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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400069/2020

Kommunalsteuer - Gefahrenzulage

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400069/2020vom 08.08.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 5. April 2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 26. Februar 2019, zugestellt am 5. März 2019, beschlossen: Die Beschwerde vom 5. April 2019 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben, Abgabenkonto ***5***), vom 26. Februar 2019, zugestellt am 5. März 2019, wurde die Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne für den Zeitraum 2010 bis 2012 iHv insgesamt Euro 12.987,69 vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlagen beruhten auf den laut Jahreserklärungen durch die Beschwerdeführerin (Bf.) bekannt gegebenen Beträgen zuzüglich der in der GPLA-Prüfung für diese Zeiträume nicht als lohnsteuerfrei anerkannten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen für Herrn ***1***, Frau ***2***, Herrn ***3*** und Herrn ***4*** iHv insgesamt Euro 18.852,33. Die auf die Zurechnung aus den genannten Zulagen entfallende Kommunalsteuer (gem. § 9 KommStG 1993 3% der Bemessungsgrundlage) betrug für den Zeitraum 2010 bis 2012 insgesamt Euro 565,57. Von diesem Betrag wurden Euro 276,61 seitens der Bf. abgeführt und verblieb ein Kommunalsteuerrückstand für 2010 - 2012 iHv Euro 288,96 (siehe auch Buchungsmitteilung vom 19. März 2019). Die Bf. brachte gegen den angeführten Bescheid mit Eingabe vom 5. April 2019 fristgerecht Beschwerde ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Mai 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde mit Eingabe vom 17. Juni 2019 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 wurde die Beschwerde vom 5. April 2019 zurückgezogen. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Da die Bf. mit Anbringen vom 20. Juli 2023 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos zu erklären. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 8. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7400069/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400069.2020
Stammnummer
141817
Gültig
08.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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