Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100311/2023
AVAB, agBel mit Selbstbehalt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100311/2023vom 10.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Juli 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 18. Juli 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Sinn der Beschwerdevorentscheidung dahin abgeändert, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2022 für ein Einkommen von EUR 36.656,13 mit EUR 1.430,- festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reichte am 2.3.2023 die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2022 elektronisch beim Finanzamt ein und beantragte darin unter anderem die Berücksichtigung von Krankheitskosten von EUR 1.324,46 als außergewöhnliche Belastungen sowie von zusätzlichen Kosten aufgrund eines 40-prozentigen Grades der Behinderung von EUR 3.031,26 als außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes.
Mit Einkommensteuerbescheid 2022 vom 18.7.2023 setzte das Finanzamt unter Übernahme der Erklärungsdaten die Einkommensteuer 2022 für ein Einkommen von 36.656,13 mit EUR 1.924,00 fest. Dabei berücksichtigte es die geltend gemachten behinderungsbedingten Kosten von EUR 3.031,27. Die Begründung dieses Bescheides lautet: "Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 4.813,55 Euro."
In seiner Beschwerde vom 19.7.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und begründete dies wie folgt: "Sehr geehrte Damen und Herren! Möchte laut Paragrafen 243 Einspruch gegen die Abrechnung meiner Arbeitnehmer Veranlagung 2022 einlegen und somit die Rückzahlung dz Aussetzten. Bitte Sie meine Abrechnung nochmals zu überprüfen, laut meiner Berechnung kommt ein Guthaben zugunsten mir heraus! Mir ist natürlich klar, dass die Auszahlung der BVAEB zu versteuern ist, aber aufgrund meines Guthabens aus der Arbeitnehmer Veranlagung (Krankheitskosten ohne Selbstbehalt aufgrund Behinderung, Steuer Einkommen Gemeinde X...) müsste trotzdem noch ein Guthaben meinerseits herauskommen, aber keine Rückzahlung…".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2023 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2022 für ein Einkommen von EUR 36.656,13 in Höhe von EUR 1.430,00 fest. Dabei berücksichtigte es den Alleinverdienerabsetzbetrag. Die Begründung lautet: "Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird antragsgemäß gewährt. Der Einkommensteuerbescheid wurde nochmals überprüft und als richtig befunden. Sie haben im Kalenderjahr 2022 Krankengeld in Höhe von 9.273,83 Euro erhalten. Dieses ist nach Tarif zu versteuern. Bei der Auszahlung des Krankengeldes wurde insgesamt eine Lohnsteuer in Höhe von 600,79 Euro einbehalten, diese wurde bei der Neuberechnung aufgrund des Einkommensteuerbescheides, angerechnet. Der Freibetrag aufgrund Ihrer Behinderung in Höhe von 164 Euro sowie die nachgewiesenen Kosten aus Ihrer Behinderung in Höhe von 3.031,27 Euro wurden antragsgemäß berücksichtigt. Es bleibt trotzdem noch eine Nachforderung bestehen. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 4.375,96 Euro."
Mit Finanz-Online-Anbringen vom 27.7.2023 brachte der Beschwerdeführer vor wie folgt: "…Möchte… Beschwerde laut § 243 BAO einbringen, da Sie beim ersten Bescheid vom 18.07.2023 den Alleinverdienerabsetzbetrag über € 494,00 VERGESSEN haben, möchte ich sie höflichst bitten, mir als Entschädigung die Außergewöhnliche Belastung Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§34 (4) ESTG 1988) über € 1.711,46 anzurechnen…".
Das Finanzamt wertete das Anbringen vom 27.7.2023 als Vorlageantrag, legte die Beschwerde am 9.8.2023 dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, diese abzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Ehegattin des Beschwerdeführers, E hat im Jahr 2022 keine Einkünfte erzielt. Der Beschwerdeführer hat ein Kind, für das seine Ehegattin während des gesamten Jahres 2022 die Familienbeihilfe bezogen hat. Diese Umstände ergeben sich aus den Verwaltungsakten und sind zwischen den Parteien unstrittig.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Einkommensteuer 2022 - teilweise Stattgabe)
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 in der für die Veranlagungsjahr 2022 geltenden Fassung lautet:
"Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben…"
Da die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages erfüllt sind, war dieser - wie in der Beschwerdevorentscheidung bereits durchgeführt - antragsgemäß zu berücksichtigen.
Zum Vorbringen im Vorlageantrag, das Finanzamt habe die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Einkommensteuerbescheid 2022 vergessen, wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer den Alleinverdienerabsetzbetrag in seiner Abgabenerklärung nicht geltend gemacht hat. Er hat den Alleinverdienerabsetzbetrag erst in seiner Beschwerde geltend gemacht, worauf das Finanzamt ihn nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Beschwerdevorentscheidung gewährt hat.
§ 34 EStG 1988 lautet:
"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro ……………………………….6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro………………………8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………..10%.
mehr als 36 400 Euro …………………………………………12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6.312 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106)…"
Der Beschwerdeführer hat neben behinderungsbedingten Kosten, welche das Finanzamt bei der Ermittlung des Einkommens antragsgemäß und zur Gänze berücksichtigt hat, auch Krankheitskosten von EUR 1.711,46 geltend gemacht. Nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt eine finanzielle Belastung nur dann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wenn sie den Selbstbehalt übersteigt. Der für den Beschwerdeführer im Streitjahr anzusetzende Selbstbehalt errechnet sich unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Tatsache, dass er ein Kind im Sinn des EStG hat, mit EUR 4.375,96. Daher ist das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt. Die Krankheitskosten von EUR 1.711,46 können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Insgesamt war der Beschwerde im Sinn der Beschwerdevorentscheidung Folge zu geben und die Einkommensteuer 2022 unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages wie im Spruch dargestellt festzusetzen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In diesem Erkenntnis war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Innsbruck, am 10. August 2023
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100311/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100311.2023
- Stammnummer
- 141834
- Gültig
- 10.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF