher nicht abgegebene Einkommensteuererklärung 2020 bis 10.3.2023 beim Finanzamt einzureichen.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer die vorgenannte Abgabenerklärung nicht bis 9.2.2023 eingereicht hätte.
Mit Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 17.2.2023 wurde die mit Bescheid vom 19.1.2023 angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit 500,00 € festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die bisher nicht abgegebene Einkommensteuererklärung 2021 bis 10.3.2023 beim Finanzamt einzureichen.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer die vorgenannte Abgabenerklärung nicht bis 9.2.2023 eingereicht hätte.
Mit Schreiben vom 20.3.2023 wurde gegen den oben angeführten Bescheid vom 17.2.2023 betreffend Einkommensteuererklärung 2019 Beschwerde eingereicht wie folgt:
Der Beschwerdeführer würde zu dieser Zeit Kunde einer Steuerberatungskanzlei gewesen sein, die das erledigen hätte müssen.
Notwehr und Naturrecht: Der Staat Österreich töte mit der Corona-Impfung wissentlich seine Staatsbürger, hätte daher keine Legitimation mehr, Steuern einzutreiben.
Mit Schreiben ebenfalls vom 20.3.2023 wurde gegen die Bescheide vom 17.2.2023 betreffend Einkommensteuererklärung 2020 und 2021 Beschwerde eingereicht mit identer Begründung.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18.4.2023 wurden obige Beschwerden als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Gemäß § 111 BAO seien die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen würden, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehöre auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung bestehe. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt werde, müsse der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssten schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug sei.
Der Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2019, 2020 und 2021 sei nicht nachgekommen worden.
Am 3.11.2022 seien Aufforderungen zur Erklärungsabgabe ergangen und es sei eine Frist bis 12.12.2022 gesetzt worden. Diese Frist sei jeweils ungenutzt verstrichen.
Weiters seien folgende Schritte zur Abgabe der Einkommensteuererklärung gesetzt worden, welche erfolglos geblieben wären:
- bescheidmäßige Erinnerung unter Zwangsstrafenandrohung vom 21.12.2022
- Festsetzung der Zwangsstrafe am 19.1.2023
- bescheidmäßige Erinnerung unter Zwangsstrafenandrohung vom 19.1.2023
- Festsetzung der Zwangsstrafe am 17.2.2023
- bescheidmäßige Erinnerung unter Zwangsstrafenandrohung vom 17.2.2023
Trotz mehrmaliger Aufforderung und Androhung einer Zwangsstrafe seien bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe bzw. bis heute keine Einkommensteuererklärungen eingebracht worden. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei daher jeweils zurecht erfolgt.
Da durch die geschilderten Umstände auch seitens der Finanzbehörde ein nicht unerheblicher Mehraufwand entstanden sei, würde sowohl die Verhängung als auch die Höhe der Zwangsstrafe angemessen sein.
Am 21.4.2023 ergingen erstmalig die Einkommensteuerbescheide 2019, 2020 und 2021, wobei die Grundlagen der Festsetzung durch die Amtspartei geschätzt worden sind. Durch den Beschwerdeführer wurden keinerlei Abgabenerklärungen eingereicht.
Mit Schreiben vom 17.5.2023 wurde der Antrag auf Vorlage der gegenständlichen Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung eingebracht und wie folgt ausgeführt:
1. Für 2019 gebe es kein zu erklärendes Einkommen.
2. 2020, 2021 hätte er einen Steuerberater gehabt, in dessen Verantwortung das gelegen wäre.
3. Schon seit 2015 hätte er einen Kredit zu bedienen, der derzeit noch cirka 10.000,00 € betragen würde mit monatlich 1.000,00 €, was er ohne elterliche Hilfe nicht tun könnte. Sonst würde er sein Haus verlieren.
4. Zudem würde er Alimente schulden, wo er monatlich 100,00 € zahlen würde.
5. Die letzten 3 Jahre hätte dieser Staat seine Bürger verängstigt, bedroht und getötet, zuletzt mit einer Impfpflicht.
6. Zudem verrate der Staat seine Neutralität eklatant und wolle uns in einen Krieg ziehen.
Er denke, man hätte Wichtigeres zu tun, als ihn, der kaum über die Runden komme, zu quälen.
Mit Vorlagebericht vom 1.8.2023 wurden die obigen Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Mit den Bescheiden vom 19.1.2023 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen 2019 bis 2021 seien drei Zwangsstrafen zu jeweils 500,00 € festgesetzt worden. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Einkommensteuererklärungen 2019 bis 2021 bis 9.2.2023 einzureichen, andernfalls würden drei weitere Zwangsstrafen iHv jeweils 500,00 € festgesetzt werden. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb mit Bescheiden vom 17.2.2023 erneut drei Zwangsstrafen iHv jeweils 500,00 € wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen festgesetzt worden wären.
Gegen die Bescheide vom 17.2.2023 hätte der Beschwerdeführer am 20.3.2023 Beschwerde eingereicht. Aus der Formulierung " Der Staat Österreich…hat daher keine Legitimation mehr, Steuern einzutreiben." in den Beschwerden sei auf den Parteiwillen auf Aufhebung der beschwerdegegenständlichen Bescheide geschlossen worden.
Informativ werde mitgeteilt, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2019 bis 2021 geschätzt und festgesetzt worden wäre.
Beweismittel.
2018.05.09: Mietvertrag ***2***
2019.06.07: Schreiben Rechtsanwalt
2020.03.04: Mietvertrag ***3***
2022.12.21: Erinnerung ZO Einkommenssteuer 2019
2022.12.21: Erinnerung ZO Einkommenssteuer 2020
2022.12.21: Erinnerung ZO Einkommenssteuer 2021
2023.01.19: Festsetzung ZO Einkommensteuer 2019
2023.01.19: Festsetzung ZO Einkommensteuer 2020
2023.01.19: Festsetzung ZO Einkommensteuer 2021
2023.06.09: Erklärungsversand 2019
2023.06.09: Erklärungsversand 2020
2023.06.09: Erklärungsversand 2021
Stellungnahme:
Gemäß § 111 BAO seien die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen würden, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehöre auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung bestehe. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt werde, müsse der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssten schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug sei.
Gemäß § 133 BAO würden die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet sei. Zur Einreichung sei ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert werde.
Die Vorlage von Abgebenerklärungen durch den Abgabepflichtigen könne mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366). Dies ergebe sich aus § 111 BAO iVm der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 leg. cit.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach liege im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei im vorliegenden Sachverhalt zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer mehrmals erfolglos zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert worden wäre:
- bescheidmäßige Erinnerung unter Zwangsstrafenandrohung vom 21.12.2022
- Festsetzung der Zwangsstrafe am 19.1.2023
- bescheidmäßige Erinnerung unter Zwangsstrafenandrohung vom 19.1.2023
- Festsetzung der Zwangsstrafe am 17.2.2023
- bescheidmäßige Erinnerung unter Zwangsstrafenandrohung vom 17.2.2023
Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass kein entsprechendes Formular übermittelt worden wäre. Zudem gebe er an, für 2019 würde es kein zu erklärendes Einkommen geben. Tatsächlich sei jedoch mit 3.11.2022 ein Erklärungsversand betreffend Einkommensteuererklärung für die Jahre 2019 bis 2021 veranlasst worden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gehe aus der Aktenlage (handschriftlicher Mietvertrag, Schreiben des Rechtsanwaltes) hervor, dass vom 1.6.2018 bis 30.6.2019 ein aufrechtes Mietverhältnis bestanden hätte und der Beschwerdeführer sohin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hätte. Ebenso würden für die Jahre 2020 bis 2021 Unterlagen vorliegen, die die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung belegen würden. So sei ein Mietvertrag mit 1.4.2020 auf 5 Jahre befristet abgeschlossen worden.
Der Beschwerdeführer würde ausführen, er sei 2020 und 2021 Kunde einer Steuerkanzlei gewesen und diese hätte die Angelegenheiten erledigen müssen. Die angeführte Steuerberatung würde jedoch lediglich bis 21.6.2022 als steuerlicher Vertreter erfasst gewesen sein. Die Änderung sei durch die Steuerberatungskanzlei erfolgt.
Als mit 21.12.2022 die Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis 2021 an den Beschwerdeführer versendet worden wäre, wäre die genannte Steuerkanzlei nicht mehr als steuerlicher Vertreter des Beschwerdeführers tätig gewesen.
Das Beschwerdevorbringen bezüglich der offenen Verbindlichkeiten (Bank, Alimente) sowie die Aussagen zur öffentlichen Verwaltung seien nicht geeignet darzulegen, weswegen der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen 2019-2021 nicht nachgekommen sei.
Insgesamt seien daher in den Beschwerden keine Umstände vorgebracht worden, die geeignet sein würden, die Festsetzung der beschwerdegegenständlichen Zwangs- und Ordnungsstrafen abzuändern.
Vorliegend ist ein Mietvertrag, wonach der Beschwerdeführer eine Vermietung ab 1.6.2018 auf unbegrenzte Zeit betreiben würde. Dazu liegt auch ein Schreiben eines Rechtsanwaltes vom 7.6.2019 vor.
Zudem liegt vor ein weiterer Mietvertrag vom 4.3.2020, wonach der Beschwerdeführer eine in einem Haus gelegene Wohnung ab 1.4.2020 vermieten würde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt
Mit Bescheiden über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 19.1.2023 wurden die mit Bescheiden vom 21.12.2022 angedrohten Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO mit je 500,00 € festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die bisher nicht abgegebenen Einkommensteuererklärungen 2019, 2020 und 2021 bis 9.2.2023 beim Finanzamt einzureichen.
Falls auch diesen Aufforderungen nicht Folge geleistet werden würde, könnten weitere Zwangsstrafen von je 500,00 € festgesetzt werden (Androhung iSd § 111 Abs. 2 BAO).
Die Festsetzung der Zwangsstrafen sei erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer die vorgenannten Abgabenerklärungen nicht bis 12.1.2023 eingereicht hätte.
Auch in Folge wurden die geforderten Abgabenerklärungen 2019, 2020 und 2021 nicht eingereicht.
Mit gegenständlichen Bescheiden über die Festsetzung von Zwangsstrafen vom 17.2.2023 wurden die mit Bescheid vom 19.1.2023 angedrohten Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO mit 500,00 € festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die bisher nicht abgegebenen Einkommensteuererklärungen 2019, 2020 und 2021 bis 10.3.2023 beim Finanzamt einzureichen.
Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Jahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.
Am 21.4.2023 ergingen erstmalig die Einkommensteuerbescheide 2019, 2020 und 2021, wobei die Grundlagen der Festsetzung durch die Amtspartei geschätzt worden sind. Durch den Beschwerdeführer wurden keinerlei Abgabenerklärungen eingereicht.
Rechtliche Begründung
§ 111 BAO lautet wie folgt:
"Abs. 1:
Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Abs. 2:
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr in Verzug ist.
Abs. 3:
Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen."
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Ermessen nur unzureichend begründet wird, führt dies nicht zur Aufhebung des Bescheides, weil solche Begründungsmängel im Rechtsmittelverfahren saniert werden können.
Ermessensentscheidungen müssen sich nach § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (s zB auch BFG 20.9.2018, RV/7103061/2018).
Dabei sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
Von Bedeutung ist das bisherige Verhalten der Partei bei Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen. Trotz mehrmaliger Erinnerung und bereits erfolgter Festsetzung einer Zwangsstrafe wurden die Steuererklärungen auch nach Festsetzung der weiteren Zwangsstrafe nicht beim Finanzamt eingereicht.
Im Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe war der Behörde die Höhe der Einkünfte im Einkommensteuerverfahren nicht bekannt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er würde über kein zu erklärendes Einkommen verfügen, widersprechen den vorliegenden Mietverträgen.
Die Zwangsstrafe wurde an der unteren Grenze mit 500,00 € festgesetzt (= 10% der Höchstsumme von 5.000,00 €).
Nach § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.
Nach ständiger Judikatur und Literatur (siehe etwa Ritz, BAO7, § 111, Rz 1 und die dort angeführte Judikatur) ist die Einreichung von Abgabenerklärungen vom Anwendungsbereich des § 111 BAO umfasst.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurde jeweils mit Bescheid vom 19.1.2023 angedroht, sollte der Aufforderung, die jeweilige Abgabenerklärung einzureichen, nicht gefolgt werden.
Da vom Beschwerdeführer keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden, waren die gegenständlichen Bescheide zu erlassen.
Die Beschwerden sind daher als unbegründet anzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung beruht auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Eine Rechtsfrage mit besonderer Bedeutung liegt nicht vor.
Linz, am 7. August 2023
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100511/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100511.2023
- Stammnummer
- 141840
- Gültig
- 07.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF